ENTWURF EINER EMPFEHLUNG AN DEN RAT
28.8.2008
von Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde
B6‑0383/2008
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Artikel 2, 6, 24, 29 und 38 des Vertrags über die Europäische Union, welche die Rechtsgrundlage für einen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und für internationale Verhandlungen mit Drittstaaten und Drittorganisationen bilden, sofern es sich um die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen handelt,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2008/651/GASP/JI des Rates vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde und auf das Abkommen selbst ([1]),
– gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
1. richtet folgende Anmerkungen und Empfehlungen an den Rat:
Zu verfahrenstechnischen Fragen
(a) ist der Auffassung, dass dem für den Abschluss des Abkommens angewandten Verfahren die demokratische Legitimität fehlt, da es in keiner Phase eine wirkungsvolle demokratische Kontrolle oder eine Zustimmung des Parlaments gibt; stellt fest, dass der Rat routinemäßig auf dieses Verfahren zurückgreift, wenn es um den Abschluss internationaler Abkommen geht, welche Auswirkungen auf die Grundrechte der europäischen Bürger haben;
(b) hat nach wie vor Zweifel an der vom Rat gewählten Rechtsgrundlage für ein internationales Abkommen, das nur auf die inneren Sicherheitsbedürfnisse eines Drittstaates ausgelegt ist und das keinen Mehrwert hinsichtlich der Sicherheit der EU, ihrer Mitgliedstaaten oder von EU-Bürgern bietet; behält sich deshalb das Recht vor, vor dem Gerichtshof als Streithelfer aufzutreten, falls die Legitimität dieses Abkommens durch Dritte infrage gestellt wird;
Zum Datenschutz
(c) begrüßt die Tatsache, dass das australische Gesetz über die Privatsphäre uneingeschränkt auf EU-Bürger Anwendung findet; ist jedoch besorgt in Bezug auf Ausnahmen und Befreiungen, die für EU-Bürger einen unvollständigen Rechtsschutz mit sich bringen könnten;
(d) stellt fest, dass das Abkommen hinsichtlich der Rechte der betroffenen Personen vorsieht, dass Australien ein System bereitstellt – das für Einzelpersonen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzstaat zugänglich ist –, damit der Einzelne seine Rechte ausüben kann; ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Fluggastinformation die Bereitschaft der Zollbehörde, die Öffentlichkeit über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen zu informieren, begrüßt werden sollte;
(e) vertritt die Auffassung, dass ein Austausch diplomatischer Noten eine inakzeptable Methode darstellt, die Liste der Einrichtungen und Agenturen, die Zugang zu Fluggastdaten haben können, abzuändern;
(f) bedauert hinsichtlich der Datenkategorien, die an die Zollbehörde übermittelt werden, dass es sich bei den geforderten Datenelementen um dieselben Datenkategorien handelt wie in dem Abkommen mit den Vereinigten Staaten aus dem Jahr 2007 (die 34 Datenfelder wurden zu 19 Datenkategorien gruppiert, sodass der Eindruck entsteht, dass die Anzahl der zu übermittelnden Daten deutlich verringert wurde, was jedoch nicht der Fall ist); eine solch umfangreiche Datenerhebung ist nicht gerechtfertigt und muss als unverhältnismäßig angesehen werden;
2. legt den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten, die dieses Abkommen und/oder das Abkommen mit den Vereinigten Staaten derzeit prüfen (BE, CZ, NL, ES, HU, PL), nahe, die vorstehenden Anmerkungen und Empfehlungen zu berücksichtigen;
3. ruft dem Rat in Erinnerung, dass im Falle des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon alle Abkommen über Fluggastdaten überprüft werden sollten, wobei das Europäische Parlament auf einer fairen Grundlage einzubeziehen ist;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaate sowie der Regierung und dem Parlament Australiens zu übermitteln.
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[1] ABl. L 213 vom 08.08.2008, S. 47–57. Siehe: http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?year=2008&serie=L&textfield2=213&Submit=Search&ihmlang=de