Entschließungsantrag - B7-0386/2010Entschließungsantrag
B7-0386/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem israelischen Militäreinsatz gegen die humanitäre Flotte und der Blockade des Gaza-Streifens

14.6.2010

eingereicht im Anschluss an die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Michał Tomasz Kamiński, Charles Tannock, Adam Bielan, Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Paweł Robert Kowal, Mirosław Piotrowski im Namen der ECR-Fraktion

Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0386/2010
Eingereichte Texte :
B7-0386/2010
Angenommene Texte :

B7‑0386/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem israelischen Militäreinsatz gegen die humanitäre Flotte und der Blockade des Gaza-Streifens

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2009 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass israelische Marineeinheiten am Montag, 31. Mai 2010, eine Flotte von sechs Schiffen abfing, die versuchte, die Seeblockade des Gaza-Streifens zu durchbrechen,

B.  in der Erwägung, dass israelische Beamte in den Tagen, bevor die Flotte abgefangen wurde, Anstrengungen unternommen hatten, diese zu veranlassen, ihre gesamte Fracht im israelischen Hafen Ashdod zu entladen, wo sie geprüft werden sollte, um sicherzustellen, dass keine Waffen oder sonstiges Material darunter waren, die im Rahmen der Blockade verboten waren, während die gesamte authentische humanitäre Hilfe unter der Beobachtung des humanitären Hilfspersonals über Land direkt nach Gaza transportiert werden sollte,

C. in der Erwägung, dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten übereinstimmend dazu geraten haben, auf alle gewaltsamen Versuche zu verzichten, die israelische Blockade des Gaza-Streifens zu durchbrechen, die als Reaktion auf anhaltende Raketenangriffe gegen die israelische Zivilbevölkerung seitens der Hamas verhängt wurde,

D. in der Erwägung, dass Israel klar erklärt hat, dass es auf Versuche, die Blockade zu durchbrechen, mit militärischen Mitteln reagieren würde, dass die Schiffe der Flotte spezifische Warnungen dahingehend erhielten, dass ihnen eine Landung nur im Hafen von Ashdod und eine Beförderung ihrer Hilfe über die bestehenden Übergänge an Land gestattet würde, sowie dass die Kapitäne der Schiffe vor den Abfangmanövern ausdrückliche Warnungen erhielten, in denen Israel seine Absicht bekundete, sein Recht wahrzunehmen, die Blockade durchzusetzen, und dass diese Warnungen auf Schweigen stießen und die Flotte ihren Kurs auf die Küste von Gaza beibehielt,

E.  in der Erwägung, dass der Zwischenfall mit der Flotte ein weiteres Beispiel der Tragödie des anhaltenden und aussichtslosen Konflikts zwischen der Hamas, die den Gaza-Streifen kontrolliert, ihren radikalen islamistischen Verbündeten und dem Staat Israel ist,

F.  in der Erwägung, dass mit dem Konvoi zwar die in hohem Maße benötige humanitäre Hilfe geleistet werden sollte, sein Hauptzweck laut Aussagen der Organisatoren der IHH aber nicht darin bestand, diese Hilfsleistungen zu erbringen, sondern die Blockade zu durchbrechen, sowie in der Erwägung, dass die vorrangige Absicht der Flotte darin bestand, eine politische Aussage mit dem Versuch zu machen, daraus propagandistisches Kapital zu schlagen,

G. in der Erwägung, dass umfangreiche Beweise dafür vorliegen, dass Israel gemäß internationalem Seerecht legitim und rechtmäßig handelte, dass die Seeblockade vor der Küste des Gaza-Streifens verhängt wurde, weil sich Israel in einem bewaffneten Konflikt mit dem Hamas-Regime befindet, das den Gaza-Streifen kontrolliert, und in der Erwägung, dass Seeblockaden gemäß dem Völkerrecht als legitime Maßnahme anerkannt sind und auf See, auch in internationalen Gewässern, verhängt werden dürfen, solange der Zugang zu Häfen und Küsten neutraler Staaten nicht blockiert wird, und dass gemäß dem Seerecht ein Staat Maßnahmen ergreifen kann, um eine Blockade durchzusetzen, und dass ein Schiff, das gegen eine Seeblockade verstößt oder dies versucht, aufgebracht oder sogar gemäß dem Völkerrecht angegriffen werden darf,

H. in der Erwägung, dass die friedlichen nicht-letalen Mittel, die das Team der israelischen Kommandos einsetzte, anscheinend auf fünf der sechs Schiffe effektiv waren, die Israelis jedoch von Aktivisten an Bord des letzten und größten Schiffes, der Mavi Marmara, mit Gewalt konfrontiert und gezwungen wurden, sich gegen die eskalierenden Angriffe zu verteidigen, und in der Erwägung, dass ein Soldat erstochen und zwei weitere erschossen wurden, anscheinend mit Soldaten entrissenen Feuerwaffen,

I.   in der Erwägung, dass das in den Zwischenfall verwickelte Schiff Eigentum von Insani Yardim Vakfi ist, einer in der Türkei ansässigen islamischen Hilfsorganisation (die in Deutschland unter der Bezeichnung IHH firmiert), die Israel als „extremistische Terrorgehilfen" betrachtet und beschuldigt, Sympathie für militante islamistische Bewegungen zu hegen,

J.   in der Erwägung, dass der Gaza-Streifen eine lange Grenze mit Ägypten verzeichnet, die geöffnet werden könnte, um humanitäre Hilfe für die Region zu leisten,

K. in der Erwägung, dass die Hamas alle bisherigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates ignoriert hat, in denen ein Verzicht auf terroristische Handlungen gegen Israel gefordert wird, und Tausende von iranischen Raketen, Projektilen und sonstigen Waffen nach Gaza schmuggelt, um diese auf israelische Städte abzufeuern,

1.  bedauert zutiefst die Todesfälle im Zusammenhang mit der Militärintervention Israels gegen eine Flotte von Schiffen unter Führung der türkischen islamischen humanitären Organisation Insani Yardim Vakfi (oder IHH in Deutschland);

2.  fordert Israel auf sicherzustellen, dass die humanitäre Hilfe die Zivilbevölkerung im Gaza-Streifen weiterhin erreicht;

3.  betont, dass Israel rechtlich verpflichtet ist, verhältnismäßig und mit Zurückhaltung gemäß seinen internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Seerechts in Bezug auf Seeblockaden zu reagieren;

4.  fordert eine glaubwürdige, unparteiische und unabhängige Untersuchung dieser Vorfälle und die Einsetzung einer Kommission, deren Tätigkeit offen und transparent sein sollte; fordert die israelischen Streitkräfte auf, eine umfassende Untersuchung einzuleiten, um sicherzustellen, dass ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, um Verletzungen und insbesondere Todesfälle zu vermeiden; fordert die israelische Regierung auf, den Zwischenfall umfassend zu untersuchen und alle Angehörigen der israelischen Streitkräfte, die nachweislich ungerechtfertige oder übermäßige Gewalt angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und einem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren zu unterwerfen;

5.  versteht die legitimen Bedenken Israels, dass eine Zulassung der Landung von Schiffen an der Küste des Gaza-Streifens ohne Sicherheitsprüfungen einen Korridor schaffen würde, um die Hamas mit Waffen zu versorgen;

6.  betont, dass die Hamas eine terroristische Organisation ist, die von der EU verboten wurde und es ablehnt, die Existenz Israels anzuerkennen, sowie weiterhin eine Bedrohung für die Sicherheit von Tausenden von unschuldigen israelischen Bürgern darstellt;

7.  verurteilt die Mitnahme von Kindern durch die IHH an Bord der Flotte in dem Wissen, dass die geplante Aktion zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Gefährdung der Leben unschuldiger Menschen führen könnte; kritisiert die Tatsache, dass die Hamas Hilfsleistungen zurückwies, die von Israel nach dem Zwischenfall von Schiffen der Flotte weitergeleitet und an die Bewohner des Gaza-Streifens verteilt werden sollten;

8.  fordert die Hamas auf, unverzügliche und konkrete Schritte im Hinblick auf die Grundsätze der Nahost-Quartetts zu unternehmen, Gilad Shalit, der seit vier Jahren gefangen gehalten wird, ohne Bedingungen frei zu lassen und ihre Einmischung in die Tätigkeit von nichtstaatlichen Organisationen und UN-Agenturen im Gaza-Streifen aufzugeben;

9.  fordert Ägypten auf, eine größere Rolle und ebenfalls Verantwortung für die Sicherstellung der Hilfsleistungen für den Gaza-Streifen zu übernehmen;

10. unterstützt das Recht Israels, seine Sicherheit zu verteidigen und die Seeblockade durchzusetzen;

11. ist der Auffassung, dass die Hamas für die harten Bedingungen im Gaza-Streifen verantwortlich ist;

12. unterstreicht, wie wichtig es ist, die humanitäre Unterstützung für die Bevölkerung im Gaza-Streifen aufrecht zu erhalten und gleichzeitig die legitimen Sicherheitsinteressen Israels zu schützen;

13. ist der Ansicht, dass eine langfristige Lösung für diesen Konflikt eine Zwei-Staaten-Lösung ist, an deren Ende ein existenzfähiger und souveräner palästinensischer Staat neben einem sicheren Israel, das von all seinen Nachbarländern anerkannt ist, stehen wird;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, dem Nahost-Quartett, dem Sondergesandten des Nahost-Quartetts, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, der israelischen Regierung und der Knesset, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.