Entschließungsantrag - B6-0425/2008Entschließungsantrag
B6-0425/2008

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

17.9.2008

eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B6‑0006/2008 und B6‑0007/2008
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Gérard Deprez
im Namen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU‑Vertrags)

Verfahren : 2007/2639(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0425/2008

B6‑0425/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2, 6 und 39 des Vertrags über die Europäische Union sowie auf Artikel 13, 17 bis 22, 61 bis 69, 255 und 286 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die die Rechtsgrundlage für die Weiterentwicklung der EU und der Gemeinschaft zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden,

–  unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen B6-0006/2008 und B6-0007/2008,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ihren Bürgern Freiheit, Sicherheit und Recht zu gewährleisten; jedoch in der Erwägung, dass die Europäische Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht und erst recht nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zur Verwirklichung eben dieser Ziele beitragen muss, wobei sie den Erwartungen der Bürger der Europäischen Union in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und die Anwendung der Grundsätze der Rechtstaatlichkeit in der Union und die loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss,

B.  in der Erwägung, dass die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon eine wesentliche und dringende Voraussetzung dafür ist, dass die EU auch wirklich ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist, weil der Vertrag grundlegende Verbesserungen hinsichtlich der Legitimität und der Effizienz der Maßnahmen der EU enthält,

C.  in der Erwägung, dass beim Vorbereitungstreffen mit den einzelstaatlichen Parlamenten vom 26. November 2007[1] sowie in der letzten Aussprache im Plenum vom 31. Januar 2008 vor allem darauf hingewiesen wurde, dass der Übergang zum neuen Rechtsrahmen, der sich aus der Ratifizierung des am 13. Dezember 2007[2] in Lissabon unterzeichneten Vertrags ergibt, mit dem der Vertrag über die Europäische Union (VEU) abgeändert wird und ein Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird, gut vorbereitet werden muss,

D.  jedoch in der Erwägung, dass die Schaffung eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts noch lange nicht abgeschlossen ist und es noch große Hindernisse und Hemmnisse gibt, wie im dritten Bericht der Kommission über die Umsetzung des Haager Programms im Jahr 2007 (KOM(2008)0373, SEK(2008)2048, SEK(2008)2049) bestätigt wird,

E.  in dem Bedauern, dass das vom Europäischen Rat 2004 in Den Haag ausgearbeitete Programm erheblich in Verzug geraten ist, wie in diesem Bericht nachdrücklich erwähnt und obwohl einige wichtige Maßnahmen verabschiedet wurden; insbesondere in dem Bedauern, dass

  • immer noch ein großer Mangel an gegenseitigem Vertrauen und vor allem an Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten herrscht, insbesondere in Bezug auf die Politik im Bereich der legalen und illegalen Zuwanderung und der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen,
  • diese Probleme auch die Phase der Umsetzung der wenigen verabschiedeten Maßnahmen betreffen, da in folgenden Bereichen eine unzureichende Verwirklichung nicht zu übersehen ist:
  • Visumspolitik, Informationsaustausch zwischen Strafvollzugsbehörden und Gerichtsbehörden, Vorbeugung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Krisenbewältigung in der Europäischen Union, Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,

F.   mit der Feststellung, dass die Mitgliedstaaten diese Probleme selbst im Rahmen ihrer Vorarbeit für das künftige Programm des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2010-2014 (siehe den Bericht der Informellen Hochrangigen Beratenden Gruppe zur Zukunft der europäischen Innenpolitik („Zukunftsgruppe“) – Dok. 11657/08, der Gruppe für Innere Angelegenheiten – Dok. .../08 und der Rechtsgruppe, sowie die Beiträge, die die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission vorgelegt haben) erwähnt und in diesem Zusammenhang anerkannt haben, dass der vorhandene Besitzstand im Bereich der inneren Angelegenheiten in der EU, der Schritt für Schritt ausgebaut wurde, notwendigerweise nicht strukturiert ist und den europäischen Bürgern daher nur schwer nahe gebracht werden kann; in der Erwägung, dass dies bisweilen sogar für Fachleute schwer zu verstehen ist, und dass einige dieser Instrumente sich überschneiden und die Rechtgrundlage für bestimmte Maßnahmen in unterschiedlichen Rechtsakten zu finden ist; schließlich in der Erwägung, dass es zunehmend schwierig und zeitaufwändig wird, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union durch 27 Mitgliedstaaten zu überwachen,

G.  jedoch wie der Rat der Überzeugung, dass die Europäische Union keine andere Wahl hat, als auf der Verwirklichung des RFSR zu beharren, der „… den Kern der verfassungsmäßigen Ordnung der einzelnen Mitgliedstaaten berührt“, die „… daher ein großes Interesse an einem Dialog untereinander“ sowie mit den europäischen Organen haben,

H.  überzeugt davon, dass es in dieser Phase des Übergangs hin zum Abschluss der Ratifizierung des neuen Vertrags notwendig ist, vor Ende 2009 bestimmte Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zu beschließen, die zwar ganz im Geist des Vertrags von Lissabon stehen, aber noch im Rahmen der geltenden Verträge ganz und gar in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge beschlossen werden könnten und die die negativen Auswirkungen der weiter oben angesprochenen Schwierigkeiten verringern könnten; in der Erwägung, dass es sich dabei vor allem um folgende Maßnahmen handelt:

   Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele, die in der am 12. Dezember 2007[3] in Straßburg proklamierten Charta der Grundrechte verankert sind, bei den Verfahren, Strukturen und Entscheidungen der Organe,

  • Förderung der Transparenz im Entscheidungsprozess sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene, insbesondere im Bereich des RFSR gemäß dem vor kurzem vom Gerichtshof gefällten Urteil zur Transparenz in der Gesetzgebung (Urteil Turco),
  • wirkungsvolle Einbeziehung der nationalen Parlamente bei der Schaffung und Umsetzung des RFSR, auch was die Beurteilung dieser Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten und durch die europäischen Agenturen betrifft,
  • Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem der EU (Artikel 47 EUV) beim Abschluss internationaler Übereinkommen, insbesondere wenn es sich um Sanktionen gegenüber Drittstaatsangehörigen handelt oder wenn Unionsbürger diskriminiert werden könnten (Visumfreiheit); systematische Einbeziehung des Europäischen Parlaments beim Abschluss internationaler Übereinkommen durch die EU, im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen,
  • Intensivierung der loyalen Zusammenarbeit und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der von der EU beschlossenen Politiken und Maßnahmen durch Stärkung und Demokratisierung der Mechanismen zur gegenseitigen Beurteilung, die bereits im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit und bei der Bekämpfung des Terrorismus vorgesehen sind,
  • Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen des ersten Pfeilers für den Fall, dass die erforderliche Einstimmigkeit nicht zu erreichen wäre (siehe beispielsweise den Vorschlag in Bezug auf Scheidungen),
  • Überwindung des noch unausgereiften und zufallsabhängigen Charakters der Initiativen, die von den von der Europäischen Union geschaffenen Agenturen durchgeführt werden, und der Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen,
  • Einführung einer echten Kommunikationspolitik, die es den Unionsbürgern ermöglicht, besser über die sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene entwickelten Initiativen informiert zu werden und über die zuständigen europäischen und nationalen Behörden Bescheid zu wissen, an die sie sich (unbeschadet des Rechtswegs) in allen möglicherweise die Grundrechte der Bürger betreffenden Fragen wenden können,

I.  in der Erwägung, dass während dieses Übergangszeitraums im Interesse der Unionsbürger unbedingt auch die Verbesserungen in den folgenden Bereichen, die sich durch den neuen Vertrag ergeben, berücksichtigt werden sollten:

  • Schutz der Grundrechte, wie sie in der am 12. Dezember 20071 in Straßburg proklamierten Charta der Grundrechte verankert sind,
  • gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof, insbesondere im Hinblick auf Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit,
  • demokratische Kontrolle durch die Ausweitung der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments sowie die Einbeziehung der einzelstaatlichen Parlamente in den europäischen Rechtsetzungsprozess und die Bewertung seiner Auswirkungen, insbesondere auf Politiken im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,

J.  in dem Bedauern, dass beim derzeitigen Stand der Verträge die Rechtsmittel der Unionsbürger bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem RFSR weiterhin beschränkter sind als bei anderen Tätigkeitsbereichen der EU, dass die Befugnisse des Gerichtshofs insbesondere im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen begrenzt sind und dass darüber hinaus einige Mitgliedstaaten auch weiterhin den Dialog zwischen den europäischen und nationalen Richtern in diesem Bereich einschränken; mit der Aufforderung an den Rat, die Verabschiedung aller Maßnahmen, die die Grundrechte berühren könnten, auf die Zeit nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon zu verschieben,

1.  fordert den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission auf,

  • (a)bereits jetzt den Prozess zur Festlegung der Prioritäten des nächsten Mehrjahresprogramms für den RFSR im Zeitraum 2010 2014 einzuleiten und dabei ein ehrgeiziges und kohärentes Konzept beizubehalten, das über die Sicht der Dinge auf ministerieller Ebene hinausgeht und sich an den Zielen und Grundsätzen ausrichtet, die in der von den Organen im Jahr 2000 in Nizza proklamierten und am 12. Dezember 2007 in Lissabon erneut proklamierten Charta der Grundrechte verankert sind;
  • (b)sich dem Europäischen Parlament im Dialog mit den nationalen Parlamenten über die Prioritäten für den Zeitraum 2010/2014 anzuschließen und den bei der Durchführung der Programme von Tampere und Den Haag aufgetretenen Problemen, den im Rat in die Wege geleiteten Arbeiten sowie den ersten strategischen Leitlinien des Europäischen Rates im Bereich Einwanderung, Asyl und Integration Rechnung zu tragen, wobei diese erste Phase des Dialogs mit der jährlichen Aussprache (2008) des Europäischen Parlaments ihren Abschluss finden und in der Folge die Grundlage für eine Mitteilung der Kommission bilden sollte und es selbstverständlich die Aufgabe des neu gewählten Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates sein wird, das endgültige Programm zu gegebener Zeit festzulegen;
  • (c)mit dem Europäischen Parlament eine Liste von Texten/Vorschlägen vorzubereiten, die vorrangig noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags und in jedem Fall vor Ende dieser Wahlperiode angenommen werden könnten oder sollten;
  • (d)die Verhandlungen über die Vorschläge im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (die unter die Mitentscheidung fallen werden) voranzutreiben, indem sie sich bereits jetzt um die politische Einigung mit dem Europäischen Parlament bemühen; schlägt vor, dass nach dieser Einigung
    • entweder die formelle Annahme auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Vertrags verschoben wird,
    • oder der Rat den betreffenden Beschluss/Rahmenbeschluss nach der Regelung des geltenden Vertrags annimmt und bereit ist, ihn nach der Regelung des neuen Vertrags nochmals anzunehmen, was die volle gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof ermöglichen würde; ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament, sofern eine politische Einigung bereits zuvor möglich war, akzeptieren könnte, dass die Verhandlungen über den Inhalt nicht wieder aufgenommen werden, wie es bei amtlichen Kodifizierungen[4] der Fall ist;

2.  schlägt vor, dass folgende Themen in den Bereichen, für die im Übergangszeitraum das Mitentscheidungsverfahren bzw. das Verfahren der Zustimmung gilt oder gelten wird, als vorrangig betrachtet werden:

   im Bereich der Grundrechte und der Unionsbürgerschaft

  • Festlegung transparenterer Kriterien auf EU-Ebene, insbesondere wenn Maßnahmen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten verfassungsmäßig geschützte Garantien beschränken könnten (Artikel 52 der Charta und Artikel 8 der EMRK) und Überarbeitung der europäischen Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Gerichtshof verworfen worden sind (vgl. Rechtssachen PMOI, SISON und andere T-253/04, Rechtssache T-229/02 … über die schwarzen Listen),
  • systematische Berücksichtigung der Auswirkungen der europäischen Rechtsvorschriften sowie der nationalen Durchführungsmaßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung auf die Grundrechte, unter Einbeziehung der vor kurzem von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten diesbezüglichen Antworten,
  • Einleitung der vorbereitenden Dialoge für das Verhandlungsmandat für den Beitritt der EU zur EMRK (Artikel 6 Absatz 2 VEU),
  • Überarbeitung des Tätigkeitsprogramms der Menschenrechtsagentur unter Berücksichtigung der von den Organen und insbesondere vom Europäischen Parlament genannten Prioritäten auf dem Gebiet der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit und der Achtung der Grundsätze der Europäischen Union (Artikel 7 des EUV – siehe bei der Verabschiedung der Gründungsverordnung angenommene interinstitutionelle Erklärung),
  • Vorlage eines Legislativvorschlags für die Verringerung der direkten und indirekten Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Unionsbürger, dem Zugang zur Justiz in einem anderen als dem Herkunftsland, dem konsularischen und diplomatischen Schutz in den Drittländern (Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union),
  • Vorlage eines Vorschlags im Bereich der Transparenz und Vertraulichkeit der den EU‑Institutionen vorliegenden Informationen und Dokumente,
  • Vorlage eines Vorschlags im Bereich des Datenschutzes (in Erwartung einer Konsolidierung der derzeit je nach Pfeiler unterschiedlichen Bestimmungen) als Reaktion auf die Besorgnis über den raschen Verfall der Datenschutznormen in der Europäischen Union, insbesondere durch unzureichende Schutznormen für die transatlantische Übertragung von Daten und nachdrückliche Aufforderung an den Rat, den Rahmenbeschluss über Datenschutz im dritten Pfeiler entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Parlaments anzupassen,
  • Ausbau der internen Strukturen in den Organen, die für den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union zuständig sind, und insbesondere im Rat (Umwandlung der Ad‑hoc-Arbeitsgruppe im Rat für die Grundrechte und die Unionsbürgerschaft in ein ständiges Gremium, wie es der slowenische Vorsitz vorgeschlagen hat),
  • Intensivierung des Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 66 EGV) , Erweiterung der beiderseitigen Kenntnis der Rechtssysteme, verstärkte Einleitung des Dialogverfahrens, durch das die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament eingebunden würden, vor allem wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung europäischer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem RFSR geben sollte;

   im Bereich des Europäischen Rechtsraums

  • Überarbeitung des Legislativvorschlags über die Rechte von Personen in Strafverfahren (Artikel 69a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union),
  • Vorlage eines Vorschlags über die Rechte von Opfern von Verbrechen und Terrorismus (Artikel 69e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union),
  • Verstärkung der gegenseitigen Anerkennung der "in absentia" getroffenen Maßnahmen als auch der Beweismittel zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 69e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union),
  • Vernetzung der einzelstaatlichen Strafregister,
  • Überarbeitung der Satzung von Europol, Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes im Hinblick auf die neue Rechtsgrundlage;

   im Bereich des Grenzschutzes

  • Annahme geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass das SIS II seinen Betrieb umfassend aufnehmen kann, sowie der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Vertrag von Prüm,
  • Stärkung von Frontex und Bewertung der Auswirkungen der neuen Vorschläge der Kommission im Bereich der Grenzkontrollen,
  • Verbesserung der Informationen von Frontex über Abkommen, die die Agentur mit Drittländern abgeschlossen hat sowie über die Evaluierungsberichte über gemeinsame Maßnahmen sowie Gewähr für die Einhaltung der Menschenrechte bei Grenzkontrollen; Änderung des Mandats dahingehend, dass auch Rettungsmaßnahmen auf hoher See mit eingeschlossen werden,
  • Einrichtung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen Frontex und dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR), um die Maßnahmen zu vereinfachen und den Schutz der Menschenrechte berücksichtigen zu können,

   in den Bereichen Zuwanderung und Asyl

  • rasche und ehrgeizige Maßnahmen der Kommission und des Rates, um die auf die Zukunft ausgerichtete Strategie der Europäischen Union in folgenden Bereichen voranzutreiben:
    • olegale Zuwanderung: das bevorstehende Paket über legale Zuwanderung (einheitliches Antragsverfahren für die Blue Card, Saisonarbeiter, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer und bezahlte Auszubildende und andere Vorschläge),
    • oillegale Zuwanderung: Vorschläge. die auch Sanktionen und ein Wiedereingliederungsprogramm der EU umfassen,
    • oAsyl: Umsetzung der Phase II, wozu auch eine Überprüfung der Richtlinie über Mindeststandards für die Erteilung und Entziehung des Flüchtlingsstatus sowie der Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und des Inhalts des zu gewährenden Schutzes, sowie die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros im Bereich der Asylpolitik,
    • oAusarbeitung einer Zuwanderungs- und Asylpolitik der Gemeinschaft auf der Grundlage einer Öffnung der legalen Einwanderungskanäle und der Definition gemeinsamer Normen zum Schutz der Grundrechte von Zuwanderern und Asylanten in der Europäischen Union,
    • oAufnahme aller Bestimmungen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommenen internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in die Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union,
    • oVorschlag bezüglich des Stimmrechts von daueraufenthaltsberechtigten Personen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen, zumal dieses Recht doch der sozialen, kulturellen und politischen Integration von Migranten durchaus förderlich sein könnte;

3.  begrüßt den Vorschlag zur Fertigstellung des Anti-Diskriminierungspakets und fordert den Rat mit Nachdruck auf, im Sinne des Vertrags von Lissabon zu handeln und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu übernehmen;

4.  ist der Ansicht, dass bereits jetzt die einzelstaatlichen Parlamente sowie die Zivilgesellschaft in strukturierter Weise in die Festlegung dieser legislativen Maßnahmen sowie in die Bewertung dieser Politiken in den Mitgliedstaaten einbezogen werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Netze, Agenturen oder Instrumente zu überprüfen, deren Aufgabe es wäre, zu beurteilen, wie sich die Politik des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirkt bzw. eine engere Zusammenarbeit mit der europäischen Zivilgesellschaft zu fördern;

5.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass im neuen Vertrag, sobald dieser ratifiziert ist, die Rolle des Parlaments beim Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anerkannt werden wird; fordert in diesem Zusammenhang,

  • rechtzeitig zu allen Abkommen mit Drittstaaten konsultiert zu werden, die nicht bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen sind,
  • regelmäßig über die laufenden Verhandlungen informiert zu werden,
  • mit Nachdruck eine Debatte über die außenpolitische Dimension des RFSR, da die EU durch bilaterale Abkommen über eine Reihe von Themen de facto eine polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Drittländern schafft, insbesondere mit den USA, und dadurch offizielle demokratische Beschlussfassungsverfahren und parlamentarische Kontrolle umgeht;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und diese Parlamente aufzufordern, ihre Anmerkungen und Vorschläge bis zum 15. November 2008 und somit rechtzeitig zur jährlichen Aussprache über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dezember 2008 zu unterbreiten.