ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Ratifizierung und Umsetzung der aktualisierten IAO-Übereinkommen
23.11.2009
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Milan Cabrnoch im Namen der ECR-Fraktion
B7‑0167/2009
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ratifizierung und Umsetzung der aktualisierten IAO-Übereinkommen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die aktualisierten IAO-Übereinkommen,
– unter Hinweis auf die 2008 von der IAO verabschiedete Erklärung zur sozialen Gerechtigkeit mit Blick auf eine faire Globalisierung,
– unter Hinweis auf den von der IAO im Juni 2009 angenommenen Pakt für weltweite Beschäftigung (Global Jobs Pact),
– unter Hinweis auf die Artikel 5, 10 und 300 EGV,
– unter Hinweis auf die IAO-Satzung,
– unter Hinweis auf das AETR-bezogene Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑45/07 betreffend die externen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des UN-Gipfels in Pittsburgh vom 24. September 2009,
– unter Hinweis auf das Europäische Konjunkturprogramm,
– unter Hinweis auf seinen Bericht über die erneuerte Sozialagenda (2008/2330(INI)),
– unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. unter Hinweis darauf, dass die Internationale Arbeitsorganisation seit 1919 ein System von internationalen Arbeitsnormen, welche ein breites Spektrum von Themen einschließlich der Arbeit, der Beschäftigung, der sozialen Sicherheit, der Sozialpolitik und der damit einhergehenden Menschenrechte abdecken, aufrechterhalten und entwickelt hat,
B. unter Hinweis darauf, dass der Prozess des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs noch nicht vollendet ist und umfassende Anstrengungen erforderlich sind,
C. in der Erwägung, dass ein koordiniertes Vorgehen unter Einbeziehung aller internationalen und nationalen Akteure erforderlich ist, um zur Wiederbelebung der Wirtschaft, zu Wohlstand und sozialer Gerechtigkeit in der Europäischen Union und weltweit beizutragen,
D. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Gemeinschaft innerhalb der ihr von den EU-Verträgen übertragenen Befugnisse und Zielvorgaben tätig wird,
E. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union keine IAO-Übereinkommen ratifizieren kann, da nur die Mitgliedstaaten vertragschließende Parteien solcher Übereinkommen sein können,
F. unter Hinweis darauf, dass bestimmte IAO-Übereinkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen,
1. begrüßt die Liste der IAO-Übereinkommen, die als Ergebnis des IAO-Dreiparteienprozesses, an dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Regierungen beteiligt waren, aktualisiert worden sind;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, die aktualisierten IAO-Übereinkommen zu prüfen, und ermutigt die Mitgliedstaaten, die ihnen angemessen erscheinenden Übereinkommen unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips und der EU-Verträge zu ratifizieren;
3. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten anzugeben, welche Übereinkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union und welche unter das Subsidiaritätsprinzip fallen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten der EU zu übermitteln.