Entschließungsantrag - B7-0257/2010Entschließungsantrag
B7-0257/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Kirgisistan

28.4.2010

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Elmar Brok, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Paolo Bartolozzi, Filip Kaczmarek, Cristian Dan Preda im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0246/2010

Verfahren : 2010/2656(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0257/2010
Eingereichte Texte :
B7-0257/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B7‑0257/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kirgisistan

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Kirgisistan, insbesondere seine Entschließung vom 12. Mai 2005,

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 21./22. Juni 2007 angenommene EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,

–   unter Hinweis auf das 1999 in Kraft getretene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der EU und Kirgisistan,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, zur Lage in Kirgisistan vom 7./8. April 2010,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen der EU beim Ständigen Rat der OSZE zur Lage in Kirgisistan vom 22. April 2010,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Kirgisistan vom 26. April 2010,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die EU ein klares Interesse an einem friedlichen, demokratischen und wirtschaftlich florierenden Kirgisistan hat; in der Erwägung, dass die Verpflichtung Kirgisistans auf das Völkerrecht, auf Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, demokratische Werte sowie eine marktwirtschaftliche Ordnung Sicherheit und Stabilität fördern werden,

B.  in der Erwägung, dass Kirgisistan Mitglied der OSZE ist und in diesem Rahmen zur Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie zur Umsetzung der Demokratiestandards der OSZE verpflichtet ist,

C. in der Erwägung, dass unter den Bürgern Ernüchterung herrscht angesichts der Tatsache, dass die Regierung die Versprechen der Tulpenrevolution von 2005, nämlich Demokratie und eine bessere Staatsführung, nicht eingelöst hat,

D. in der Erwägung, dass Proteste der Bevölkerung zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung geführt haben, bei der mindestens 84 Menschen getötet und mehr als 400 Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass Präsident Bakijew aus der Hauptstadt und später aus dem Land geflohen ist und dass es schnell zur Bildung einer Interimsregierung aus den wichtigsten früheren Oppositionsführern, von denen viele in der ersten Zeit nach der Tulpenrevolution 2005 Machtpositionen innehatten, gekommen ist,

E.  in der Erwägung, dass die EU stets ihrer Verpflichtung nachkommen muss, die Themen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in alle Abkommen mit Drittstaaten systematisch einzubeziehen und demokratische Reformen zu fördern, und zwar durch kohärente Maßnahmen, die ihre Glaubwürdigkeit als regionaler Akteur erhöhen,

F.  in der Erwägung, dass Kirgisistan eine strategisch wichtige Lage neben Afghanistan einnimmt und an das Ferghana-Tal angrenzt, das geografisch, politisch und wirtschaftlich im Zentrum Zentralasiens liegt,

G. in der Erwägung, dass die Präsenz der EU in Kirgisistan, hauptsächlich als Hilfeleister, bedeutend ist und die EU in eine vorteilhafte Lage versetzt, wenn es darum geht, eine wichtigere Rolle bei der Unterstützung des Landes zu spielen,

1.  bedauert zutiefst die Verluste an Menschenleben und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass eine friedliche Lösung des Konflikts in Kirgisistan, die auf demokratischen Grundsätzen, Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruht, gefunden werden kann;

2.  fordert alle an dem Konflikt beteiligten Parteien auf, ihr Möglichstes zu tun, um die Menschenrechte und die Grundfreiheiten des kirgisischen Volkes zu schützen, da die Menschenrechte das wichtigste Element sind, auf das sich jede Gemeinschaft gründet und auf dessen Basis sie funktioniert;

3.  begrüßt die Ankündigung der Interimsregierung, dass ein Verfassungsreferendum sowie Parlamentswahlen abgehalten würden, um die demokratische und politische Verantwortlichkeit zu stärken; fordert die Interimsregierung auf, Kirgisistans internationalen Verpflichtungen nachzukommen und zu gewährleisten, dass die Wahlen frei und fair ablaufen werden;

4.  betont, dass aus institutioneller Sicht ein kohärenter und stabiler Verfassungsrahmen von wesentlicher Bedeutung ist, um künftigen sozialen Unruhen vorzubeugen und eine friedliche Zukunft für das kirgisische Volk zu gewährleisten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit der Interimsregierung mit der Venedig-Kommission;

5.  ermutigt die Interimsregierung, Maßnahmen zur Bekämpfung der hohen Arbeitslosenquote zu ergreifen, da dies wichtig für die Gewährleistung langfristiger politischer Stabilität in dem Land ist;

6.  stellt fest, dass Kirgisistans gravierender Mangel an Ressourcen und seine prekäre Lage es in hohem Maße von Hilfe von außen abhängig machen; stellt ferner fest, dass in der Nachbarschaft Kirgisistans kaum Beispiele für eine demokratische, gut funktionierende Staatsführung und positive soziale Entwicklung zu finden sind; kommt daher zu dem Schluss, dass internationale Unterstützung von ausschlaggebender Bedeutung sein wird;

7.  betont, wie wichtig ein aktives Engagement gegenüber der Interimsregierung ist, um Möglichkeiten der Förderung verantwortungsvoller Staatsführung und anderer in der Strategie für Zentralasien festgelegter politischer Ziele der EU zu finden und anzuwenden, aber auch um das Engagement und die Tätigkeiten internationaler Finanzierungseinrichtungen zu erleichtern;

8.  macht auf die Tatsache aufmerksam, dass Entwicklungen in Kirgisistan sowohl regionale und internationale Entwicklungen beeinflussen als auch von diesen beeinflusst werden; ist überzeugt, dass es große Schnittmengen bei den Interessen Russlands, der Vereinigten Staaten und anderer gibt, insbesondere in Bezug auf Afghanistan und das Erstarken des radikalen Islams in der Region, einschließlich in Kirgisistan; ist der Auffassung, dass es deshalb möglich sein sollte, den geopolitischen Wettbewerb einzuschränken und nach Synergien zu suchen; vertritt die Ansicht, dass Erfolg auf diesem Gebiet umfassendere positive Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen und die internationale Sicherheit haben würde;

9.  fordert die Kommission und den Rat auf, dringend zu prüfen, ob die Bedingungen für die Auflage eines international koordinierten größeren neuen Hilfsprogramms für Kirgisistan vorliegen oder geschaffen werden können, wobei nicht zuletzt berücksichtigt werden sollte, wie stark das gegenwärtige Engagement der kirgisischen Interimsregierung für Demokratisierung und eine saubere Regierung zu sein scheint; ist der Auffassung, dass – wenn erachtet wird, dass ausreichend günstige Bedingungen vorliegen – die EU eine Führungsrolle beim Organisieren einer internationalen Geberkonferenz für Kirgisistan einnehmen sollte;

10. fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage zu prüfen, ob es notwendig ist, humanitäre Soforthilfe zu leisten;

11. fordert die Kommission auf, den Einsatz des Instruments für Stabilität zu beantragen und Vorschläge zur Umwidmung von Haushaltsmitteln des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die EU kurz- und mittelfristig angemessen auf die neue Situation in Kirgisistan reagieren kann;

12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Interimsregierung Kirgisistans, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der OSZE und dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln.