ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Schaffung eines ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Finanzstabilität im Euro-Raum
14.12.2010
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Sharon Bowles im Namen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
B7‑0733/2010
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Finanzstabilität im Euro-Raum
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 121, Artikel 122, Artikel 126, Artikel 136 und Artikel 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor[1] (Bericht Ferreira),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2010 zum Thema Europäische Finanzstabilitätsfazilität und Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen[2],
– unter Hinweis auf die Anfrage vom 24. Juni 2010 an die Kommission zum Thema Europäische Finanzstabilitätsfazilität und Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus sowie künftige Maßnahmen[3],
– unter Hinweis auf seinen Bericht vom 30. Juni 2010 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit[4],
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde[5] (Bericht Garcia-Margallo),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum[6] (Bericht Feio),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht)[7] (Bericht Berès),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euroraums vom 25. März 2010,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der außerordentlichen Sitzung des ECOFIN-Rates vom 9. und 10. Mai 2010,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[8],
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung (KOM(2010)250),
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 10. Juni 2010 mit dem Titel „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euroraum“),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 über die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung – Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU (KOM(2010)367/2),
– in Kenntnis der sechs Legislativvorschläge der Kommission zur wirtschaftspolitischen Steuerung der EU vom 29. September 2010 (Gesetzespaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung – KOM(2010)522, KOM(2010)523, KOM(2010)524, KOM(2010)525, KOM(2010)526 und KOM(2010)527),
– in Kenntnis des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 zur Verwaltung der von der Union abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[9],
– in Kenntnis des Berichts der Arbeitsgruppe zur wirtschaftspolitischen Steuerung des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2010 über die „Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU“;
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010,
– in Kenntnis der Erklärung der Euro-Gruppe vom 28. November 2010,
– unter Hinweis auf die Anfrage B7-0199/2010 an die Kommission zur Schaffung eines ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Finanzstabilität des Euroraums;
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass eine umfassende und integrierte Lösung zur Schuldenkrise im Euroraum vonnöten ist, da sich der Ansatz, schrittweise vorzugehen, bislang als wirkungslos erwiesen hat;
B. in der Erwägung, dass sich der Rat und die Mitgliedstaaten in der außerordentlichen Sitzung des ECOFIN-Rates vom 9. und 10. Mai 2010 auf einen vorübergehenden Mechanismus zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Höhe von 750 Milliarden Euro verständigt haben, zu dem auch eine schnell greifende Stabilitätsfazilität (europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus – EFSM) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 60 Milliarden Euro und eine Europäische Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 440 Milliarden Euro gehören und der durch IWF-Mittel in Höhe von 250 Milliarden Euro ergänzt wird,
C. in der Erwägung, dass sich der EFSM auf Artikel 122 Absatz 2 AEUV und eine Vereinbarung zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten stützt; in der Erwägung, dass seine Inanspruchnahme vor dem Hintergrund der gemeinsamen Stützungsmaßnahmen der EU und des IWF an strenge Auflagen und an Geschäftsbedingungen geknüpft ist, die sich an die Geschäftsbedingungen des IWF anlehnen und an die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie an das Entwicklungsprogramm des jeweiligen Landes, in dem er Anwendung findet, angepasst werden.
D. in der Erwägung, dass es sich bei der EFSF um eine Zweckgesellschaft handelt, für die die Mitgliedstaaten in koordinierter Weise gemäß ihres Anteils am einbezahlten Kapital bei der EZB und entsprechend ihren nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben bürgen, und die auf drei Jahre befristet ist;
E. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2010 festgestellt hat, dass die Krise die Notwendigkeit eines robusten Rahmens für ein Krisenmanagement aufgezeigt hat, der die Durchsetzung des verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie die neuen makroökonomischen Überwachungsmechanismen ergänzt, mit denen negative Entwicklungen verhindert werden sollen, was den haushaltspolitischen Kurs und die Wettbewerbsfähigkeit angeht;
F. in der Erwägung, dass die EZB in ihrer Veröffentlichung vom 10. Juni 2010 unter anderem Vorschläge für einen Mechanismus zur Bewältigung einer Schuldenkrise unterbreitet hat, die Finanzhilfen für Mitgliedstaaten des Euroraums vorsehen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu privatem Kapital haben,
G. in der Erwägung, dass sich die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010 auf die Einrichtung eines ständigen Krisenmechanismus in Form des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) verständigt haben, um die Finanzstabilität im gesamten Euroraum zu gewährleisten,
H. in der Erwägung, dass der ESM den neuen Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung ergänzen soll, dessen Ziel eine wirksame und strenge Überwachung der Wirtschaftspolitik ist und dessen Schwerpunkt auf der Vorbeugung liegt, so dass sich die Wahrscheinlichkeit des Auftretens weiterer Krisen in der Zukunft erheblich verringert;
I. in der Erwägung, dass das Parlament davon überzeugt ist, dass es eines ständigen Krisenmechanismus zur Gewährleistung eines stabilen Euro bedarf, und es daher im Bericht Feio die Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds (EWF) gefordert hat,
J. in der Erwägung, dass das Parlament ferner in den Berichten Ferreira und Garcia-Margallo die Notwendigkeit eines Krisenbewältigungsmechanismus für das Bankwesen erkannt hat, womit die den neuen europäischen Aufsichtsbehörden zugewiesenen Befugnisse zur Überwachung des EU-Finanzsystems ergänzt werden müssen,
K. in der Erwägung, dass die Einführung von gemeinsamen EU-Anleihen zur Unterstützung von Ländern in finanziellen Schwierigkeiten vom Vorsitzenden der Euro-Gruppe in deren Sitzung vom 6. Dezember 2010 vorgeschlagen aber anschließend nicht erörtert wurde, da einige Länder Einwände gegen diese Idee vorbrachten;
L. in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat berücksichtigen müssen, dass seitdem die Kommission ihre Legislativvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung dem Parlament und dem Rat am 29. September 2010 vorgelegt hat, es an den Märkten wiederholt zu Krisen gekommen ist, so auch zu der irischen Schuldenkrise,
M. in der Erwägung, dass die gegenwärtig bestehenden Prozesse der wirtschaftspolitischen Abstimmung unbedingt gestrafft und von Überschneidungen befreit werden müssen, damit sichergestellt wird, dass die EU-Strategie für die Marktteilnehmer und Bürger verständlich ist, und dass man sich in Richtung zunehmend integrierter Vorgehensweisen bewegen und einen Wandel beim Entscheidungsfindungsprozess herbeiführen muss,
N. in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) für die makroprudenzielle Aufsicht über das Finanzsystem verantwortlich ist, der damit zur Vermeidung von Systemrisiken für die Finanzstabilität der EU beitragen und für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ohne Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen sorgen soll, sodass der Finanzsektor einen nachhaltigeren Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten kann,
1. fordert den Europäischen Rat auf, so rasch wie möglich die zur Einrichtung eines ständigen ESM erforderlichen Vertragsänderungen eindeutig zu benennen;
2. erinnert daran, dass es die Einrichtung eines Finanzstabilitätsmechanismus begrüßt hat, mit dem den Ausfallrisiken eines Staates zum Teil unter Anwendung von Artikel 122 AEUV als Rechtsgrundlage begegnet werden soll, und dass es bei den Beschlüssen des Rates über das Rettungspaket ein demokratisches Defizit und einen Mangel an Rechenschaftspflicht beanstandet hat, da das Europäische Parlament dabei nicht konsultiert wurde; fordert eine Einbeziehung des Europäischen Parlaments bei künftigen Vorschlägen und Beschlüssen zur Krisenbewältigung als Mitgesetzgeber;
3. betont, dass von einem rationalen, praktischen und demokratischen Blickwinkel aus betrachtet, die Erwägung des Gesetzespakets zur wirtschaftspolitischen Steuerung nur in Zusammenhang mit dem Beschluss des Europäischen Rates, einen ständigen Krisenmechanismus einzurichten, erfolgen kann;
4. möchte als Mitgesetzgeber betonen, dass ein ständiger EWF auf der Grundlage der Gemeinschaftsmethode eingerichtet werden muss; merkt an, dass der ESM und/oder ein EWF das Solidaritätsprinzip zur Grundlage haben sollten, wobei für sie strenge Auflagen gelten und sie unter anderem aus den Geldbußen finanziert werden, die infolge eines Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits, übermäßiger Schulden oder eines übermäßigen Ungleichgewichts gegen Mitgliedstaaten verhängt wurden;
5. ist der Auffassung, dass ein ständiger Krisenmechanismus im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden sollte, der glaubwürdig, robust und widerstandfähig, den wesentlichen technischen Realitäten Rechnung trägt und sich an der Gemeinschaftsmethode ausrichtet, sodass die Beteiligung des Europäischen Parlaments gestärkt sowie die demokratische Rechenschaftspflicht verbessert wird und man dabei auf das Fachwissen, die Unabhängigkeit und Neutralität der Kommission zurückgreift; fordert in diesem Zusammenhang den Europäischen Rat auf, im Rahmen der Überarbeitung des AEUV zu diesem Zweck eine angemessene Rechtsgrundlage bereitzustellen;
6. fordert die Kommission auf, eine Mitteilung vorzulegen, in der die Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121 Absatz 2 AEUV sowie die Leitlinien der Beschäftigungspolitik (Artikel 148 Absatz 2 AEUV) als Diskussionsgrundlage für das „Europäischen Semester“ zusammengefasst werden, um unnötige und langwierige Debatten zu vermeiden; fordert die Kommission auf, für eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments in jeder Phase dieser Debatte zu sorgen, um die demokratische Rechenschaftspflicht zu verbessern und sein öffentliches Profil zu schärfen;
7. ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung der derzeit vom Parlament und vom Rat erörterten Gesetzesvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung insbesondere die im Rahmen des Europäischen Semesters“ an die Mitgliedstaaten gerichteten spezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen sind;
8. verweist darauf, dass der ESRB bei der Erkennung von Systemrisiken und der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens des ESM eng mit der Kommission, dem Rat und dem Parlament zusammenarbeiten sollte, insbesondere, was die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Landes angeht;
9. fordert die Kommission auf, nach Rücksprache mit der EZB eine Mitteilung vorzulegen, die eine umfassende Beschreibung des ESM enthält, in der die Position der Anleger, Sparer und Marktteilnehmer klar bestimmt und eindeutig festgehalten wird, dass sich der ESM in der Frage der Beteiligung des privaten Sektors in vollem Maße mit der Politik und den Verfahrensweisen des IWF übereinstimmt, um Befürchtungen der Märkte entgegenzutreten;
10. verweist darauf, dass der ständige Krisenmechanismus so rasch wie möglich umgesetzt werden sollte, damit die Stabilität der Märkte sichergestellt wird und um Zweifel in Bezug auf Anleihen zu zerstreuen, die unter dem vorübergehenden Mechanismus begeben wurden und erst nach Einrichtung des ständigen Krisenmechanismus zurückzuzahlen sind;
11. erkennt an, dass es zwar im Interesse aller Mitgliedstaaten ist, einen machbaren Krisenmechanismus einzurichten, aber nicht alle Mitgliedstaaten Mitglieder oder Anwärter für eine Mitgliedschaft im Euroraum sein werden, wenn ein solcher Mechanismus eingerichtet wurde, und merkt an, dass ihre jeweilige besondere Stellung klargestellt werden sollte, insbesondere bei jenen, die sich auf den Euroraum zubewegen und bei solchen mit Staatsschulden in Euro; erinnert daran, dass Staaten, die nicht Mitglied im Euroraum sind, von der Zahlungsbilanzfazilität gemäß Artikel 143 AEUV profitieren;
12. verweist daher darauf, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraum in die Schaffung eines solchen Mechanismus eingebunden werden sollten und dass jenen Mitgliedstaaten, die gewillt sind, an dem Mechanismus teilzunehmen, diese Möglichkeit eingeräumt werden sollte;
13. verweist darauf, dass der ESM auf jeden Fall mit strengen Auflagen versehen und unter anderem durch innovative Finanzierungsinstrumente und/oder durch Geldbußen finanziert werden sollte, die infolge eines Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits, übermäßiger Schulden oder eines übermäßigen Ungleichgewichts gegen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern diese in die gegenwärtig erörterten Gesetze aufgenommen werden und dabei ihre künftige Form berücksichtigt wird;
14. betont, dass die Finanzierung des ständigen Krisenmechanismus auf dem Verursacherprinzip basieren muss, was bedeutet, dass Mitgliedstaaten, deren Defizit und Schuldenlast ein höheres Risiko zur Folge hat, einen größeren Anteil am Gesamtbetrag finanzieren sollten;
15. betont, dass diese strenge und risikoabhängige Auflage erneut für nachhaltiges Wachstum sorgen und nicht zu Lasten der Schwächsten gehen sollte, was bedeutet, dass sie nicht auf eine Senkung der Mindestlöhne, steigende Armut und zunehmende Ungleichheiten hinauslaufen sollte;
16. fordert mit Nachdruck, dass die Privatwirtschaft an der Lastenteilung beteiligt wird und dass in diesem Sinne Regeln aufgestellt werden, die von Fall zu Fall eine Beteiligung privater Gläubiger in vollem Einklang mit den IWF-Richtlinien vorsehen;
17. betont, dass es einer höheren Transparenz bei den Informationen in Bezug auf die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung einschließlich aller außerbilanziellen Geschäfte bedarf; stellt fest, dass dies durch externe Rechnungsprüfungen, verlässliche Statistiken und Daten und eine Rechenschaftspflicht unterstützt werden muss; begrüßt die erweiterten Befugnisse von Eurostat und erinnert daran, dass das Parlament bereits in der Vergangenheit Eurostat aufgefordert hat, die Möglichkeit unangekündigter Überprüfungen der Rechnungsführung eines Mitgliedstaates als Maßnahme für eine verbesserte haushaltspolitische Überwachung vorzusehen;
18. fordert die Kommission auf, eine Mitteilung vorzulegen, die eine umfassende Beschreibung der an den EFSM angefügten Klauseln und Bedingungen sowie anderer Instrumente der EU-Finanzhilfe und von Hilfspaketen im Krisenfall enthält;
19. fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament darüber zu unterrichten, wie sich die Einführung des Finanzstabilisierungsmechanismus einerseits und die Nutzung des gesamten Kreditrahmens andererseits voraussichtlich auf das Kredit-Rating der EU auswirken werden;
20. fordert die Kommission auf, in jedem Jahr des Bestehens des EFSM eine Rangfolge der Ausgaben aus dem EU-Haushalt festzulegen, um zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die Ausgaben gekürzt werden müssen, falls bis zu 60 Milliarden Euro zurückgezahlt werden müssen;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, dem Vorsitzenden der Euro-Gruppe, der Kommission, der EZB sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA_PROV_(2010)0276.
- [2] Angenommene Texte, P7_TA_PROV_(2010)0277.
- [3] Mündliche Anfrage 0095/2010.
- [4] Angenommene Texte, P7_TA(2010)0253.
- [5] Angenommene Texte, P7_TA_PROV_(2010)0337.
- [6] Angenommene Texte, P7_TA_PROV_(2010)0377.
- [7] Angenommene Texte, P7_TA_PROV_(2010)0376.
- [8] ¹ ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
- [9] ¹ ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10.