ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur internationalen Adoption in der Europäischen Union
12.1.2011
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Roberta Angelilli, Manfred Weber, Simon Busuttil, Edit Bauer im Namen der PPE-Fraktion Lorenzo Fontana, Fiorello Provera, Oreste Rossi, Francesco Enrico Speroni, Claudio Morganti
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0029/2011
B7‑0029/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments zur internationalen Adoption in der Europäischen Union
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, insbesondere auf Artikel 21,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (unterzeichnet 1993 in Den Haag) und auf die Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes vom 25. Januar 1996 (ETS Nr. 160),
– unter Hinweis auf seine Entschließung zur Verbesserung des Rechts und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Adoption von Minderjährigen (A4-0392/1996),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 zu einer EU-Strategie für die Rechte der Kinder (2007/2093 (INI)),
– unter Hinweis auf die Anfrage vom 16. Dezember 2010 an die Kommission betreffend die internationale Adoption in der Europäischen Union (O-0193/2010 – B7 0670/2010),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Ansichten bezüglich der Grundsätze, die für die Adoption von Kindern, die diesbezüglichen Verfahren und die rechtlichen Folgen der Adoption gelten, in den Mitgliedstaaten auseinandergehen,
B. in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überprüfter Grundsätze und Praktiken bezüglich der Adoption von Kindern dazu beitragen würde, die Schwierigkeiten zu verringern, die sich aus den unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergeben, und gleichzeitig die Interessen der Kinder, die adoptiert werden, fördern würde,
C. in der Erwägung, dass das Problem ausgesetzter Kinder in Europa immer ernster und akuter wird und es zur Bewältigung dieses Notstands wichtig ist, das Recht eines Kindes, auch auf internationaler Ebene adoptiert zu werden, zu schützen, damit diese Kinder nicht gezwungen werden, in Waisenhäusern zu leben,
D. in Erwägung der geltenden Übereinkommen über den Schutz Minderjähriger und die elterliche Verantwortung, insbesondere des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern von 1967, das auf die Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Adoptionen, bei denen das Kind von einem Land in ein anderes zieht, abzielt, und des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption von 1993,
E. in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbindlich geworden ist und es darin in Artikel 24 heißt: „Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind“; ferner in der Erwägung, dass nach Artikel 3 des Vertrags von Lissabon der Schutz der Rechte Minderjähriger zu den Zielen der Union gehört,
F. in der Erwägung, dass die Missachtung der Rechte Minderjähriger, Gewalt gegen Minderjährige und der Handel mit Kindern zwecks illegaler Adoption, Prostitution, Schwarzarbeit, Zwangsheirat und Betteln auf der Straße bzw. zu jedem anderen illegalen Zweck nach wie vor ein Problem in der EU sind,
G. in der Erwägung, dass das Wohl der Kinder von allergrößter Bedeutung ist,
1. fordert, dass geprüft wird, ob die politischen Maßnahmen und Strategien, die sich auf das Instrument der internationalen Adoption beziehen, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und anderen internationalen Bestimmungen auf europäischer Ebene koordiniert werden können, damit die Unterstützung bei Informationsdiensten, die Vorbereitung länderüberschreitender Adoptionen, die Bearbeitung der Antragsverfahren für internationale Adoptionen und die Dienstleistungen nach der Adoption verbessert werden, wobei zu bedenken ist, dass in sämtlichen internationalen Übereinkommen über den Schutz der Rechte Minderjähriger anerkannt wird, dass Waisenkinder oder ausgesetzte Kinder ein Recht auf eine Familie und auf Schutz haben;
2. fordert die Einführung eines Kontrollmechanismus auf europäischer Ebene, damit ein Überblick über die Arbeitsweise der nationalen Systeme erstellt werden kann;
3. vertritt die Auffassung, dass die Adoption eines Kindes in seinem Herkunftsland oder über die Vermittlung an eine Familie im Rahmen einer internationalen Adoption im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen erfolgen muss und dass eine Unterbringung in einem Heim nur eine Übergangslösung darstellen sollte; vertritt die Ansicht, dass Pflegefamilien eine alternative Versorgungslösung darstellen können;
4. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dringend auf, in Zusammenarbeit mit der Haager Konferenz, dem Europarat und Kinderschutzorganisationen einen Rahmen zu entwickeln, durch den Transparenz und eine wirksame Überwachung des Schicksals ausgesetzter und adoptierter Kinder sichergestellt werden, und ihre jeweiligen Aktionen in einer Weise zu koordinieren, dass Kinderhandel verhindert wird;
5. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ein besonderes Augenmerk auf Kinder mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder, die medizinische Betreuung benötigen, und behinderte Kinder, zu richten;
6. stellt fest, dass Geburtsurkunden dazu beitragen, Kinder vor Verletzungen ihrer Rechte zu schützen, die in Zweifeln über ihr Alter oder ihre Identität begründet sind; vertritt die Auffassung, dass illegale Adoptionen durch ein zuverlässiges Geburtenregistrierungssystem zurückgedrängt werden können;
7. fordert alle Organe der EU und sämtliche Mitgliedstaaten auf, aktiv am Kampf gegen illegale Adoptionen teilzunehmen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.