Entschließungsantrag - B6-0580/2008Entschließungsantrag
B6-0580/2008

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

10.10.2008

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6-0479/2008
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Miroslav Ouzký und Caroline Jackson
im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu der Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

Verfahren : 2008/2647(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0580/2008
Eingereichte Texte :
B6-0580/2008
Angenommene Texte :

B6‑0580/2008

Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (KOM(2007) 707),

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Erkenntnis, dass es große Unterschiede zwischen den Inspektionssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten gab, im Jahr 2001 die Empfehlung 2001/331/EG angenommen haben, die unverbindliche Kriterien für die Planung und Ausführung von Umweltinspektionen, für Folgemaßnahmen und für die Berichterstattung enthält,

B.  in der Erwägung, dass mit dieser Empfehlung die Absicht verfolgt wurde, die Einhaltung des Umweltrechts der Gemeinschaft zu stärken und zu seiner konsequenteren Um- und Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten beizutragen,

C.  in der Erwägung, dass die Mitteilung KOM(2007)707 darlegt, wie die Kommission sich die weitere Entwicklung der Empfehlung vorstellt, wobei sie sich unter anderem auf die Berichte stützt, die die Mitgliedstaaten über ihre Umsetzung der Empfehlung vorgelegt haben,

D.  in der Erwägung, dass die Kommission angibt, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Umsetzung der Empfehlung seien „unvollständig oder schwer vergleichbar“,

E.  in der Erwägung, dass aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen hervorgeht, dass „nur wenige die vollständige Umsetzung erreicht haben“ und dass „es in der Gemeinschaft nach wie vor große Unterschiede bei der Durchführung von Umweltinspektionen gibt“,

F.  in der Erwägung, dass laut Kommission die unvollständige Umsetzung zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Mitgliedstaaten die Definitionen und Kriterien der Empfehlung und die Anforderungen an die Berichterstattung unterschiedlich auslegen,

G.  in der Erwägung, dass die Kommission den Geltungsbereich der Empfehlung für unzureichend hält, da viele wichtige Tätigkeiten nicht erfasst seien, zum Beispiel Natura 2000, die Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen, die Zulassung chemischer Stoffe (REACH), die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Produkten (zum Beispiel die RoHS-Richtlinie), der Handel mit gefährdeten Arten sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen und Herstellerverantwortungssystemen,

1.  nimmt mit Sorge die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass die vollständige Umsetzung des Umweltrechts in der Gemeinschaft nicht sichergestellt werden kann, da dies nicht nur zu dauerhaften Umweltschäden, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

2.  hebt ausdrücklich hervor, dass eine wirksame und einheitliche Umsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung ist und dass andernfalls die Erwartungen der Öffentlichkeit enttäuscht werden und der Ruf der Gemeinschaft als Garant eines wirksamen Umweltschutzes untergraben wird;

3.  spricht sich gegen die Absicht der Kommission aus, das Problem nur mit einer nicht verbindlichen Empfehlung und der Aufnahme spezifischer rechtlich bindender Auflagen in den sektorbezogenen Vorschriften anzugehen;

4.  fordert die Kommission eindringlich auf, bis Ende 2009 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltinspektionen vorzulegen, in welchem die Definitionen und Kriterien deutlicher gefasst werden und der Geltungsbereich ausgeweitet wird;

5.  hält es für wesentlich, das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) zu stärken, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis Ende 2009 Bericht darüber zu erstatten, wie das bewerkstelligt werden kann, unter anderem durch die Einrichtung eines Umweltinspektionsdienstes;

6.  empfiehlt die verstärkte Förderung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen im Umweltbereich, deren konkrete Inhalte auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene angesichts der in bestimmten Bereichen festgestellten Bedürfnisse und Probleme festzulegen sind;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.