Entschließungsantrag - B6-0627/2008Entschließungsantrag
B6-0627/2008

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

15.12.2008

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6‑0492/2008
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung von
zum Ansatz des Rates in Bezug auf die Änderung der Verordnung über die Untersuchungen von OLAF

Verfahren : 2008/2690(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0627/2008
Eingereichte Texte :
B6-0627/2008
Angenommene Texte :

B6‑0627/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ansatz des Rates in Bezug auf die Änderung der Verordnung über die Untersuchungen von OLAF

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 über bessere Rechtssetzung,[1]

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/199 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[2] und auf seine legislative Entschließung vom 20. November 2008[3] zu diesem Vorschlag,

–  unter Hinweis auf seine mündliche Anfrage O-0492/08 an den Rat,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass OLAF zehn Jahre nach seiner Errichtung als operatives Amt zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Jahre 1999 wertvolle Erfahrungen bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption gesammelt hat,

B.  in der Erwägung, dass der Regelungsrahmen von OLAF auf der Grundlage der von dem Amt gewonnenen operativen Erfahrungen verbessert werden sollte,

C.  in der Erwägung, dass die beiden Teile der Gesetzgebungsbehörde der Union nach dem Verfahren der Mitentscheidung eng zusammenarbeiten sollten, um den Regelungsrahmen für Betrugsbekämpfung an die derzeitigen Bedürfnisse anzupassen,

D.  in der Erwägung, dass es seine erste Lesung über die Reform der OLAF-Regelung am 20. November 2008 mit breiter Mehrheit abgeschlossen hat,

1.  vertritt die Auffassung, dass es dringend erforderlich erscheint, den Regelungsrahmen von OLAF zu klären, um die Effizienz der Untersuchungen zur Betrugsbekämpfung weiter zu verbessern und die erforderliche Unabhängigkeit des Amtes zu gewährleisten und dazu die Erfahrungen, die OLAF seit seiner Errichtung im Jahre 1999 als Nachfolgeamt von UCLAF gewonnen hat, umfassend zu berücksichtigen;

2.  erinnert den Rat daran, dass seine legislative Entschließung vom 20. November 2008 zur Änderung der Verordnung über die Untersuchungen von OLAF durch eine Stärkung der Verfahrensgarantien, die Rolle des Überwachungsausschusses, die er Unschuldsvermutung, die Verteidigungsrechte derjenigen, die Gegenstand von Untersuchungen sind, und durch die Rechte von Informanten sowie durch die Annahme eindeutiger und transparenter Verfahrensregelungen für Untersuchungen und eine verbesserte Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der EU zu einer erheblichen Verbesserung der Effizienz und der Qualität der Untersuchungen von OLAF führen wird;

3.  fordert den französischen und den tschechischen Ratsvorsitz eindringlich auf, einen Zeitplan für Verhandlungen mit dem Parlament auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/99 zu unterbreiten und damit zu bestätigen, dass sie alles unternehmen, um eine zügige Annahme eines Gemeinsamen Standpunkts zu gewährleisten und weitere ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden;

4.  vertritt die Auffassung, dass der Standpunkt des Rates zugunsten einer einfachen Konsolidierung der drei bestehenden Rechtsgrundlagen für die Untersuchungen von OLAF kein gültiges Argument dafür bietet, die Verhandlungen über die Verordnung (EG) Nr. 1073/99 nicht unverzüglich einzuleiten, da die einfache Konsolidierung nicht zu einer Verbesserung des gesetzlichen Rahmens der Untersuchungen von OLAF zur Betrugsbekämpfung führen wird und deshalb im Hinblick auf eine Intensivierung der Betrugsbekämpfung einen erheblichen Zeitverlust darstellt; befürwortet deshalb eine Neufassung der Rechtsvorschriften der EU zur Betrugsbekämpfung einschließlich der Verordnungen (EG) Nr. 1073/99, (EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 2988/95, wobei diese Neufassung auf der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 1073/99 beruhen sollte;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, den zuständigen Ausschüssen der Parlamente der Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Rechnungshof und den nationalen Rechnungshöfen zu übermitteln.