ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)
8.3.2010
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Daniel Caspary, Laima Liucija Andrikienė, Georgios Papastamkos im Namen der PPE-Fraktion
Kader Arif, Véronique De Keyser im Namen der S&D-Fraktion
Niccolò Rinaldi, Metin Kazak, Marielle De Sarnez im Namen der ALDE-Fraktion
Yannick Jadot im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Robert Sturdy im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0181/2010
B7‑0181/2010
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und insbesondere die „Ermächtigungsklausel“ von 1979,
– unter Hinweis auf die legislative Entschließung vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (2007/0289(CNS)),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) des Rates Nr. 732/2008 vom 22. Juli 2008,
– gestützt auf Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die „Ermächtigungsklausel“ die Rechtsgrundlage der WTO für das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) ist,
B. in der Erwägung, dass die Gemeinschaft seit 1971 den Entwicklungsländern im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen Handelspräferenzen gewährt hat,
C. in der Erwägung, dass das Parlament zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über das APS für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 konsultiert wurde (KOM(2007)0857),
D. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist,
E. in der Erwägung, dass sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene gemäß Titel V Kapitel 1 EUV von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten leiten lassen muss und dass dieses Handeln die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel fördern muss, die Armut zu beseitigen,
F. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 207 AEUV das Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen erlassen müssen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird,
1. anerkennt die Bedeutung des APS, das es den Industrieländern ermöglicht, eine nichtwechselseitige präferenzielle Behandlung in Bezug auf Erzeugnisse aus Entwicklungsländern zu bieten;
2. betont, dass die Schaffung des APS durch die Europäische Gemeinschaft im Jahr 1971 als Instrument zur Beseitigung von Handelsungleichgewichten zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern erklärt wurde und zu deren nachhaltigen Entwicklung beitragen sollte; ist der Auffassung, dass es ein Handelsinstrument der EG und der EU war, das die Entwicklungsländer durch die Erzielung von Einnahmen durch den internationalen Handel unterstützen und so zu ihrer nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Regierungsführung beitragen sollte;
3. stellt fest, dass die derzeitige APS-Verordnung am 31. Dezember 2011 auslaufen wird; fordert daher unter Berücksichtigung der Zeit, die für den Erlass einer neuen Verordnung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens notwendig ist, die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Juni 2010 eine überarbeitete APS-Verordnung vorzuschlagen;
4. ist der Auffassung, dass die im Rahmen des APS gewährten Präferenzen auf die bedürftigsten Entwicklungsländer ausgerichtet sein sollten, so dass die neue Liste der Empfängerländer die derzeitige wirtschaftliche Lage der Entwicklungsländer besser berücksichtigen sollte;
5. betont, dass alle Länder, die unter das APS+-Schema fallen, gemäß Artikel 15 Absatz 1 alle 27 IAO- und UN-Übereinkommen, die in Anhang III der APS-Verordnung aufgeführt sind, nicht nur ratifizieren, sondern auch wirkungsvoll umsetzen sollten;
6. betont die Notwendigkeit von mehr Transparenz und demokratischer Rechenschaftslegung darüber, wie die Untersuchungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden; fordert daher, dass die Kommission es auf allen verschiedenen Stufen der APS- und APS+-Verfahren umfassend unterrichtet und angemessen beteiligt, einschließlich in Bezug auf den Vorschlag des Rates zur Liste der Empfängerländer;
7. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat – vor dem Auslaufen der derzeitigen Verordnung und rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung – einen Bericht über den Stand der Ratifizierung und Umsetzung der 27 Übereinkommen durch jedes Land vorzulegen, das die als Anreiz konzipierte Sonderregelung in Anspruch nehmen kann; fordert die Kommission auf, in ihrer überarbeiteten APS-Verordnung die Kontrollgremien festzulegen, die Empfehlungen dazu abgeben sollen, ob zusätzliche Schritte für die wirkungsvolle Umsetzung eines Übereinkommens von einem bestimmten Land ergriffen werden sollten; stellt fest, dass die Kommission in diesem Bericht auch die Wirksamkeit der als Anreiz konzipierten Sonderregelung im Hinblick auf die Erreichung ihres Ziels bewerten und gegebenenfalls die Überarbeitung von Anhang III empfehlen muss;
8. fordert die Kommission auf, in ihrer überarbeiteten APS-Verordnung eine regelmäßige Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen jedes Empfängerlands im Rahmen des APS+-Schemas vorzusehen und so zu gewährleisten, dass keiner der in Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 für die vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelungen genannten Gründe gegeben ist; fordert, dass dem Parlament und dem Rat ein Jahresbericht übermittelt wird;
9. fordert die Kommission auf, vor ihrer Überarbeitung des Schemas eine Folgenabschätzung der Wirkungen des APS im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durchzuführen und zu bewerten, wie seine ursprünglichen Ziele in Bezug auf die spezifischen sozioökonomischen Indikatoren für jedes Land und insbesondere die Verringerung der Armut verwirklicht wurden; stellt fest, dass die Studie anschließend dem Parlament und dem Rat vorgelegt werden muss; erklärt, dass der neue Vorschlag für eine überarbeitete APS-Verordnung die Ergebnisse der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigen muss;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.