ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Freiwilligen Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor
12.1.2011
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Yannick Jadot, Eva Joly im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Catherine Bearder, Niccolò Rinaldi im Namen der ALDE-Fraktion
David Martin im Namen der S&D-Fraktion
Joe Higgins, Kartika Tamara Liotard im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Daniel Caspary, Christofer Fjellner im Namen der PPE-Fraktion
Robert Sturdy im Namen der ECR-Fraktion
B7‑0028/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments
zu den Freiwilligen Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf für einen Beschluss des Rates (10028/2010) (Republik Kongo) und den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (KOM(2010)0406) (Kamerun),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (07636/2010),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (........../2010),
– in Kenntnis des vom Europäischen Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0170/2010),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. September 2007 mit der Resolution 61/295 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen[1],
– unter Hinweis auf die Übereinkunft von Cancún,
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlungen des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses (A7-0000/2010), …. xxx
1. begrüßt die Freiwilligen Partnerschaftsabkommen (FPA) mit der Republik Kamerun und der Republik Kongo; vertritt die Auffassung, dass sich aus der Aushandlung dieser FPA Leitlinien für die gute Praxis gewinnen lassen, die bei den laufenden FPA-Verhandlungen mit anderen Holz erzeugenden Ländern als Beispiel dienen können;
2. hebt hervor, dass die EU und die Länder, die den Markt der EU mit Tropenholzerzeugnissen versorgen, gemeinsam die Verantwortung dafür tragen, dass dem illegalen Holzeinschlag und dem damit verbundenen Handel ein Ende gesetzt wird und die Bemühungen um die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung forstwirtschaftlicher Ressourcen weltweit verstärkt werden;
3. begrüßt in dieser Hinsicht, dass die beteiligten Parteien sich für eine verantwortungsvolle Forstverwaltung einsetzen und dazu verpflichtet haben, die geltenden Rechtsvorschriften zu reformieren, wenn dies zur Gewährleistung der Transparenz, der Achtung der Rechte der indigenen Völker und der Verhinderung von Umweltschäden bei forstwirtschaftlichen Tätigkeiten notwendig sein sollte; begrüßt darüber hinaus, dass die EU sich verpflichtet hat, beim Aufbau von Kapazitäten in den Holz erzeugenden Ländern, vor allem bei der Einführung von Herkunftssicherungs- und Legalitätsnachweissystemen für Holz und Holzprodukte, Unterstützung zu leisten;
Biologische Vielfalt der Wälder, Klimaschutz und nachhaltige menschliche Entwicklung
4. weist darauf hin, dass die FPA von der Idee getragen werden, dem Handel mit illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen gemeinsam ein Ende zu setzen und einen Beitrag dazu zu leisten, der Entwaldung, der Waldschädigung und deren Folgen in Gestalt von CO2-Emissionen sowie dem Verlust der biologischen Vielfalt weltweit Einhalt zu gebieten und gleichzeitig ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die nachhaltige menschliche Entwicklung, die Versorgung mit Nahrungsmitteln aus nachhaltigen Quellen und die Wahrung der Rechte indigener und lokaler Völker zu fördern;
5. weist darauf hin, dass eine weitere großflächige Ausbeutung der tropischen und anderer besonders artenreicher Wälder mit hoher Kohlenstoffspeicherkapazität nicht zu verantworten ist und zu einer weiteren Entwaldung und Waldschädigung führen sowie weltweit verheerende Folgen für die Umwelt haben kann; weist auf den inneren Konflikt hin, der den FPA eigen ist und darin besteht, dass die EU mit den Abkommen den Handel mit Holzprodukten aus Ländern mit großen Naturwaldflächen fördert und damit die Ziele untergraben könnte, die sie sich in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels, den Schutz der Umwelt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, die Armutsbekämpfung und den weltweiten Kampf gegen Entwaldung gesetzt hat; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, dafür zu sorgen, dass die Politik der EU kohärent ist und die im Rahmen der FPA unterstützten Maßnahmen einen wirksamen Beitrag zu den internationalen Verpflichtungen aller FPA-Vertragsparteien leisten; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, genau aufzuzeigen, welche ergänzenden Maßnahmen neben den FPA geplant sind, um gegen die Entwaldung und die Schädigung von Naturwäldern vorzugehen und deren Erhaltung zu unterstützen;
6. weist darauf hin, dass Wälder zwar das unumschränkte Eigentum des Landes sind, in dessen Hoheitsgebiet sie liegen, das Ökosystem Wald aber zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehört und geschützt, erhalten und, wenn möglich, wiederhergestellt werden muss mit dem übergeordneten Ziel, die biologische Vielfalt und die Ökosystemfunktionen zu erhalten, das Klima zu schützen und die Rechte der indigenen Völker und der vom Wald abhängigen Gemeinschaften zu wahren; fordert die Regierungen der Partnerländer in Afrika und anderswo auf, Flächennutzungs- und Ressourcenbewirtschaftungspläne aufzustellen, mit denen diese Ziele erreicht werden können, und festzustellen, wo und in welchem Umfang die Unterstützung der ausländischen Partner und internationaler Organisationen gefordert ist, um in Bezug auf diese Ziele Fortschritte zu erzielen;
7. fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, unbedingt Sorge dafür zu tragen, dass die FPA einer Ausdehnung der industriellen Einschlagtätigkeiten auf intakte Waldlandschaften keinen Vorschub leisten, und mit den Regierungen der Republik Kamerun und der Republik Kongo sowie allen Regierungen, die in der Zukunft FPA unterzeichnen, bei der Überwachung zusammenzuarbeiten und gemeinsam Maßnahmen zu treffen, um durch den kommerziellen Holzeinschlag verursachte direkte und indirekte Schäden an der Natur auszuschließen;
Verhandlungsprozess
8. begrüßt, dass die Abkommen durch einen Verhandlungsansatz zustande gekommen sind, der auf Freiwilligkeit ausgerichtet und partizipativ gestaltet sowie transparent und konsensorientiert war; empfiehlt, dass dieser Ansatz bei der Aushandlung von FPA mit anderen Holz erzeugenden Partnerländern zur Norm werden sollte;
9. betont, dass unabhängige nationale Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige externe Beobachter bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Abkommen durch alle Vertragsparteien eine tragende Rolle spielen, die unter anderem in der Verpflichtung zum Ausdruck kommt, dass die interessierten Kreise der Länder in die gemeinsamen Ausschüsse einbezogen werden müssen, die zur Überwachung des Umsetzungsprozesses eingerichtet werden; betont, dass lokale Organisationen der Zivilgesellschaft zur unabhängigen Überwachung der Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Umsetzung der forstwirtschaftspolitischen Reformen der Regierung ermächtigt werden müssen;
10. fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zu schaffen, mit dem dafür gesorgt wird, dass die FPA in allen Phasen der Umsetzung wirksam und fristgerecht zur Anwendung kommen, sodass insbesondere sichergestellt ist, dass die Befugnisse lokaler interessierter Kreise gestärkt und die lokalen Gemeinschaften sowie die indigenen Bevölkerungsteile während der Umsetzung direkt einbezogen werden, damit die Reformen im Vorfeld der FPA breite Unterstützung finden und alle Einfuhren in die EU umfassend geprüft werden;
FLEGT-Genehmigungen und Rechtsrahmen
11. erinnert daran, dass der für die Forstwirtschaft geltende rechtliche und ordnungspolitische Rahmen überprüft werden muss, damit ein FPA zustande kommt, das den Zielen des FLEGT-Aktionsplans entspricht, und die Umsetzung dieses FPA im Einklang mit den umwelt- und sozialpolitischen Übereinkommen und den internationalen Verträgen steht, an die die Vertragspartner des FPA gebunden sind;
12. erinnert daran, dass die FPA auch darauf ausgerichtet sind, für mehr soziale Gerechtigkeit und die Wahrung der Rechte der lokalen und indigenen Gemeinschaften zu sorgen, sodass den Grundsätzen der Transparenz und der Partizipation der gleiche Stellenwert zukommt;
13. erinnert daran, dass diesbezügliche Nachbesserungen an den Rechtsvorschriften abgeschlossen sein müssen, bevor FLEGT-Genehmigungen ausgestellt werden;
Umsetzung der Abkommen und Rechte der lokalen Bevölkerung
14. fordert die Kommission auf, jeweils sechs Monate nach Inkrafttreten eines FPA einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die getroffen wurden, um dafür zu sorgen, dass der Dialog zwischen interessierten Kreisen und der Zivilgesellschaft, auch mit der lokalen und indigenen Bevölkerung, nicht unterbrochen und auch in der Phase der Umsetzung fortgesetzt wird; vertritt die Ansicht, dass in diesem Bericht auch die Folgen und Beiträge bewertet werden sollten, die mit dem Inhalt des FPA in Bezug auf die internationalen Verpflichtungen der EU und des betreffenden Unterzeichnerlandes für den Umweltschutz und eine nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Ressourcen der biologischen Vielfalt, verbunden sind bzw. tatsächlich geleistet werden;
15. fordert beide Vertragsparteien eines FPA auf, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft, die lokale Bevölkerung und indigene Völker in der Lage sind, frei und selbstbewusst ihren Beitrag zur Umsetzung und Anwendung der FPA zu leisten; vertritt die Auffassung, dass der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens der Zivilgesellschaft, den Organisationen der lokalen Bevölkerung und der indigenen Völker das Recht auf Beschwerde und, sollte die Beschwerde keinen Erfolg haben, das Recht auf Einspruch gewähren sollte;
16. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sie über die aktuelle Lage der Menschenrechte in potenziellen FPA-Partnerländern stets gut informiert ist, und rät davon ab, mit Ländern in Gespräche über Verhandlungen zu treten, in denen es keinen Rechtsrahmen zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte und sozialen Rechte gibt; hebt noch einmal hervor, dass in jedem an ein FPA gebundenen Land ein offener Dialog, das Recht auf freie Meinungsäußerung – einschließlich der Religionsfreiheit – und Pressefreiheit gewährleistet sein müssen, damit potenzielle Beschwerden Gehör finden;
17. fordert die Kommission auf, regelmäßig Berichte über den Stand der Umsetzung der verschiedenen Bestimmungen der aktuellen und aller künftigen FPA auszuarbeiten und sie dem Europäischen Parlament vorzulegen;
18. erwartet, dass in den kommenden Jahren weitere FPA unterzeichnet werden, für die weitere, gesonderte Mittel zur Entwicklung technischer und personeller Ressourcen bereitgestellt werden müssen; fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf anzugeben, aus welchen Quellen die Aushandlung und Umsetzung dieser Abkommen finanziert werden soll;
Rolle des Europäischen Parlaments
19. fordert die Kommission auf, das Parlament über den Stand der Aushandlung und Umsetzung der aktuellen und aller künftigen FPA zu unterrichten und über die Arbeit des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens, die von dem mit dem Abkommen befassten unabhängigen Gutachter verfassten Missions- und Auditberichte, die Berichte zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens – einschließlich der Studien zur gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Wirkung des Abkommens – und die Listen mit den Namen der Unternehmen, die eine Zulassung erhalten haben, rechtzeitig in Kenntnis zusetzen;
20. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den an ein FPA gebundenen Regierungen zu übermitteln.
- [1] ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.