Entschließungsantrag - B6-0562/2008Entschließungsantrag
B6-0562/2008

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

20.10.2008

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6‑0478/2008
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Philip Bradbourn und Manfred Weber im Namen der PPE-DE-Fraktion
Claudio Fava und Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion
Marco Cappato, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ignasi Guardans Cambó und Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion
Kathalijne Maria Buitenweg und Eva Lichtenberger im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion
Søren Bo Søndergaard, Giusto Catania, Mary Lou McDonald, Adamos Adamou, Marco Rizzo, Willy Meyer Pleite und Bairbre de Brún im Namen der GUE/NGL-Fraktion
zu den Auswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und von Ganzkörper-Scannern auf die Menschenrechte, die Privatsphäre, die persönliche Würde und den Datenschutz

Verfahren : 2008/2651(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0562/2008

B6‑0562/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und von Ganzkörper-Scannern auf die Menschenrechte, die Privatsphäre, die persönliche Würde und den Datenschutz

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Charta der Grundrechte, Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission den Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Ergänzung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vorgelegt hat, mit der in die Reihe der zulässigen Methoden der Personenkontrolle auf Flughäfen der EU der Einsatz von sogenannten Ganzkörper-Scannern aufgenommen wird, d. h. von Maschinen, die gescannte Bilder von Personen herstellen und diese dabei so darstellen, als seien sie nackt, was einer virtuellen Leibesvisitation gleichkommt,

B.  in der Erwägung, dass bei dieser Maßnahme bei weitem nicht nur der technische Aspekt relevant ist, sondern dass sie auch beträchtliche Auswirkungen auf die Privatsphäre, das Recht auf Datenschutz und das Recht auf persönliche Würde hat und deshalb von umfassenden und angemessenen Garantien begleitet werden muss,

C.  in der Erwägung, dass die Kommission diese Maßnahme keiner Folgenabschätzung hinsichtlich der Grundrechte, wie sie in der Mitteilung über die Berücksichtigung der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention in Vorschlägen der Kommission verlangt wird, unterzogen hat und dass sie auch den Europäischen Datenschutzbeauftragten nicht konsultiert hat, wie dies in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder von der durch Artikel 29 eingesetzten Arbeitsgruppe oder von der Grundrechteagentur der Europäischen Union verlangt wird, wobei auch keine Untersuchungen über die möglichen Auswirkungen solcher Geräte auf die menschliche Gesundheit durchgeführt worden sind,

D.  in der Erwägung, dass aus den oben genannten Gründen Zweifel hinsichtlich der Rechtfertigung dieser Maßnahme sowie deren Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft aufkommen,

E.  in der Erwägung, dass dieser Maßnahme, bei der es um Methoden der Personenkontrolle geht und die im Rahmen der Komitologie (nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle) geprüft wird, Durchführungsbestimmungen zu Vorschriften und Verfahren für die Personenkontrolle folgen werden, über die im Rahmen von Verfahren entschieden wird, bei denen das Europäischen Parlament so gut wie keine Befugnisse hat,

F.  in der Erwägung, dass keine umfassendere, transparente und offene Diskussion unter Einbeziehung von Fluggästen, beteiligten Akteuren und Einrichtungen auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene über dieses äußerst heikle Thema, das die Grundrechte der Bürger berührt, gefördert wurde,

1.  vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung noch nicht erfüllt sind, da wesentliche Informationen immer noch nicht vorliegen, und fordert die Kommission auf, vor Ablauf der Dreimonatsfrist

  • eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Grundrechte durchzuführen,
  • den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und die       Grundrechteagentur der Europäischen Union zu konsultieren,
  • eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der möglichen Auswirkungen       solcher Technologien auf die Gesundheit durchzuführen,
  • eine Bewertung der Auswirkungen auf Wirtschaft und Handel sowie eine Kosten-      Nutzen-Analyse vorzunehmen;

2.  ist der Ansicht, dass dieser Entwurf einer Maßnahme die Durchführungsbefugnisse, die in dem Basisrechtsakt vorgesehen sind, überschreiten könnte, da die vorgesehenen Maßnahmen nicht als rein technische Maßnahmen im Bereich der Luftfahrtsicherheit angesehen werden können, sondern beträchtliche Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger haben;

3.  vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass bei allen Maßnahmen im Bereich der Luftfahrtsicherheit, darunter auch beim Einsatz von Ganzkörper-Scannern, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt und notwendig ist, beachtet werden sollte, und fordert deshalb den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und die Grundrechteagentur eindringlich auf, bis spätestens Anfang November 2008 eine Stellungnahme zu Körperscannern abzugeben;

4.  behält sich das Recht vor, die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten von den Juristischen Diensten der EU prüfen zu lassen und die notwendigen Follow-up-Maßnahmen zu ergreifen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.