Entschließungsantrag - B7-0544/2010Entschließungsantrag
B7-0544/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe

29.9.2010

eingereicht im Anschluss an die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Barbara Lochbihler, Heidi Hautala, Nicole Kiil-Nielsen, Frieda Brepoels im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0541/2010

Verfahren : 2010/2855(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0544/2010
Eingereichte Texte :
B7-0544/2010
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Angenommene Texte :

B7‑0544/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (28. April 1983),

–   unter Hinweis auf das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (15. Dezember 1989),

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe und insbesondere die vom EP am 26. April 2007 angenommene Entschließung zu der Notwendigkeit eines sofortigen Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe in den Ländern, die die Todesstrafe noch verhängen,

–   unter Hinweis auf die früheren Entschließungen des EP, insbesondere die Entschließung vom 26. April 2009 zu den Rechten von Minderheiten und zur Anwendung der Todesstrafe in China, die Entschließung vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria, die Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen, die Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Lage auf der koreanischen Halbinsel und die Entschließungen vom 22. Oktober 2009, vom 10. Februar 2010 und vom 8. September 2010 zu Iran,

–   unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 2007 angenommene Resolution 62/149, in der ein Moratorium für den Vollzug der Todesstrafe gefordert wird, und die am 18. Dezember 2008 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution 63/168, in der die Umsetzung der 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 62/149 gefordert wird,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. August 2010 über Moratorien für den Vollzug der Todesstrafe,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 16. Juli 2010 über die Frage der Todesstrafe,

–   unter Hinweis auf die Rede, die die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission in der Plenarsitzung vom 16. Juni 2010 zur Politik auf dem Gebiet der Menschenrechte gehalten hat und in der sie daran erinnert hat, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eine Priorität für die EU darstellt,

–   unter Hinweis auf die von EP-Präsident Jerzy Buzek am 19. Oktober 2009 abgegebene Erklärung, in der er sich mit Nachdruck für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt,

–   unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vierten Weltkongresses gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf, in der die weltweite Abschaffung der Todesstrafe gefordert wird,

–   unter Hinweis auf die revidierte und aktualisierte Fassung der EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die am 3. Juni 1998 vom Rat verabschiedet wurden,

–   unter Hinweis darauf, dass der 10. Oktober eines jeden Jahres zum "Europäischen Tag gegen die Todesstrafe" erklärt worden ist,

–   unter Hinweis auf Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union entschieden für die Abschaffung der Todesstrafe überall in der Welt einsetzt und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes anstrebt,

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und der Europarat im Oktober 2008 in einer gemeinsamen Erklärung einen „Europäischen Tag gegen die Todesstrafe“ ausgerufen haben,

C. unter Hinweis darauf, dass die EU der führende institutionelle Akteur im Kampf gegen die Todesstrafe weltweit ist und ihr Vorgehen in diesem Bereich eine Schlüsselpriorität ihrer externen Menschenrechtspolitik darstellt; unter Hinweis darauf, dass die EU gleichzeitig der führende Geber zur Unterstützung der Bemühungen von Organisationen der Zivilgesellschaft in der ganzen Welt ist, die für die Abschaffung der Todesstrafe eintreten,

D. unter Hinweis darauf, dass die Todesstrafe die grausame, unmenschliche und entwürdigende Behandlung schlechthin ist und gegen das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündete Recht auf Leben verstößt und ein Akt der Folter ist, der für Staaten, die die Menschenrechte achten, unvertretbar ist,

E.  in der Erwägung, dass die Todesstrafe eine Diskriminierung und willkürliche Bestrafung ist und ihr Vollzug keinerlei Auswirkungen auf die Entwicklung von Gewaltverbrechen hat,

F.  in der Erwägung, dass der Rückgriff auf die Todesstrafe angesichts der Fehlbarkeit der menschlichen Justiz zwangsläufig mit der Gefahr einhergeht, dass unter Umständen unschuldige Menschen getötet werden; in der Erwägung, dass jüngste Studien gezeigt haben, dass neue Technologien dabei helfen, die Täter zu ermitteln, und viele Fälle aufgedeckt haben, in denen Menschen Unrecht erfahren haben,

G. in der Erwägung, dass gemäß den Vorschriften des sechsten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Mitgliedstaaten des Europarates die Todesstrafe nicht anwenden dürfen,

H. in der Erwägung, dass die EU auf Moratorien für die Anwendung der Todesstrafe und - zu gegebener Zeit ihre Abschaffung - sowie die Ratifizierung der einschlägigen internationalen Instrumente der UN und anderer Instrumente und insbesondere des zweiten Fakultativprogramms zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinarbeitet, in dem die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen ist,

I.   unter Hinweis darauf, dass die Abschaffung der Todesstrafe eine der thematischen Prioritäten für die Unterstützung im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ist, mit dem seit 1994 weltweit über 30 Vorhaben gefördert wurden und das über einen Gesamthaushalt von über 15 Millionen EUR verfügt,

J.   in der Erwägung, dass das EP nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon seine Zustimmung zum Abschluss von Handelsabkommen und generell zu internationalen Abkommen mit Drittländern erteilen muss,

K. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in den Jahren 2007 und 2008 die historischen Resolutionen 62/149 und 63/168 angenommen hat, in denen ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen gefordert und letztlich die Abschaffung der Todesstrafe angestrebt wird, und unterstreicht diesbezüglich die Tatsache, dass die Zahl der Länder, die die fragliche Resolution unterstützen, zugenommen hat, und dass somit die Resolution 63/169 mit einer überwältigenden Mehrheit - 106 Ja-Stimmen, 46 Nein-Stimmen und 34 Enthaltungen - angenommen wurde,

L.  unter Hinweis darauf, dass auf dem Vierten Weltkongress gegen die Todesstrafe, der im Februar 2010 in Genf zusammentrat, ein Aufruf an die Staaten, die die Todesstrafe de facto abgeschafft haben, gerichtet wurde, die Todesstrafe auf dem Gesetzeswege abzuschaffen, wobei gleichzeitig an die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, der Aufruf erging, das Thema der weltweiten Abschaffung in ihren internationalen Beziehungen zur Sprache zu bringen, und die internationalen und regionalen Organisationen aufgefordert wurden, die weltweite Abschaffung durch die Annahme von Resolutionen für ein Moratorium für Hinrichtungen zu unterstützen,

M. unter Hinweis darauf, dass 154 Staaten in der Welt die Todesstrafe de jure bzw. de facto abgeschafft haben und dass 96 Staaten die Todesstrafe für jedwede Straftat abgeschafft haben, 8 nur für außerordentliche Verbrechen wie Kriegsverbrechen daran festhalten, 6 ein Moratorium für Hinrichtungen eingeführt haben und 44 de facto die Todesstrafe abgeschafft haben (d. h. Länder, die seit mindestens 10 Jahren keine Hinrichtungen durchgeführt haben, bzw. Länder, in denen verbindliche Verpflichtungen bestehen, die Todesstrafe nicht auszuführen),

N. in der Erwägung, dass über 100 Länder, die an der Todesstrafe für schwere Straftaten festhalten, die Hinrichtung von jugendlichen Straftätern per Gesetz untersagt haben, jedoch unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass eine kleine Zahl von Ländern weiterhin jugendliche Straftäter hinrichtet, was einen flagranten Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere gegen Artikel 6 Absatz 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte darstellt,

O. in der Erwägung, dass gegenwärtig eine zweistellige Zahl von Personen, die nachgewiesenermaßen die europäische Staatsangehörigkeit besitzen, überall in der Welt im Todestrakt einsitzt oder auf die Hinrichtung wartet, und unter nachdrücklichen Hinweis auf die grundlegende Notwendigkeit, die europäische Antwort auf die potenzielle Hinrichtung von europäischen Staatsbürgern zu konsolidieren und zu stärken,

P.  unter Hinweis darauf, dass der Präsident der Staatsduma der Russischen Föderation, Boris Gryslow, am 23. März 2010 bei einem Treffen in Moskau mit Mitgliedern des Kontrollausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erklärt hat, dass Russland in Anbetracht der terroristischen Bedrohungen im Lande davon abgesehen hat, das Sechste Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren,

Q. voller Genugtuung darüber, dass das Parlament Kirgisistans am 11. Februar 2010 das Zweite Fakultativprogramm zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte betreffend die Abschaffung der Todesstrafe angenommen hat und dass am 21. Mai 2010 der endgültige Entwurf der Verfassung, in dem unter anderem die Todesstrafe verboten wird und der jetzt angenommen worden ist, von der Interimsregierung Kirgisistans veröffentlicht wurde,

R.  in der Erwägung, dass 43 Länder in der Welt an der Todesstrafe festhalten und dass die meisten Hinrichtungen 2009 in China, Iran und Irak stattgefunden haben; unter Hinweis darauf, dass China allein etwa 5000 bzw. 88% der Gesamtzahl an weltweiten Hinrichtungen ausgeführt hat, Iran mindestens 402 Menschen hingerichtet hat und Irak mindestens 77,

S.  in der Erwägung, dass die Todesstrafe in China zwar weiterhin ein Staatsgeheimnis ist, die Einführung einer Gesetzesreform am 1. Januar 2007, der zufolge jedes Todesurteil vom Obersten Gerichtshof überprüft werden muss, allerdings möglicherweise zu einem Rückgang der Zahl der Hinrichtungen geführt hat,

T.  in der Erwägung, dass Iran noch immer die Todesstrafe durch Steinigung praktiziert, was im Widerspruch zum Zweiten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte steht,

U. in der Erwägung, dass es in Saudi-Arabien eine unverhältnismäßig hohe Zahl an Hinrichtungen im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung gibt; in der Erwägung, dass im Jahre 2010 bisher 19 Personen hingerichtet worden sind, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass die Zahl der Hinrichtungen im Anschluss an ein befristetes, selbstauferlegtes Moratorium für die Zeit des Ramadan drastisch nach oben schnellen wird,

V. unter Hinweis darauf, dass sowohl die Parlamentarische Versammlung des Europarates als auch die Europäische Union Belarus wiederholt mit Nachdruck aufgefordert haben, die Todesstrafe abzuschaffen,

W. unter Hinweis darauf, dass die Einzelheiten des Vollzugs der Todesstrafe in Belarus geheim gehalten werden und dass gemäß der Strafvollzugsordnung die Todesstrafe unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Erschießen vollzogen wird und die Leitung der Haftanstalt den Richter von den Hinrichtungen in Kenntnis setzt und der Richter die Angehörigen benachrichtigt; der Leichnam einer hingerichteten Person wird den Angehörigen nicht zur Bestattung übergeben, und der Ort der Bestattung wird nicht mitgeteilt,

X. unter Hinweis darauf, dass 38 Staaten von den 50 Bundesstaaten, aus denen die Vereinigten Staaten von Amerika bestehen, über die Todesstrafe verfügen, obwohl 4 von ihnen seit 1976 keine Hinrichtungen mehr durchgeführt haben; unter Hinweis darauf, dass die Zahl der Hinrichtungen nach dem Ablauf eines de facto Moratoriums, das von September 2007 bis Mai 2008 in Kraft war, auf 52 gestiegen ist, auch wenn die Zahl der Todesstrafen in den Vereinigten Staaten von Amerika im siebten aufeinanderfolgenden Jahr auf 116 gesunken ist,

Y. voller Genugtuung darüber, dass einige Bundesstaaten - darunter Montana, New Jersey, New York, North Carolina und Kentucky - gegen die Todesstrafe mit Schritten vorgegangen sind, zu denen auch ein Moratorium für Hinrichtungen bzw. die Abschaffung der Todesstrafe gehört,

Z.  unter Hinweis darauf, dass im September 2010 die 41-jährige Teresa Lewis und Holly Wood in den Bundesstaaten Virginia und Alabama hingerichtet wurden, obwohl Belege dafür vorlagen, dass es sich bei beiden um geistig zurückgebliebene Personen handelte; in der Erwägung, dass Mumia Abu-Jamal, ehemaliger Radiosprecher und Vorsitzender der in Philadelphia ansässigen Vereinigung schwarzer Journalisten, seit 1982 im Anschluss an ein unfaires und rassistisch motiviertes Verfahren in der Todeszelle einsitzt; unter Hinweis darauf, dass im Falle von Troy Davis, der seit über 18 Jahren im Bundesstaat Georgia in der Todeszelle einsitzt, die Beweise nicht eindeutig und zwingend sind und Raum für begründete Zweifel lassen,

Za. unter Hinweis darauf, dass in dem 2010 von der Internationalen Vereinigung für Schadensbegrenzung (International Harm Reduction Association) veröffentlichten Bericht dokumentiert wird, dass EU-Mitgliedstaaten Ländern wie China, Iran und Vietnam, die die Todesstrafe für Drogenkriminalität vorschreiben, Amtshilfe bei der Drogenbekämpfung leisten,

1.  bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Widerstand gegen die Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und bringt einmal mehr seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur schrittweisen Weiterentwicklung der Menschenrechte beiträgt;

2.  verurteilt alle Hinrichtungen, wo immer sie stattfinden, und ist fest davon überzeugt, dass das Recht zum Gnadenerweis bei Kapitalverbrechen ein Schutzwall gegen irreversible Irrtümer ist, die die Gerichte nicht beheben konnten oder wollten;

3.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Resolution der Vereinten Nationen zu einem weltweiten Moratorium für Hinrichtungen umzusetzen und darauf hinzuarbeiten, dass die Todesstrafe in allen Staaten, in denen sie nach wie vor angewendet wird, endgültig abgeschafft wird;

4.  fordert den Rat und die Kommission auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um schrittweise ihren Einsatz einzuschränken und gleichzeitig darauf zu bestehen, dass Hinrichtungen nach internationalen Mindeststandards durchgeführt werden und dass der Zugang zu Statistiken über Hinrichtungen gewährt wird; unterstreicht, dass die EU alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente auf dem Gebiet der Diplomatie und der Zusammenarbeit im Sinne der Abschaffung der Todesstrafe einsetzen muss; weist darauf hin, dass dieses Thema systematisch in sämtlichen Menschenrechtsdialogen mit Drittländern - auch auf der höchsten Ebene - behandelt werden muss;

5.  fordert den Rat und die Kommission auf, den Europäischen Tag gegen die Todesstrafe am 10. Oktober dazu zu nutzen, unter anderem auf die Fälle von Mumia Abu Jamal und Troy Davis aufmerksam zu machen und die Hinrichtungen von geistig behinderten Personen, wo immer sie stattfinden, zu verurteilen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, im Rahmen eines regionenübergreifenden Bündnisses auf der UNGA65 eine Folgeresolution zur Todesstrafe einzubringen;

7.  fordert die teilnehmenden Staaten auf, die die Todesstrafe praktizieren, ein unverzügliches Moratorium für Hinrichtungen zu erklären;

8.  ermutigt die teilnehmenden Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, Sicherheitsstandards zu beachten, die zum Schutz der Rechte von Personen bestimmt sind, denen die Todesstrafe droht, wie sie in den vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen festgelegten Schutzvorkehrungen für Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, dargelegt werden; fordert den EU-Vorsitz auf, die noch verbleibenden Länder, die das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bislang noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, sowie diejenigen Mitgliedstaaten, die das Protokoll Nr. 13 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte über die Todesstrafe nicht unterzeichnet haben, zu ermutigen, diesen Schritt zu vollziehen;

9.  fordert insbesondere die OSZE-Mitgliedstaaten, vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika und Belarus auf, ein unverzügliches Moratorium für Hinrichtungen anzunehmen; fordert gleichzeitig Kasachstan und Lettland auf, die Vorschriften ihrer nationalen Gesetzgebung zu ändern, die noch immer die Verhängung der Todesstrafe für bestimmte Verbrechen unter außerordentlichen Umständen gestatten;

10. fordert die Staaten, die die Todesstrafe beibehalten, auf, das Amt für demokratische Institutionen und Menschenrechte und die OSZE-Missionen in Zusammenarbeit mit dem Europarat zu ermutigen, Sensibilisierungskampagnen gegen den Einsatz der Todesstrafe - insbesondere mit den Medien, Beschäftigten des Vollzugswesens, politischen Entscheidungsträgern und der allgemeinen Öffentlichkeit - durchzuführen;

11. fordert die EU insbesondere mit Blick auf die Errichtung des EAD auf, Vorgaben für eine umfassende und effektive europäische Politik zum Umgang mit der Todesstrafe im Hinblick auf europäische Staatsbürger zu liefern, denen die Hinrichtung in Drittländern droht, wobei diese Politik leistungsfähige und verstärkte Mechanismen im Hinblick auf das System der Identifizierung, die Leistung von Rechtsbeistand, die Rechtshilfe der EU und die diplomatischen Vertretungen umfassen sollte;

12. fordert die Mitgliedstaaten der EU mit Nachdruck auf, ihre Politik der Gewährung von Finanzmitteln zur Bekämpfung des Drogenhandels in Ländern zu überdenken, die für Drogenvergehen an der Todesstrafe festhalten;

13. fordert den Rat und die Kommission auf, beim Abschluss von Abkommen mit Ländern, die immer noch die Todesstrafe anwenden oder mit Ländern, die das Moratorium noch nicht unterzeichnet haben, diese Länder nachdrücklich aufzufordern, diesen Schritt zu vollziehen;

14. ermutigt außerdem die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzen, einschließlich Hands Off Cain, Amnesty International, Penal Reform International, der Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition Against the Death Penalty), der Internationalen Helsinki-Föderation für die Menschenrechte, Sant' Egidio and Reprieve;

15. engagiert sich, die Frage der Todesstrafe aufmerksam zu verfolgen und mögliche Initiativen und ad-hoc Missionen in Länder zu erwägen, die an der Todesstrafe festhalten, um die staatlichen Behörden mit Nachdruck aufzufordern, ein Moratorium für Hinrichtungen mit Blick auf die vollständige Abschaffung anzunehmen;

16. fordert die Hohe Vertreterin der EU/Vizepräsidentin der Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin mit einer Stimme zu sprechen und sich vor Augen zu führen, dass der wichtigste politische Inhalt der Resolution die Annahme eines weltweiten Moratoriums als wichtiger Schritt hin zur Abschaffung der Todesstrafe sein muss;

17. verweist darauf, dass die vollständige Abschaffung der Todesstrafe weiterhin eine der wichtigsten Zielvorgaben der EU-Menschenrechtspolitik darstellt und dass dieses Ziel nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten, Kooperation, Weiterbildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen, Effizienz und Effektivität erreicht werden kann;

18. spricht sich für eine regionale Zusammenarbeit in diesem Sinne aus und verweist auf das Beispiel der Mongolei, die im Januar 2010 formell ein Moratorium für Hinrichtungen festgelegt hat, wobei als positive Konsequenz mehrere Länder, in denen die Todesstrafe weiterhin besteht, die Verfassungsmäßigkeit dieser Form der Bestrafung geprüft haben;

19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten , dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der UN-Mitgliedstaaten zu übermitteln.