Entschließungsantrag - B7-0037/2011Entschließungsantrag
B7-0037/2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur internationalen Adoption in der Europäischen Union

17.1.2011

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7‑0670/2010
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Hannes Swoboda im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0029/2011

Verfahren : 2010/2960(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0037/2011
Eingereichte Texte :
B7-0037/2011
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Angenommene Texte :

B7‑0037/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments zur internationalen Adoption in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, insbesondere auf Artikel 21,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (unterzeichnet 1993 in Den Haag) und auf die Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes vom 25. Januar 1996 (ETS Nr. 160),

–   unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 3 Absätze 3 und 5 des Vertrags über die Europäische Union,

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Verbesserung des Rechts und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Adoption von Minderjährigen (A4-0392/96),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 zu einer EU-Strategie für die Rechte der Kinder (2007/2093 (INI)),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass das materielle Adoptionsrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt,

B.  in der Erwägung, dass die Verfahrensweise bei internationalen Adoptionen innerhalb der EU von den Anforderungen des nationalen Adoptionsrechts der Mitgliedstaaten abhängt,

C. in der Erwägung, dass nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Annahme familienrechtlicher Maßnahmen zulässig ist,

D. in der Erwägung, dass es internationale Übereinkommen über den Schutz Minderjähriger und die elterliche Verantwortung gibt, insbesondere das Haager Übereinkommen von 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, dem 81 Länder als Vertragsparteien angehören,

E.  in der Erwägung, dass auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, mit dem internationale Adoptionen in der EU und Drittländern reguliert und vereinfacht werden, erhebliche Fortschritte erzielt wurden,

F.  in der Erwägung, dass die EU eine Verbesserung der Funktionsweise des Haager Übereinkommens anstreben könnte, indem beispielsweise zwischen den Mitgliedstaaten unnötige Bürokratie abgebaut wird und es ermöglicht wird, dass Adoptionsverfahren rascher abgeschlossen werden und dabei die wichtigsten Rechte des Kindes geschützt werden,

G. in der Erwägung, dass die Zahl der internationalen Adoptionen weltweit stark zugenommen hat und bei den meisten internationalen Adoptionen Kinder aus Entwicklungsländern in Industrieländer ziehen,

H. in der Erwägung, dass das Problem der materiell ungesicherten Kindheit in Europa, insbesondere ausgesetzter und in Heimen untergebrachter Kinder, nach wie vor schwerwiegend und aktuell ist, und dass es wichtig ist, das Recht des Kindes auf ein Familienleben zu schützen,

I.   in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte von Minderjährigen zu den Zielen der Europäischen Union gehört,

1.  fordert den zuständigen Ausschuss auf, zu prüfen, wie internationale Adoptionen auf europäischer Ebene zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Übereinkommen, insbesondere dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, umgesetzt werden, um die Unterstützung bei Informationsdiensten, die Vorbereitung länderüberschreitender Adoptionen, die Bearbeitung der Antragsverfahren für internationale Adoptionen und die Dienstleistungen nach der Adoption zu verbessern und dabei zu bedenken, dass in sämtlichen internationalen Übereinkommen über den Schutz der Rechte Minderjähriger, anerkannt wird, dass Waisenkinder oder ausgesetzte Kinder Anspruch auf eine Familie haben;

2.  fordert die Vereinfachung und Koordinierung bestehender nationaler Verfahren; vertritt die Auffassung, dass die Kommission diesbezüglich eine fundierte Studie in Auftrag geben könnte, um die Machbarkeit und den Bedarf eines europaweiten Überwachungsmechanismus und der Verbreitung bewährter Verfahren festzustellen, um eine tatsächliche Homogenität der Verfahren in den Mitgliedstaaten gemäß den internationalen Übereinkommen zu fördern und zu unterstützen;

3.  vertritt die Auffassung, dass Adoptionen nach Möglichkeit und im Interesse des Kindes vorrangig im Herkunftsland des Kindes oder über alternative Betreuungslösungen, wie Pflegefamilien und Pflegeeltern, oder durch die Unterbringung in einer Familie mittels internationaler Adoption – im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen – erfolgen sollten und dass eine Unterbringung in Heimen nur eine Übergangslösung darstellen sollte;

4.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, in enger Zusammenarbeit mit der Haager Konferenz, dem Europarat und Kinderschutzorganisationen einen Rahmen zu entwickeln, durch den eine wirksame Überwachung des Schicksals ausgesetzter und adoptierter Kinder gewährleistet wird, und ihre Maßnahmen zu koordinieren, um den Kinderhandel zu Adoptionszwecken zu unterbinden;

5.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Kinder mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder, die medizinische Betreuung benötigen, und behinderte Kinder, besonders zu berücksichtigen,

6.  stellt fest, dass Verfahrensgarantien und eine ordnungsgemäße Kontrolle sämtlicher zur Adoption gehörenden Unterlagen, einschließlich Geburtsurkunden, dazu beitragen, Kinder vor Verletzungen ihrer Rechte aufgrund von Zweifeln über ihr Alter oder ihre Identität zu schützen; vertritt die Auffassung, dass illegale Adoptionen durch ein sicheres Geburtenregistrierungssystem verhindert werden können;

7.  fordert alle Organe der EU und sämtliche Mitgliedstaaten auf, sich aktiv am Kampf gegen den Kinderhandel zum Zwecke der illegalen Adoption zu beteiligen und die Kostentransparenz bei allen Tätigkeiten in den Ländern zu fördern, in denen die Adoption deklariert wird;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.