ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Informationsfreiheit in Italien
14.10.2009
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Timothy Kirkhope im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0088/2009
B7‑0089/2009
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Informationsfreiheit in Italien
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die internationalen und europäischen Menschenrechtsverpflichtungen, wie sie unter anderem in der UN-Menschenrechtskonvention, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den Artikeln 6 und 7 des EU-Vertrags niedergelegt sind,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Behauptung, in Italien bestehe keine Informationsfreiheit, einen Affront gegen das gesamte Land, seine Bürger und die Millionen dort lebender Menschen, die in ihrem täglichen Leben das Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben, einschließlich Journalisten, Philosophen, Wissenschaftlern, Schriftstellern und Lehrern, und gegen den gesunden Menschenverstand darstellt,
B. in der Erwägung, dass das Nichtbestehen der Informationsfreiheit für jene Länder kennzeichnend ist, in denen Diktaturen oder totalitäre Regime dem Volk die grundlegenden Rechte und Freiheiten verweigern,
C. in der Erwägung, dass in Italien die Pressefreiheit durch Artikel 21 der italienischen Verfassung gewährleistet wird, die das Recht auf freie Meinungsäußerung festlegt,
D. in der Erwägung, dass in Italien eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher und privater Massenmedien wie Zeitungen, Radio- und Fernsehsender bestehen, die zahlreicher sind als in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten und die vollständige Freiheit der Information und der Meinungsäußerung genießen,
E. in der Erwägung, dass das Einlegen von Rechtsmitteln bei angeblicher Verleumdung – eine Möglichkeit, die von Politikern jeglicher Parteizugehörigkeit in Anspruch genommen wurde – ein im italienischen Recht verankertes und jedem Bürger gewährleistetes Recht ist und dass die Ausübung dieses Rechts in keiner Weise als Einschüchterungsversuch angesehen werden kann,
1. erklärt, dass die Informations- und Pressefreiheit ein im täglichen Leben jedes italienischen Bürgers fest verankerter Grundsatz und in keiner Weise wie auch immer bedroht ist;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.