ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)
8.3.2010
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Joe Higgins, Helmut Scholz im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0181/2010
B7‑0182/2010
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und insbesondere auf die „Ermächtigungsklausel“ von 1979,
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (2007/0289(CNS)),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008,
– gestützt auf Kapitel 1 von Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die „Ermächtigungsklausel“ die Rechtsgrundlage der WTO für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) darstellt,
B. in der Erwägung, dass die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen Handelspräferenzen gewährt,
C. in der Erwägung, dass das Parlament zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über ein APS für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (KOM(2007)0857) konsultiert wurde,
D. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist,
E. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Kapitel 1 von Titel 5 des EUV bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten leiten lassen und die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel der Beseitigung der Armut fördern muss,
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 207 AEUV durch im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnungen die Maßnahmen erlassen müssen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird,
G. in der Erwägung, dass die gegenwärtige APS-Verordnung am 31. Dezember 2011 ausläuft,
1. stellt fest, dass entwickelte Länder im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems eine einseitige Präferenzbehandlung für Erzeugnisse aus Entwicklungsländern anbieten können;
2. stellt fest, dass die Schaffung des APS durch die Europäische Gemeinschaft im Jahre 1971 damit begründet wurde, dass es sich um ein Instrument zum Ausgleich von Unausgewogenheiten im Handel zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern handele, und dass man annahm, dass es zu deren nachhaltiger Entwicklung beitragen würde;
3. fordert die Kommission auf, dem Parlament bis zum 1. Juni 2010 ihre Vorschläge zu einer Ausweitung des APS vorzulegen;
4. fordert, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Arbeiterbewegung in den einzelnen Ländern aktiv am Prozess der Entscheidungsfindung über neue Verordnungen zu beteiligen; betont, dass die Beratung durch diese Basisorganisationen formell in alle Phasen des Prozesses der Entscheidungsfindung über eine Gewährung und, falls notwendig, Entziehung des Zugangs zum APS+ integriert werden muss;
5. hebt hervor, dass die Geltungsdauer des APS+ für die Empfängerländer durch die neuen Verordnungen verlängert werden sollte, damit die Ziele des APS+ erreicht werden; fordert die Kommission deshalb auf, die Geltungsdauer des APS+ auf sechs Jahre zu verlängern; betont, dass die Weigerung eines APS+-Empfängerlandes, EU-Bedingungen für die Unterzeichnung eines Freihandelsabkommens zu akzeptieren, keine Auswirkungen auf den APS+-Status dieses Landes haben darf;
6. betont, dass sämtliche Länder, die unter das APS+ fallen, gemäß Artikel 15 Absatz 1 alle 27 ILO- und UN-Übereinkommen, die in Anhang III der APS-Verordnung aufgeführt sind, nicht nur ratifizieren, sondern auch wirksam umsetzen sollten;
7. verurteilt die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Ländern wie Sri Lanka und hebt hervor, dass nach wie vor sowohl die tamilische Minderheit diskriminiert wird als auch schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung vorkommen, was sich nach den Präsidentschaftswahlen am 6. Januar 2010 noch verschlimmert hat und zu einer Beschleunigung des Prozesses des unverzüglichen Ausschlusses Sri Lankas vom APS+ führen sollte;
8. ist der Auffassung, dass bei der Gewährung der Teilnahme am APS+ nicht mit zweierlei Maß gemessen werden darf; weist darauf hin, dass die Morde an Gewerkschaftsfunktionären in Kolumbien und die kürzliche Entdeckung des bisher größten einzelnen Massengrabs in diesem Land in La Macarena mit den Leichnamen von ca. 2 000 Regierungsgegnern nicht toleriert werden können und einen eindeutigen Verstoß gegen die APS+-Regeln darstellen; betrachtet dies als ausreichend, um zumindest eine gründliche Untersuchung der Einhaltung der APS+-Regeln durch Kolumbien anzustrengen;
9. bringt seine tiefe Besorgnis und Unzufriedenheit über den Mangel an Transparenz und demokratischer Verantwortung bei der Eröffnung und Durchführung des Untersuchungsverfahrens zum Ausdruck; fordert deshalb die Kommission auf, die Verordnung so abzuändern, dass das Parlament und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Verfahrens der Gewährung von Zugang zum APS+ uneingeschränkt informiert und einbezogen werden und das Parlament vor der Aufnahme von Ländern in die Liste der Empfängerländer sowie vor der Einleitung von Untersuchungen zum zeitweiligen Ausschluss eines Landes vom APS+ bzw. vor den diesbezüglichen Entscheidungen konsultiert und aktiv einbezogen wird;
10. fordert die Kommission auf, einen Bericht über den Stand der Umsetzung der 27 Übereinkommen durch sämtliche Empfängerländer auszuarbeiten und diesen Bericht dem Rat und dem Parlament vor dem Auslaufen der APS-Verordnung und rechtzeitig für die Erörterung der Nachfolgeverordnung zum APS vorzulegen;
11. fordert die Kommission auf, in ihrer überarbeiteten APS-Verordnung eine regelmäßige Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen jedes Empfängerlands im Rahmen des APS+-Schemas vorzusehen, bei der die Ansichten der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Arbeiterbewegung in den einzelnen Ländern berücksichtigt werden, und so zu gewährleisten, dass keiner der in Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 für die vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelungen genannten Gründe vorliegt; fordert, dass dem Parlament, dem Rat und anderen Organisationen, die Stellungnahmen abgegeben haben, ein Jahresbericht übermittelt wird;
12. fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung der Ergebnisse des APS und insbesondere seiner Auswirkungen auf die ärmsten Schichten der Gesellschaft in den Empfängerländern, auf die Zunahme der Beschäftigung, das Lohnniveau und die demokratischen und gewerkschaftlichen Rechte zu erstellen, die sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 erstreckt; ermutigt die Arbeiterbewegung und die Organisationen der Zivilgesellschaft, zusätzliche Folgenabschätzungen vorzunehmen; stellt fest, dass die Studien anschließend dem Parlament und dem Rat vorgelegt werden müssen; erklärt, dass der neue Vorschlag für eine überarbeitete APS-Verordnung die Ergebnisse der Folgenabschätzungen gebührend berücksichtigen muss;
13. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.