Entschließungsantrag - B6-0417/2008Entschließungsantrag
B6-0417/2008

ENTWURF EINER EMPFEHLUNG AN DEN RAT

3.9.2008

eingereicht gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Geschäftsordnung
von Annemie Neyts-Uyttebroeck, Sarah Ludford und Jelko Kacin
im Namen der ALDE-Fraktion
zum Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien

B6‑0417/2008

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zum Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Resolutionen 1503 und 1504 des UN-Sicherheitsrates sowie der Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien seine Arbeit bis Ende 2010 abgeschlossen haben soll,

–  unter Hinweis darauf, dass einige gesuchte Personen nach wie vor auf freiem Fuß sind,

–   unter Hinweis auf die beträchtliche und konsequente Unterstützung des Gerichtshofes durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie die Tatsache, dass die umfassende Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eines der wichtigsten Kriterien im Rahmen der Politik der EU gegenüber den westlichen Balkanländern darstellt,

–  gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

A.  unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass der Gerichtshof bereits einen wichtigen Beitrag zum Prozess der Aussöhnung auf dem westlichen Balkan geleistet hat,

B.  jedoch in der Erwägung, dass die Arbeit des Gerichtshofes noch nicht abgeschlossen ist und dass die noch anhängigen Fälle ohne Zeitdruck geprüft werden müssen,

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)  unverzüglich zu prüfen, wie das Mandat des Gerichtshofes verlängert werden kann, damit alle anhängigen Verfahren ohne unnötigen Zeitdruck durchgeführt und die noch verbleibenden angeklagten Kriegsverbrecher vor Gericht gestellt werden können;

(b)  eine Strategie zu erarbeiten, wie im Fall von noch flüchtigen Personen zu verfahren ist, wenn die UNO das Mandat des Gerichtshofes nicht verlängert;

(c)  zu klären, wie die EU die Leistungen der Justiz in den westlichen Balkanländern nach dem möglichen Ende der Tätigkeit des Gerichtshofes bewerten soll und welche Maßnahmen die EU ergreifen kann, um Untersuchungen und Verfahren wegen Kriegsverbrechen in den jeweiligen Ländern verstärkt zu unterstützen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission, den Mitgliedstaaten, den westlichen Balkanländern, den Vereinten Nationen sowie dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zu übermitteln.