Entschließungsantrag - B7-0038/2011Entschließungsantrag
B7-0038/2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur internationalen Adoption in der Europäischen Union

17.1.2011

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7‑0670/2010
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Cecilia Wikström, Renate Weber, Sonia Alfano, Luigi de Magistris, Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0029/2011

Verfahren : 2010/2960(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0038/2011
Eingereichte Texte :
B7-0038/2011
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

B7‑0038/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zur internationalen Adoption in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, insbesondere auf Artikel 21,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (unterzeichnet 1993 in Den Haag) und auf die Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes vom 25. Januar 1996 (ETS Nr. 160),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Verbesserung des Rechts und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Adoption von Minderjährigen (A4-0392/1996),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 zu einer EU-Strategie für die Rechte der Kinder (2007/2093 (INI)),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass das Wohl des Kindes von größter Bedeutung ist,

B.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 unterzeichnet haben,

C. in der Erwägung, dass die Familie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und im Haager Übereinkommen als Grundeinheit der Gesellschaft und als natürliche Umgebung für das Wachstum und Gedeihen des Kindes und in der überwiegenden Zahl der Fälle als erste Wahl für die Kindesfürsorge definiert wird,

D. in der Erwägung, dass Adoption als eine alternative Standardoption zulässig sein sollte, wenn die primäre Fürsorge für die Kinder nicht von der Familie geleistet werden kann, während die institutionelle Fürsorge die allerletzte Option sein sollte,

E.  in der Erwägung, dass die Ansichten bezüglich der Grundsätze, die für die Adoption von Kindern, die diesbezüglichen Verfahren und die rechtlichen Folgen der Adoption gelten sollten, in den Mitgliedstaaten auseinandergehen,

F.  in der Erwägung, dass die Akzeptanz gemeinsamer überprüfter Grundsätze und Verfahren für die Adoption von Kindern dazu beitragen würde, die Schwierigkeiten zu verringern, die sich aufgrund der Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergeben, und gleichzeitig die Interessen der Kinder, die adoptiert werden, zu fördern,

G. in der Erwägung, dass das Problem der ausgesetzten Kinder in Europa immer ernster und akuter wird und es zur Bewältigung dieser Herausforderung wichtig ist, das Recht eines Kindes zu schützen, auch auf internationaler Ebene adoptiert zu werden, um zu verhindern, dass Kinder gezwungen werden, in Waisenhäusern zu leben,

H. in Erwägung der geltenden Übereinkommen über den Schutz Minderjähriger und die elterliche Verantwortung, insbesondere des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern von 1967 zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Adoptionen, bei denen das Kind von einem Land in ein anderes zieht, sowie des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption von 1993,

I.   in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbindlich geworden ist und Kinder gemäß Artikel 24 „Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind“ haben und dass es in Artikel 3 des Vertrags von Lissabon heißt, dass der „Schutz der Rechte des Kindes“ zu den Zielen der Union gehört,

J.   in der Erwägung, dass die Verletzung der Rechte Minderjähriger, Gewalt gegen Minderjährige und der Handel mit Kindern zwecks illegaler Adoption, Prostitution, Schwarzarbeit, Zwangsheirat und Betteln auf der Straße oder in jedem anderen illegalen Kontext nach wie vor ein Problem in der EU sind,

K. in der Erwägung, dass das Wohl der Kinder von entscheidender Bedeutung ist,

1.  fordert, dass geprüft wird, ob die politischen Maßnahmen und Strategien, die sich auf das Instrument für die internationale Adoption beziehen, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und anderen internationalen Bestimmungen auf europäischer Ebene koordiniert werden können, um die Unterstützung bei Informationsdiensten, die Vorbereitung länderüberschreitender Adoptionen, die Bearbeitung der Antragsverfahren für internationale Adoptionen und die Dienstleistungen nach der Adoption zu verbessern, und dabei zu bedenken, dass in sämtlichen internationalen Übereinkommen über den Schutz der Rechte Minderjähriger anerkannt wird, dass Waisenkinder oder ausgesetzte Kinder Anspruch auf eine Familie und Schutz haben;

2.  vertritt die Auffassung, dass die Adoption eines Kindes in seinem Herkunftsland oder die Unterbringung in einer Familie mittels internationaler Adoption – im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen – erfolgen sollte, und dass eine Unterbringung in Heimen nur eine Übergangslösung darstellen sollte; vertritt die Ansicht, dass Pflegefamilien alternative Versorgungslösungen darstellen können;

3.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dringend auf, in Zusammenarbeit mit der Haager Konferenz, dem Europarat und Kinderschutzorganisationen einen Rahmen zu entwickeln, durch den es ermöglicht wird, für Transparenz und eine wirksame Überwachung des Schicksals ausgesetzter und adoptierter Kinder zu sorgen und die Aktionen in einer Weise zu koordinieren, dass dem Kinderhandel vorgebeugt wird;

4.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Kinder mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder, die medizinische Betreuung benötigen, und behinderte Kinder, besonders zu berücksichtigen,

5.  stellt fest, dass Geburtsurkunden dazu beitragen, Kinder vor Verletzungen ihrer Rechte zu schützen, die in Zweifeln über ihr Alter oder ihre Identität begründet sind; vertritt die Auffassung, dass illegale Adoptionen durch ein vertrauenswürdiges Geburtenregistrierungssystem eingeschränkt werden können;

6.  fordert alle Organe der EU und sämtliche Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an der Bekämpfung illegaler Adoptionen zu beteiligen;

7.  fordert alle Organe der EU auf, eine aktivere Rolle auf der Haager Konferenz zu spielen und auf der Konferenz Druck auszuüben, damit die Verfahren für internationale Adoptionen verbessert, rationalisiert und vereinfacht werden und gleichzeitig der Schutz der Rechte von Kindern aus Drittländern anerkannt und gewährleistet wird;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.