ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in der Côte d'Ivoire
13.12.2010
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Elie Hoarau, Marie-Christine Vergiat, Marisa Matias im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0707/2010
B7‑0722/2010
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Côte d'Ivoire
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in Erwägung des Verlaufs der Präsidentschaftswahlen in der Côte d'Ivoire sowie der schweren politischen und institutionellen Krise, in die das Land nach dem zweiten Wahlgang vom 28. November 2010 gestürzt ist,
B. in Erwägung der technischen und der logistischen Unterstützung sowie der Unterstützung im Bereich der Sicherheit, die die Vereinten Nationen im Rahmen der Umsetzung des Abkommens von Linas ‑ Marcoussis und der UNOCI-Mission für die Durchführung der ersten freien und transparenten Präsidentschaftswahlen in der Côte d'Ivoire seit dem Jahr 2000 gewährt haben,
C. unter Hinweis darauf, dass entsprechend den am 2. Dezember 2010 vom Präsidenten der unabhängigen Wahlkommission (CEI) bekanntgegebenen vorläufigen Ergebnissen der Kandidat Alassane Ouattara bei einer Wahlbeteiligung von über 81 % 54,10 % und der Kandidat und scheidende Präsident Laurent Gbagbo 45,90 % der Stimmen erhalten hat,
D. unter Hinweis darauf, dass der Präsident des Verfassungsrats noch am gleichen Tag diese Ergebnisse aufgrund des Ablaufs der für die Verkündung der Ergebnisse gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Tagen nach dem zweiten Wahlgang als „null und nichtig“ erklärt hatte,
E. unter Hinweis darauf, dass der Präsident des Verfassungsrats am 3. Dezember 2010 die endgültigen Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen verkündete, nachdem er die Stimmzettel in vier nördlichen Regionen des Landes wegen des von Laurent Gbagbo behaupteten Betrugs (rund 600 000 Stimmen) annulliert hatte, und dass Letzterer dieser Verkündung zufolge die Wahl bei einer Wahlbeteiligung von 71,28 % mit 51,45 % der Stimmen gegenüber 48,55 % für Alassane Ouattara angeblich gewonnen hat,
F. unter Hinweis darauf, dass alle von Laurent Gbagbo eingereichten Wahleinsprüche vom Verfassungsrat angenommen wurden, ohne dass sie in Zusammenarbeit mit den Vertretern der UNOCI-Mission und den internationalen Beobachtern unparteiisch überprüft wurden,
G. unter Hinweis darauf, dass die Vertreter der UNOCI erklären, sie hätten alle Protokolle der betreffenden Departements überprüft und alle beseitigt, die nicht von den Vertretern aus dem Lager von Präsident Gbagbo unterschrieben waren, und seien zu dem Schluss gekommen, dass auch nach diesem Vorgehen das Ergebnis nicht wesentlich anders ausgesehen habe,
H. ferner unter Hinweis darauf, dass die UNOCI der Ansicht ist, dass sie alle 20 000 von den ivorischen Behörden am 30. November übermittelten Wahlprotokolle geprüft und alle strittigen Protokolle bzw. Protokolle, die Betrug oder formelle bzw. inhaltliche Manipulation erkennen lassen, beseitigt hat und somit die von der unabhängigen Wahlkommission bekanntgegebenen Ergebnisse bestätigt,
I. unter Hinweis darauf, dass die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (CEDEAO) Laurent Gbagbo auf ihrem außerordentlichen Gipfel am 7. Dezember 2010 aufgefordert hat, „die Macht unverzüglich zurückzugeben“, und die Côte d'Ivoire „bis auf Weiteres von ihren Aktivitäten ausgeschlossen hat“,
J. unter Hinweis darauf, dass der Präsident der Afrikanischen Union, Bingu Wa Mutharika, in seiner offiziellen Erklärung vom 8. Dezember 2010 sich dahingehend geäußert hat, dass Laurent Gbagbo den vom Volk an den Wahlurnen ausgedrückten Willen respektieren und „die Macht friedlich zurückgeben muss, um ein weiteres Blutbad in Afrika zu vermeiden“, und dass die Afrikanische Union auf der Seite der CEDEAO und der internationalen Beobachter steht, die den Sieg von Alassane Ouattara bestätigt haben,
K. unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 2010, die von allen ständigen oder nichtständigen Mitgliedern dieses Rates unterstützt wurde, wonach die Organisation der Vereinten Nationen Alassane Ouattara als legitimen Präsidenten der Côte d'Ivoire anerkennt und alle Bestrebungen, den Willen des ivorischen Volkes ins Gegenteil zu verkehren, auf das Schärfste verurteilt,
L. in Erwägung der Gefahr, die jeder Auswuchs im Wahlprozess für das nur unter Schwierigkeiten erreichte politische und soziale Gleichgewicht in der Côte d'Ivoire und die Stabilität in der gesamten Teilregion mit sich bringen könnte,
1. bedauert die Gewalt, zu der es an mehreren Stellen im Land in Erwartung der Verkündung der vorläufigen Ergebnisse gekommen ist und die zum Tod mehrerer Menschen geführt hat;
2. nimmt das Kommuniqué des Präsidenten der Afrikanischen Union, die Erklärung des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union, das endgültige Kommuniqué, das im Anschluss an die außerordentliche Tagung der Konferenz der Staats- und Regierungschefs der CEDEAO zur Côte d'Ivoire veröffentlicht wurde, sowie die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 2010 zur Kenntnis und unterstreicht deren Bedeutung; appelliert angesichts der Anerkennung von Alassane Ouattara als gewählter Präsident der Côte d'Ivoire und als Vertreter des vom ivorischen Volk frei ausgedrückten Willens, so wie er von der unabhängigen Wahlkommission verkündet wurde, durch die CEDEAO alle Beteiligten auf, das Wahlergebnis zu respektieren;
3. betont, dass die Côte d'Ivoire das erste Land in Afrika ist, das die UNO nach dem Abkommen von Pretoria aus dem Jahre 2005 über die Durchführung der Präsidentschaftswahlen ersucht hat, die Rolle des Überprüfers der Wahlen zu übernehmen, und das diese Rolle aus freien Stücken akzeptiert hat;
4. betont die Bedeutung der Entscheidung der Afrikanischen Union, die Côte d'Ivoire „von jeglicher Teilnahme an den Tätigkeiten der Organisation bis zur tatsächlichen Ausübung der Macht durch den demokratisch gewählten Präsidenten Alassane Ouattara auszuschließen“;
5. verurteilt die Entscheidung des Verfassungsrats, die von der unabhängigen Wahlkommission der Côte d'Ivoire veröffentlichten vorläufigen Ergebnisse für null und nichtig zu erklären, ohne dass zuvor das im Wahlgesetz vorgesehene Verfahren eingehalten wurde;
6. weigert sich, die vom Verfassungsrat verkündeten Ergebnisse anzuerkennen, und vertritt die Auffassung, dass sie dem vom ivorischen Volk an den Wahlurnen ausgesprochenen Willen entgegenstehen;
7. bedauert, dass die Ausstrahlung der Sendungen der nichtstaatlichen Medien in der Côte d'Ivoire ausgesetzt wurde; erinnert daran, dass es sehr wichtig ist, dass alle Ivorer uneingeschränkten Zugang zu pluralistischen und vielfältigen Medieninformationen haben, und drängt die zuständigen Regierungsstellen in der Côte d'Ivoire, unverzüglich einen angemessenen Zugang zu den staatlichen Medien wieder herzustellen;
8. unterstützt die vom früheren Präsidenten Südafrikas Thabo Mbeki mit Blick auf eine Krisenlösung unternommenen politischen Vermittlungsbemühungen; unterstützt ferner die von der Afrikanischen Union und der CEDEAO zur Förderung des Dialogs in der Côte d'Ivoire unternommenen Bemühungen und appelliert an alle Beteiligten in der Côte d'Ivoire, größte Zurückhaltung an den Tag zu legen und zusammenzuarbeiten, um einen dauerhaften Frieden wieder herzustellen und die politische Aussöhnung im Land zu fördern;
9. vertritt die Auffassung, dass das Interesse, die Sicherheit und die unmittelbare Zukunft des ivorischen Volkes Vorrang vor politischen Auseinandersetzungen und der Instrumentalisierung der Legalität haben müssen;
10. appelliert an alle Beteiligten in der Côte d'Ivoire, jede Gefahr eskalierender Spannungen abzuwenden und jegliche Konfrontation und Gewalt zu verhindern; appelliert demzufolge an alle Beteiligten, ihre Verantwortung zu ermessen, sich entsprechend dem Interesses des Landes zu verhalten und zu handeln, um einzig und allein im Interesse des ivorischen Volkes die normale Tätigkeit der Institutionen wieder herzustellen;
11. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in diesem Sinne tätig zu werden;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der CEDEAO und den Staatsorganen der Côte d'Ivoire zu übermitteln.