Entschließungsantrag - B7-0155/2010Entschließungsantrag
B7-0155/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und in Frankreich

4.3.2010

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Raül Romeva i Rueda, Michail Tremopoulos, Catherine Greze, François Alfonsi, Sandrine Bélier im Namen der Verts/ALE-Fraktion

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B7-0155/2010
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B7‑0155/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und in Frankreich

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 174 EGV),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. September 2006 zu den Waldbränden und Überschwemmungen in Europa 2006[1], vom 5. September 2002 zu den Überschwemmungen in Europa[2], vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Bränden und Überschwemmungen) dieses Sommers in Europa[3] und vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Brände, Dürren und Überschwemmungen) – landwirtschaftliche Aspekte[4], – Aspekte der regionalen Entwicklung[5] und Umweltaspekte[6],

–   unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 25. April 2007 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005)0108) und seine Stellungnahme in erster Lesung vom 18. Mai 2006[7],

–   unter Hinweis auf das Weißbuch mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(20090147),

–   unter Hinweis auf die Reise einer Delegation des Ausschusses für regionale Entwicklung nach Madeira vom 26. bis 28. Oktober 2009,

–   in Kenntnis der Erklärung der Kommission vom 24. Februar 2010,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass heftige Regenfälle in der Autonomen Region Madeira am 20. Februar 2010 Schlammlawinen ausgelöst haben, die 48 Menschen das Leben gekostet haben und zu Zerstörungen im Gebiet der Hauptstadt der Insel geführt haben, und dass am 27. Februar 2010 Überschwemmungen infolge des atlantischen Sturmtiefs „Xynthia“ in Frankreich erhebliche Schäden verursacht haben, dass 50 Menschen umgekommen sind, weitere Personen vermisst werden und Tausende obdachlos geworden sind,

B.  in der Erwägung, dass diese Unwetter Schäden an öffentlichen Infrastrukturen, darunter Straßen, Anlagen der Wasser- und Stromversorgung, Abwasserentsorgung und Telekommunikation, sowie an privaten und gewerblichen Gebäuden, Industrieanlagen und Ackerland verursacht haben und dass insbesondere die Schäden an der Wasserversorgung und am Abwassersystem zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können,

C. in der Erwägung, dass sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat, dass Probleme mit Überschwemmungen, Stürmen und anderen extremen Wettererscheinungen immer häufiger auftreten; in der Erwägung, dass Investitionen in Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels deshalb auch Investitionen in die Katastrophenprävention sind,

D. in der Erwägung, dass die rasante Entwicklung des Tourismus dazu geführt hat, dass vielerorts an den Küsten Straßen gebaut und Gebiete zubetoniert wurden, dass die Kanalisation den Wassermassen infolgedessen nicht gewachsen war und es zu Überflutungen kam,

E.  in der Erwägung, dass in einigen Gegenden Feuchtgebiete trockengelegt und nach der Errichtung von Deichen zu Bauland umgewidmet wurden,

F.  in der Erwägung, dass die Urbanisierung und Planungsfehler die Auswirkungen der Regenfälle auf Madeira noch verschlimmert haben und dass der Druck, der ausgeübt wurde, um Waldflächen in Bauland umzuwidmen, dazu beigetragen hat, dass Vegetation und Böden weniger gut geschützt werden, zumal die Hälfte des Gebiets von Madeira von Versteppung bedroht ist und ein Drittel der Fläche stark von Bodenerosion betroffen ist,

G. in der Erwägung, dass Naturkatastrophen nachteilige wirtschaftliche und soziale Folgen für die regionalen Ökonomien, die Produktion, die Aquakultur, den Fremdenverkehr, die Umwelt und die Artenvielfalt haben,

1.  beklagt den Verlust von Menschenleben und bringt seine Solidarität mit den Einwohnern der von der Katastrophe verwüsteten Gebiete zum Ausdruck;

2.  ist der Auffassung, dass sich die zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Stellen auf eine wirksame Prävention konzentrieren und adäquaten Rechtsvorschriften über die Flächennutzung sowie der Wasserbewirtschaftung, einem wirksamen Risikomanagement und dessen Umsetzung, die Voraussetzung für die Minimierung der negativen Auswirkungen widriger Klimaerscheinungen sind, mehr Aufmerksamkeit schenken sollten;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu ergreifen und für eine nachhaltigere und eine besser an die jeweiligen landschaftlichen Bedingungen angepasste Flächennutzung zu sorgen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten und die betroffenen Regionen auf, Wiederaufbau- und Sanierungspläne für die betroffenen Gebiete aufzustellen, die auch Vorgaben enthalten, die durch die Erhaltung natürlicher Überschwemmungsgebiete künftig auf nachhaltige Weise dazu beitragen werden, Überschwemmungen zu vermeiden;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen, indem sie die geltenden Rechtsvorschriften in kohärenter Weise in allen betroffenen Bereichen einhalten;

6.  fordert, dass die Kofinanzierung der Umsetzung solcher Pläne durch EU-Mittel, insbesondere durch die Strukturfonds, den ELER, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Solidaritätsfonds an eine nachhaltige Flächennutzung geknüpft wird;

7.  fordert die Kommission auf, den Solidaritätsfonds unverzüglich und in möglichst flexibler Weise zu nutzen; fordert, dass die Nachhaltigkeit der Wiederaufbau- und Sanierungsmaßnahmen überacht wird;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.