Entschließungsantrag - B7-0139/2010Entschließungsantrag
B7-0139/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und in Frankreich

3.3.2010

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Giommaria Uggias und Marielle de Sarnez im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0139/2010

Verfahren : 2010/2580(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0139/2010
Eingereichte Texte :
B7-0139/2010
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

B7‑0139/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und in Frankreich

Das Europäische Parlament,

 

–   gestützt auf Artikel 3 des EU-Vertrags und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005)0108) und seinen Standpunkt vom 18. Mai 2006[1],

–   unter Hinweis auf die Kommission „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ KOM(2009)0082,

–   in Kenntnis der Erklärung der Kommission vom 24. Februar 2010,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich am 20. Februar in Madeira und am 27. Februar in Frankreich schwere Naturkatastrophen ereignet haben mit heftigen Regenfällen, wie sie bisher nicht vorgekommen sind, in Verbindung mit starkem Sturm und sehr hohen Wellen, wodurch in Madeira mindestens 48 Menschen ums Leben gekommen sind und 32 Personen noch vermisst werden, 370 Personen ihre Wohnung verloren haben und etwa 70 Personen verletzt wurden, und dass dadurch in Frankreich, namentlich in den vier Regionen Charente-Maritime, Vendée, Deux-Sèvres und Vienne, mindestens 51 Personen umgekommen sind, mehrere Personen vermisst werden und Tausende obdachlos geworden sind,

B.  in der Erwägung, dass diese Katastrophen menschliches Leid verursacht und den Angehörigen der Opfer und der betroffenen Bevölkerung nicht wiedergutzumachende psychische Schäden zugefügt haben,

C.  in der Erwägung, dass die Katastrophen Zerstörung in großem Umfang mit sich gebracht haben, unter anderem auch erhebliche Schäden an der öffentlichen Infrastruktur – Straßennetz, Wasserversorgung, Elektrizitätsnetz, Abwasserentsorgung und Telekommunikationssysteme – sowie an Privatgebäuden, Geschäften, Industrieanlagen und Ackerland, und dass sie Schäden am natürlichen und kulturellen Erbe verursacht haben,

D. in der Erwägung, dass diese Katastrophen sicher Langzeitauswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft haben werden,

E.  in der Erwägung, dass in den von den Katastrophen betroffenen Gebieten Aufräumarbeiten und Wiederaufbau geleistet sowie ihr Produktionspotenzial wiederhergestellt und die durch die Katastrophe verursachten sozialen Kosten kompensiert werden müssen,

1.  bekundet der betroffenen Bevölkerung sein tiefes Mitgefühl und seine Solidarität und insbesondere den Familien der Opfer sein aufrichtiges Beileid;

2.  spricht seine Anerkennung für die Such- und Rettungsmannschaften aus, die ununterbrochen im Einsatz waren, um Menschen zu retten und den Schaden für Menschen und Material einzudämmen;

3.  stellt fest, dass die durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden zumindest teilweise hätten verhütet werden können und dass diese Erkenntnis ein Anreiz sein sollte, Präventionsmaßnahmen und angemessene Rechtsvorschriften für die städtische Bebauung an den Küsten und den Bau von Deichen sowie für den Naturschutz und eine geeignete Flächennutzung, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Praxis und effizientes Risikomanagement auszuarbeiten und umzusetzen;

4.  fordert die Kommission auf, sobald die Regierungen von Portugal und Frankreich ihre Gesuche unterbreiten, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, um den Solidaritätsfonds der Europäischen Union umgehend und in flexibler Weise zu mobilisieren und die höchstmöglichen Beträge bereitzustellen und dabei den spezifischen Gegebenheiten der betroffenen französischen Regionen und der besonders heiklen Situation von Madeira als Inselregion und Region in äußerster Randlange Rechnung zu tragen, um den Opfern dieser Katastrophen zu helfen;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf zu bedenken, dass langfristige Investitionen in Strategien zur Verhütung von Katastrophen und zur Eindämmung der dadurch verursachten Schäden erforderlich sind;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die von den Katastrophen betroffenen Wirtschaftsakteure, wie Landwirte, Fischer und Unternehmer der Aquakultur, zu unterstützen;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Autonomen Region Madeira zu übermitteln.