Entschließungsantrag - B7-0162/2009Entschließungsantrag
B7-0162/2009

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu einer politischen Lösung des Problems der Piraterie vor der somalischen Küste

23.11.2009

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Sabine Lösing, Willy Meyer, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Verfahren : 2009/2780(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0162/2009
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B7-0162/2009
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Angenommene Texte :

B7‑0162/2009

zu einer politischen Lösung des Problems der Piraterie vor der somalischen Küste

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der UN-Resolution 1816 vom 2. Juni 2008,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2008 und Juli 2009,

–   unter Hinweis auf die internationale Konferenz zur Unterstützung der somalischen Sicherheitsstrukturen und zur Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (Brüssel, 23. April 2009),

–   in Kenntnis der Berichte des International Maritime Bureau (IMB) der Internationalen Handelskammer zum Thema „Piraterie und bewaffnete Überfälle auf Schiffe“ aus dem Jahr 2009,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 17. November 2009,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die politische, wirtschaftliche, humanitäre und soziale Situation in Somalia eine besondere und anhaltende Aufmerksamkeit seitens der internationalen Gemeinschaft erforderlich macht, um den Friedensprozess sowie die Erholung und den Wiederaufbau des Landes zu unterstützen,

B.  in der Erwägung, dass das tägliche Überleben von 1,5 Millionen Menschen vom Welternährungsprogramm abhängt,

C. in der Erwägung, dass auf der Brüsseler Konferenz im April 2009 fast 213 Millionen US-Dollar zugesichert wurden, um die neue somalische Föderale Übergangsregierung dabei zu unterstützen, Frieden und Stabilität zu garantieren, von denen allerdings nur 40 Millionen tatsächlich angewiesen wurden,

D. in der Erwägung, dass die UN-Resolution 1816 es den Staaten gestattet, mit der Übergangsregierung des Landes zu kooperieren und in die Hoheitsgewässer Somalias einzufahren, um Piraterie und bewaffnete Überfälle auf See im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des internationalen Rechts zu bekämpfen,

E.  in der Erwägung, dass die Operation EUNAVFOR-ATALANTA am 8. Dezember 2008 anlief und im Februar 2009 vollständig einsatzbereit war, das Mandat wahrzunehmen, Schiffe zu schützen, die im Rahmen des Welternährungsprogramms Flüchtlinge in Somalia mit Nahrungsmitteln versorgen, sowie schutzlose Schiffe im Golf von Aden und vor der somalischen Küste zu schützen und so Piraterie und bewaffnete Überfälle vor der somalischen Küste zu bekämpfen,

F.  in der Erwägung, dass die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) größtenteils über die Friedensfazilität für Afrika finanziert wird, die ihre Mittel aus dem für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung bestimmten Finanzrahmen des Neunten Europäischen Entwicklungsfonds erhält,

G. in der Erwägung, dass die EU-Verteidigungsminister auf ihrem Treffen in Göteborg Ende September 2009 beschlossen haben, wegen der kritischen Lage in Somalia eine EU-Mission zu entsenden, um die Umsetzung der Reformen im Sicherheitsbereich in Somalia zu unterstützen, und am 17. November 2009 ein Krisenbewältigungskonzept für eine eventuelle ESVP-Mission, die zur Ausbildung von Sicherheitskräften der Übergangs-Bundesregierung beitragen würde, angenommen und gebeten haben, weitere Planungsarbeiten unbeschadet künftiger Beschlüsse über eine etwaige ESVP-Aktion durchzuführen,

H. in der Erwägung, dass sich die Übergriffe in den Hoheitsgewässern in Somalia verfünffacht haben und seit dem Beginn der Operation EUNAVFOR-ATALANTA in einem viel größeren Seegebiet erfolgen,

I.   in der Erwägung, dass gemäß den Berichten des International Maritime Bureau (IMB) die Zahl der Übergriffe von 19 im ersten Halbjahr 2008 auf 100 im ersten Halbjahr 2009 gestiegen ist,

J.   in der Erwägung, dass die somalische Regierung die Überwachung der Küsten des Landes wegen fehlender finanzieller Mittel infolge der Schuldenkrise einstellen musste; sowie in der Erwägung, dass hierdurch ein Vakuum entstand, das ausgenutzt wurde, um in den somalischen Hoheitsgewässern illegal zu fischen und das eine der Hauptursachen dafür ist, dass so vielen somalischen Fischern die Lebensgrundlage entzogen wurde,

1.  stellt fest, dass die Krise in Somalia nicht militärisch gelöst werden kann;

2.  fordert die Nachbarländer auf, von einer Intervention Somalias Abstand zu nehmen;

3.  fordert die Kommission und den Rat auf, den Versöhnungsprozess zwischen den Bürgerkriegsparteien in Somalia zu unterstützen; fordert die Kommission und den Rat auf, den Aussöhnungsprozess technisch und finanziell zu unterstützen und zwischen den Bürgerkriegsparteien zu vermitteln;

4.  fordert die Kommission und den Rat auf, ihre politische Strategie zu Somalia und zur Operation ATALANTA-EUNAVFOR zu überdenken, da diese angesichts der Zunahme der bewaffneten Übergriffe nicht als Erfolg betrachtet werden kann;

5.  fordert die Kommission und den Rat auf, sich auf die Lage im gesamten Land zu konzentrieren, vor allem auf die humanitäre Situation, und die tatsächlichen Ursachen der katastrophalen Lage zu beseitigen, durch die Millionen Menschen in Somalia leiden müssen;

6.  ist unzufrieden mit der Reform des EU-Sicherheitssektors und spricht sich gegen eine mögliche Mission im Rahmen der ESVP nach Somalia oder in die Region aus;

7.  betont, dass die Mittel zur Entwicklungshilfe, wie zum Beispiel aus dem EEF, nicht zu militärischen Zwecken eingesetzt werden dürfen; ist entschieden gegen eine Verwendung von EEF-Mitteln zur Ausbildung von Armeeangehörigen im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors in Somalia; betont, dass der EEF auch weiterhin ein Instrument bleiben muss, um die Armut und den Hunger in den Entwicklungsländern zu bekämpfen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Föderalen Übergangsregierung und dem Föderalen Übergangsparlament Somalias zu übermitteln.