ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Informationsfreiheit in Italien
14.10.2009
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Manfred Weber, Simon Busuttil, Mario Mauro, Salvatore Iacolino, Roberta Angelilli, Clemente Mastella, Elisabetta Gardini, Sergio Paolo Francesco Silvestris im Namen der PPE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0088/2009
B7‑0088/2009
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Informationsfreiheit in Italien
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die europäischen und internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte, wie sie in den Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthalten sind,
– unter Hinweis auf die Vorschriften der Europäischen Union über die Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Europäische Charta der Grundrechte,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Behauptung, in Italien gebe es keine Informationsfreiheit, Italien in seiner Gesamtheit, seine Bürger und die Millionen dort lebenden Menschen beleidigt, die in ihrem täglichen Leben – als Journalisten, Historiker, Philosophen, Wissenschaftler, Schriftsteller und Lehrer – ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen,
B. in der Erwägung, dass das Fehlen der Informationsfreiheit ein typisches Merkmal von Diktaturen und totalitären Regimen ist, die den Menschen ihre Rechte und Grundfreiheiten verwehrt haben oder immer noch verwehren,
C. in der Erwägung, dass Italien eine wirkliche parlamentarische Demokratie und einer der sechs Gründerstaaten der Europäischen Union ist,
D. in der Erwägung, dass die Pressefreiheit in Italien von der Verfassung garantiert wird, in der das uneingeschränkte Recht auf freie Bekundung der eigenen Meinung festgeschrieben wird,
E. in der Erwägung, dass es in Italien auf nationaler wie auf regionaler und lokaler Ebene eine Vielfalt von freien und unabhängigen Informationsmedien gibt, zu denen Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen gehören, welche die uneingeschränkte Informationsfreiheit und das unbeschränkte Recht auf freie Meinungsäußerung genießen,
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament eine Stätte der Begegnung und der Ausarbeitung von Vorschlägen sein muss, die darauf abzielen, die Lebensbedingungen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbessern,
G. in der Erwägung, dass der Präsident der Italienischen Republik, Giorgio Napolitano, noch vor wenigen Tagen – anlässlich eines Treffens mit italienischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments – bekräftigt hat, dass das Europäische Parlament „keine Art von Berufungsinstanz für Beschlüsse der nationalen Parlamente und Verhaltensweisen der nationalen Regierungen sein kann“ und dass es für solche Fragen geeignete Gremien gibt,
H. in der Erwägung, dass der Zugang zur Justiz eine Möglichkeit ist, die von jedweder Person wahrgenommen werden kann, die Gegenstand einer mutmaßlichen Verleumdung ist, da es sich hier um ein von der italienischen Gesetzgebung jedem Bürger zuerkanntes Recht handelt, dieses Recht in der Vergangenheit auch von Politikern aller politischen Richtungen wahrgenommen worden ist und die Inanspruchnahme eines Rechts auf keinen Fall als Akt der Einschüchterung angesehen werden darf,
1. erklärt, dass die Presse- und Informationsfreiheit heute ein im täglichen Leben aller italienischen Bürger fest verankerter Wert ist;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.