Entschließungsantrag - B6-0160/2009Entschließungsantrag
B6-0160/2009

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

20.3.2009

eingereicht im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B6‑0017/2009, 0018/2009, 0019/2009 und B6‑0020/2009
gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Geschäftsordnung
von Daniel Cohn-Bendit, Hélène Flautre, Caroline Lucas und Cem Özdemir
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
zu dem Interimshandelsabkommen mit Turkmenistan

Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B6-0160/2009
Eingereichte Texte :
B6-0160/2009
Angenommene Texte :

B6‑0160/2009

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Interimshandelsabkommen mit Turkmenistan

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission (5144/1999),

–  gestützt auf Artikel 133 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–  gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0338/1999),

–  gestützt auf Artikel 51 und 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6 0085/2006),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu einer Strategie der EU für Zentralasien[1],

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Turkmenistan derzeit durch das Abkommen aus dem Jahr 1989 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der damaligen UdSSR über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit geregelt werden und dass dieses Abkommen keine Menschenrechtsklausel enthält,

B.  in der Erwägung, dass das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen vom 2. Dezember 1998 zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits (KOM(1998)617 endg. – 98/0304 (ACC)) dem Rat nun zur Billigung vorliegt,

C.  in der Erwägung, dass ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) mit Turkmenistan im Mai 1997 paraphiert und im Jahr 1998 unterzeichnet wurde, dass seither 11 Mitgliedstaaten das PKA ratifiziert haben – Frankreich, Irland, das Vereinigte Königreich und Griechenland müssen es noch ratifizieren – und dass es die neuen 12 Mitgliedstaaten mittels eines einzigen Protokolls ratifizieren werden sowie in der Erwägung, dass Turkmenistan das PKA im Jahr 2004 ratifiziert hat,

D.  in der Erwägung, dass das PKA nach seiner vollständigen Ratifizierung zunächst für 10 Jahre geschlossen und danach jedes Jahr verlängert wird, vorausgesetzt, dass keine der Parteien das PKA kündigt, und in der Erwägung, dass die Parteien das PKA erweitern oder ändern oder vervollständigen können, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen,

E.  in der Erwägung, dass Turkmenistan eine wichtige Rolle im zentralasiatischen Raum spielt und deshalb eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem Land und der Europäischen Union wünschenswert ist,

F.  in der Erwägung, dass sich die Lage in Turkmenistan seit dem Wechsel im Präsidentenamt verbessert hat und dass das Regime seine Bereitschaft signalisiert hat, umfassende Reformen durchzuführen sowie unter Hinweis darauf, dass noch erhebliche Fortschritte in mehreren Schlüsselbereichen, wie z. B. Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Freiheit des Einzelnen erforderlich sind,

G.  in der Erwägung, dass im Vorschlag für ein Interimshandelsabkommen (IHA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Turkmenistan die Achtung von Demokratie und Menschenrechten als Bedingung für die Zusammenarbeit festgelegt ist,

H.  in der Erwägung, dass die Unterzeichnung des Interimsabkommens deshalb in einem Stadium erfolgen müsste, in dem diese Bedingung erfüllt ist, und dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 20. Februar 2008 zu einer Strategie der EU für Zentralasien sechs Vorgaben aufgestellt hat, die erfüllt sein müssen, bevor das Interimsabkommen unterzeichnet werden kann,

1.  stellt fest, dass nach dem Wechsel im Präsidentenamt von Turkmenistan Bestrebungen spürbar sind, Reformen in Schlüsselbereichen durchzuführen; begrüßt insbesondere die Einrichtung eines Nationalen Instituts für Demokratie und Menschenrechte; nimmt den Prozess zur Revision der Verfassung zur Kenntnis, der darauf abzielt, die Demokratie, die Freiheit des Einzelnen und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken; verweist ferner auf die Revision des Wahlrechts; würdigt den Beitritt Turkmenistans zu internationalen Übereinkommen, wie z.B. dem Zweiten fakultativen Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau; begrüßt die Reformen im Bildungswesen, die auf eine höhere Qualität und mehr Gleichheit für Studenten abzielen;

2.  fordert die Regierung Turkmenistans zu einem raschen Übergang zu Demokratie und Achtung der Rechtsstaatlichkeit auf; ist der Auffassung, dass die Erfüllung der vom Parlament aufgestellten Vorgaben als ein wesentlicher Schritt hin zur Schaffung einer Grundlage für die Achtung der Menschenrechte angesehen werden könnte, nämlich die bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen, die Abschaffung aller staatlichen Auslandsreisebeschränkungen, die Gewährung freien Zugangs für unabhängige Beobachter, wie das Internationale Rote Kreuz, UN-Menschenrechtsgremien und unabhängige NGO, sowie eine umfassende Reform des Bildungssystems im Einklang mit internationalen Standards;

3.  bedauert den Umstand, dass trotz einiger Bemühungen, einen freien Zugang für das Internationale Rote Kreuz auszuhandeln, und trotz der zur Reform des Bildungssystems eingeleiteten Schritte in mehreren Schlüsselbereichen die Situation noch nicht zufriedenstellend ist; begrüßt die Freilassung von Valeri Pal am 7. Dezember 2008, fordert jedoch mit Nachdruck die Freilassung aller politischen Gefangenen; ist jedenfalls besorgt darüber, dass die Bekundung von Reue immer noch eine Voraussetzung für eine Aufhebung eines Urteils ist, was mit einem transparenten und gesetzlichen Verfahren gemäß internationalen Standards nicht vereinbar ist;

4.  ist der festen Überzeugung, dass ein Engagement der EU gegenüber Turkmenistan, das auf Grundsätzen beruht und in sich kohärent ist, die beste Aussicht auf eine bedeutende Verbesserung der demokratischen Verhältnisse sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation der turkmenischen Bürger bietet;

5.  hält die Aussicht auf eine Unterzeichnung des Interimsabkommens für einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Reformprozesses in Turkmenistan; fordert den Rat und die Kommission auf, diesen entscheidenden Hebel voll einzusetzen, indem sie vor der Unterzeichnung des Interimsabkommens deutlich auf die konkreten Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte hinweisen, die es von der turkmenischen Regierung erwartet, und hierfür einen Fahrplan mit klaren zeitlichen Vorgaben für die Einhaltung festsetzen;

6.  fordert gleichzeitig den Rat und die Kommission auf, bei ihren Gesprächen mit der turkmenischen Regierung über die Aussichten auf ein Interimsabkommen den vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 20. Februar 2008 zu einer Strategie der EU für Zentralasien aufgestellten Vorgaben angemessen Rechnung zu tragen;

7.  fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen der Menschenrechtsklausel einen Konsultationsmechanismus einschließlich einer klaren, an die Menschenrechte geknüpften Aussetzungsklausel in das PKA aufzunehmen; fordert den Rat auf, einer möglichen Forderung des Europäischen Parlaments nach Aussetzung dieses Abkommens nachzukommen;

8.  hebt die Notwendigkeit einer weiteren Förderung dieser Entwicklungen durch die Europäische Union hervor, insbesondere durch eine Unterstützung von Menschenrechts- und Demokratieprojekten mit Hilfe von EU-Finanzierungsinstrumenten; betont, dass die Maßnahmen der Regierung genau und regelmäßig überprüft werden müssen;

9.  fordert den Rat und die Kommission auf, es regelmäßig umfassend über die Lage der Menschenrechte in Turkmenistan zu informieren;

10.  fordert den Rat und die Kommission auf, auch eine Revisionsklausel in das PKA aufzunehmen; verlangt zu jeder Revision des PKA konsultiert zu werden;

11.  weist darauf hin, dass für das Inkrafttreten des PKA seine Zustimmung erforderlich ist; fordert, obwohl für das Interimsabkommen mit Turkmenistan leider nicht seine Zustimmung erforderlich ist, die in dieser Entschließung dargelegten Punkte voll und ganz zu berücksichtigen, da andernfalls seine Zustimmungen zum PKA in Frage gestellt sein könnte;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Turkmenistans zu übermitteln.