Entschließungsantrag - B6-0024/2009Entschließungsantrag
B6-0024/2009

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

7.1.2009

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Diana Wallis und Jelko Kacin
im Namen der ALDE-Fraktion
zur Erklärung des 11. Juli zum europäischen Gedenktag für die Opfer des Völkermords von Srebrenica am 11. Juli 1995

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B6-0022/2009

Verfahren : 2009/2502(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0024/2009
Eingereichte Texte :
B6-0024/2009
Angenommene Texte :

B6‑0024/2009

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Erklärung des 11. Juli zum europäischen Gedenktag für die Opfer des Völkermords von Srebrenica am 11. Juli 1995

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2005 zur Zukunft des Balkans zehn Jahre nach Srebrenica,

–  unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina, das am 16. Juni 2008 unterzeichnet wurde, und auf die Möglichkeit einer EU-Mitgliedschaft, die allen Ländern des Westbalkans auf dem EU-Gipfel 2003 in Thessaloniki in Aussicht gestellt wurde,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die ostbosnische Stadt Srebrenica, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16. April 1993 zur sicheren Zone erklärt worden war, am 11. Juli 1995 in die Hände der bosnisch-serbischen Streitkräfte fiel, die von General Ratko Mladić angeführt wurden und dem Befehl des damaligen Präsidenten der Republik Srpska, Radovan Karadžić, unterstanden,

B.  in der Erwägung, dass während des mehrere Tage andauernden Massakers nach dem Fall von Srebrenica bosnisch-serbische Soldaten unter dem Kommando von General Mladić und paramilitärische Einheiten, darunter auch irreguläre serbische Polizeieinheiten, die von Serbien aus in bosnisches Hoheitsgebiet eingedrungen waren, Massenhinrichtungen von mehr als 8000 muslimischen Männern und Jungen verübten, die in diesem der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) unterstehenden Gebiet Schutz gesucht hatten,

C.  in der Erwägung, dass sich diese Tragödie, die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) als Völkermord bezeichnet wurde, in einem von den Vereinten Nationen zur Schutzzone erklärten Gebiet abspielte und sie somit das Unvermögen der internationalen Gemeinschaft symbolisiert, in den Konflikt einzugreifen und die Zivilbevölkerung zu schützen,

D.  in der Erwägung, dass die bosnisch-serbischen Truppen durch die an der Zivilbevölkerung von Srebrenica begangenen Verbrechen – darunter die Verschleppung von Tausenden Frauen, Kindern und alten Menschen und Massenvergewaltigungen – in vielfacher Hinsicht gegen die Genfer Konvention verstoßen haben,

E.  in der Erwägung, dass zwar gewaltige Anstrengungen unternommen werden, um Massen- und Einzelgräber zu finden, die Leichen zu exhumieren und die getöteten Opfer zu identifizieren, dass sich jedoch mit den bisher durchgeführten Untersuchungen die Ereignisse in und um Srebrenica nicht vollständig rekonstruieren lassen,

F.  in der Erwägung, dass es ohne Gerechtigkeit keinen echten Frieden geben kann, und in der Erwägung, dass für die Länder des Westbalkans eine umfassende und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem ICTY nach wie vor eine Grundvoraussetzung für die Fortsetzung des Prozesses der Integration in die EU ist,

G.  in der Erwägung, dass General Radislav Krstić von der bosnisch-serbischen Armee als erste Person vom ICTY der Beihilfe am Völkermord von Srebrenica für schuldig befunden wurde, dass sich jedoch die bekannteste beschuldigte Person, Ratko Mladić, zwölf Jahre nach den tragischen Ereignissen immer noch auf freiem Fuß befindet,

H.  in der Erwägung, dass sich auch die unzureichenden Entscheidungsmechanismen der Europäischen Union und das Nichtvorhandensein einer echten gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik negativ auf den Ablauf der Ereignisse ausgewirkt haben,

1.  gedenkt der Opfer der Gräueltaten und zollt ihnen Respekt; spricht den Angehörigen der Opfer, die oftmals keine endgültige Gewissheit über das Schicksal ihrer Väter, Söhne, Ehemänner oder Brüder haben, sein Mitgefühl aus und bekundet seine Solidarität mit ihnen; erkennt an, dass der anhaltende Schmerz noch dadurch vergrößert wird, dass die Urheber dieser Taten bislang nicht vor Gericht gestellt wurden;

2.  fordert den Rat und die Kommission auf, des Jahrestags des Völkermords von Srebrenica/Potočari in angemessener Weise zu gedenken, indem sie die Initiative des Europäischen Parlaments unterstützen, den 11. Juli zum Tag des Gedenkens an den Völkermord von Srebrenica zu erklären;

3.  fordert weitere Anstrengungen, um die restlichen Flüchtigen vor Gericht zu stellen, und bekundet seine Unterstützung für die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien;

4.  betont, dass die Sicherung des Friedens und der Stabilität im westlichen Balkan von großer Bedeutung ist und dass als Teil des europäischen Integrationsprozesses ein aufrichtiger Aussöhnungsprozess beginnen muss; fordert alle Länder eindringlich auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine von Problemen und Konflikten geprägte Vergangenheit aufzuarbeiten und zu bewältigen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Bosnien und Herzegowina und seinen Gebietseinheiten sowie den Regierungen und Parlamenten der Länder des Westbalkans zu übermitteln.