ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
27.1.2011
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Francesca Balzani, Vital Moreira im Namen des Ausschusses für internationalen Handel
B7‑0074/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong[1], vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong[2], vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika[3], vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (DDA)[4], vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens[5], vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen[6], vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen[7], vom 24. April 2008 zum 5. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima[8] und zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“[9], vom 7. Oktober 2008 zur Aussetzung der WTO-Doha-Runde und zur Zukunft der Entwicklungsagenda von Doha[10], vom 25. März 2009 zu dem Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[11], seine legislative Entschließung vom 25. März 2009 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[12], vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika[13] und vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika[14],
– unter Hinweis auf den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und des Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend als die „Übereinkommen über den Bananenhandel“ bezeichnet),
– in Kenntnis des Abkommens von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation,
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),
– unter Hinweis auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
– unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zu einem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Mittelamerika,
– unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru über ein mehrseitiges Handelsabkommen,
– in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha bzw. am 18. Dezember 2005 in Hongkong angenommenen Erklärungen der WTO-Ministerkonferenz sowie der am 2. Dezember 2009 in Genf angenommenen Zusammenfassung des Vorsitzenden,
– in Kenntnis der Tatsache, dass das Übereinkommen von Cotonou über die Handelspräferenzen im November 2001 in Doha von der Anwendung von Artikel I des GATT-Übereinkommens ausgenommen wurde („Doha Waiver“) und dass die Dauer dieser Ausnahmeregelung der Laufzeit dieser Handelspräferenzen entspricht, die am 31. Dezember 2007 endete,
– in Kenntnis der Vereinbarung zwischen der EU und den Vereinigten Staaten vom 11. April 2001 über den Bananenhandel,
– in Kenntnis des Berichts des Generaldirektors der Welthandelsorganisation (WTO) vom 22. Dezember 2009 über seine Vermittlungsbemühungen (gemäß Artikel 3.12 der Streitbeilegungsvereinbarung der WTO) in den von Kolumbien (DS361) und von Panama (DS364) angestrengten Klagen gegen die Bananeneinfuhrregelung der EU,
– gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 1. April 2010 zum Übereinkommen EU-Lateinamerika über den Bananenhandel und seine Auswirkungen auf die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten und der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Anfragen vom 24. Januar 2011 an den Rat (O-0012/2011 – B7-0007/2011) und an die Kommission (O-0013/2011 – B7-0008/2011) zum Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel,
– unter Hinweis auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass mit den Übereinkommen über den Bananenhandel der längste Streit aller Zeiten zwischen der EU und den meistbegünstigten lateinamerikanischen Bananenlieferanten beigelegt wird; in der Erwägung, dass damit auch ein besonders erbitterter Streit zwischen den USA und der EU beigelegt wird, sodass etwaige nachteilige Sanktionen der USA abgewendet werden können; in der Erwägung, dass damit auch alle Klagen der meistbegünstigten lateinamerikanischen Lieferländer anlässlich der letzten drei EU-Erweiterungsrunden beigelegt werden,
B. in der Erwägung, dass jeder EU-Mitgliedstaat bis zum 1. Juli 1993 seine eigene Bananeneinfuhrregelung hatte, wobei in einigen Mitgliedstaaten Sondervorkehrungen zugunsten jener Länder galten, zu denen eine starke historische Bindung besteht,
C. in der Erwägung, dass mehrere lateinamerikanische WTO-Mitglieder, die auf der Grundlage der Meistbegünstigung Bananen an die EU liefern, sowie die USA nach der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates bei der WTO ein Streitbeilegungsverfahren gegen die EU eingeleitet haben, weil die von verschiedenen Lieferanten auf den Markt der Europäischen Union eingeführten Bananen unterschiedlich behandelt wurden,
D. in der Erwägung, dass bestimmte Aspekte der Bananeneinfuhrregelung der Europäischen Gemeinschaften nachweislich nicht in Einklang mit den WTO-Vorschriften standen,
E. in der Erwägung dass die diversen Vorschläge der EG zur Änderung ihrer Regelung, die diese in Einklang mit den Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums bringen sollten, von den Beschwerdeführern abgelehnt wurden,
F. in der Erwägung, dass auch die neue, am 1. Januar 2006 eingeführte Bananenregelung nicht den WTO-Verpflichtungen der EU entsprach,
G. in der Erwägung, dass nur etwa 20 % der weltweiten Bananenerzeugung in den Export gelangt, da der Großteil für einheimische Märkte bestimmt ist,
H. in der Erwägung, dass bei der Bananenerzeugung große Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern und innerhalb dieser Länder in Bezug auf Produktion und Wettbewerbsfähigkeit bestehen; in der Erwägung, dass die lateinamerikanischen Länder und die Philippinen die wettbewerbsfähigsten und größten Exporteure sind,
I. in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen mit Kolumbien und Peru über ein mehrseitiges Handelsübereinkommen und mit sechs mittelamerikanischen Ländern über ein Assoziationsabkommen abgeschlossen hat,
J. in der Erwägung, dass die Erzeuger in den Regionen der EU in äußerster Randlage im Rahmen des Unterstützungsprogramms für die einheimische Wirtschaft POSEI (Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) von der EU unterstützt werden,
K. in der Erwägung, dass Bananen bei den landwirtschaftlichen Exporten weltweit an vierter Stelle stehen und dass die EU weltweit der größte (Netto-) Importeur von Bananen ist und die Einfuhren 2007 fast 5 Mio. Tonnen betrugen,
L. in der Erwägung, dass die Bananenerzeugung ganz erhebliche Auswirkungen auf die ortsansässige Bevölkerung hat, und zwar nicht nur auf die dortige Wirtschaft, sondern auch auf die Umwelt, die Migration und die Arbeitsnormen,
M. in der Erwägung, dass die in Lateinamerika tätigen multinationalen Konzerne über 80 % des Weltmarkts beherrschen,
N. in der Erwägung, dass die AKP-Länder dank der Bedingungen, die ihnen durch die in der EU geltende Kontingentierungsregelung zugestanden werden, Bananen in ganz erheblichen Mengen zollfrei in die EU exportieren können, dass mit dieser Regelung die Auswirkungen der Handelsabkommen auf die europäischen Erzeuger gedämpft werden und viele Arbeitsplätze in der Bananenerzeugung erhalten werden konnten,
O. in der Erwägung, dass das Abkommen zur Folge haben wird, dass die Zollsätze für Bananen-Einfuhren aus Nicht-AKP-Ländern erheblich gesenkt werden (35 % in der Zeit von 2010 bis 2017); in der Erwägung, dass die Erzeuger in den AKP-Ländern und in der EU sich folglich aller Voraussicht nach an die neuen Gegebenheiten auf dem Weltmarkt werden anpassen müssen,
1. nimmt die Übereinkommen über den Bananenhandel zur Kenntnis und begrüßt, dass damit ein Rechtstreit beigelegt wurde, der zu den rechtlich kompliziertesten, politisch sensibelsten und wirtschaftlich bedeutsamsten Rechtsstreitigkeiten gehört, die je vor der WTO verhandelt worden sind;
2. hält die erzielte Vereinbarung zwar für eine Lösung, räumt jedoch ein, dass die legitimen Interessen aller Beteiligten nicht vollständig miteinander in Einklang gebracht werden konnten; fordert deshalb die Kommission auf, so bald wie möglich im Zuge einer Folgenabschätzung festzustellen, wie sich die Übereinkommen über den Bananenhandel bis 2020 auf die Bananen erzeugenden Entwicklungsländer und die Regionen der EU in äußerster Randlage auswirken werden;
3. begrüßt, dass die Übereinkommen über den Bananenhandel die endgültigen Zusagen der EU in Bezug auf den Marktzugang von Bananenlieferanten darstellen und in die Endergebnisse der nächsten Runde der Verhandlungen über den multilateralen Marktzugang für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn die Doha-Runde der WTO erfolgreich abgeschlossen ist;
4. betont, dass die erzielte Vereinbarung einen – wenn auch nur begrenzten – Fortschritt in den Gesprächen der Doha-Runde darstellt, da die Schwierigkeiten, die dort auftreten, weit über das strittige Thema Bananen hinausgehen;
5. hebt hervor, dass alle anhängigen Streitfälle und alle bis zum 15. Dezember 2009 eingegangenen Anfechtungen der EU-Bananenimportregelung seitens meistbegünstigter lateinamerikanischer Bananenlieferanten mit der Beglaubigung des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel als beigelegt gelten;
6. stellt fest, dass den Zahlen von 2010 zufolge die Bananenpreise für die EU-Verbraucher stabil geblieben bzw. nur leicht gestiegen sind;
7. hebt hervor, dass die EU ihre Einfuhrzölle auf Bananen aus Lateinamerika bis 2017 stufenweise von 176 Euro pro Tonne auf 114 Euro pro Tonne senken wird;
8. betont, dass der Bananensektor dank der Übereinkommen über den Bananenhandel von den Verhandlungen der Doha-Runde über „tropische Erzeugnisse“ abgekoppelt werden kann; stellt fest, dass die Zölle auf „tropische Erzeugnisse“ stärker gesenkt werden, während für die Zollsenkungen bei „Erzeugnissen, deren Präferenz ausläuft“ im Interesse der AKP-Länder ein längerer Zeitraum als im Fall der in den Verhandlungen angewandten Generalformel angesetzt wird; hebt jedoch hervor, dass die Übereinkommen über den Bananenhandel voraussichtlich nicht den Weg zu einem für die AKP-Länder zufriedenstellenden Übereinkommen über tropische Erzeugnisse und das Auslaufen ihrer Vorzugsbehandlung ebnen werden, da die Vorschläge, die zum Zeitpunkt der Übereinkommen über den Bananenhandel formuliert wurden, von einigen großen Schwellenländern bereits abgelehnt wurden, wie die Reaktionen Indiens und Pakistans in der Sitzung des Allgemeinen Rates der WTO vom Dezember 2009 gezeigt haben;
9. weist darauf hin, dass die EU den AKP-Ländern traditionell besondere Zollpräferenzen für Bananen einräumt; erinnert daran, dass einige WTO-Mitglieder die Vereinbarkeit dieser Präferenzregelung mit den WTO-Regeln wiederholt angefochten haben; hebt hervor, dass mehrere Entscheidungen, die von den WTO-Streitbeilegungsgremien, dem Berufungsgremium und den Schlichtern jeweils gefällt wurden, eine Änderung der geltenden Regelung erforderlich gemacht haben;
10. bedauert, dass der ursprünglich regionale Ansatz bei den Verhandlungen über das mehrseitige Übereinkommen mit den Andenländern nicht beibehalten werden konnte, sodass Ecuador nicht von denselben Zollsätzen profitiert wie Kolumbien und Peru;
11. hebt hervor, dass Bananen aus den AKP-Ländern dank der derzeit geltenden Abkommen seit 2008 zoll- und kontingentfrei in die EU gelangen;
12. hebt hervor, dass in den parallel geführten Gesprächen mit den AKP-Ländern die Vereinbarung getroffen wurde, den wichtigsten Bananen exportierenden AKP-Ländern durch ein neues Unterstützungsprogramm, die so genannten flankierenden Maßnahmen für den Bananensektor, neben der regulären EU-Hilfe zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen; betont, dass die Mittelausstattung der flankierenden Finanzierungsmaßnahmen für den Bananensektor möglicherweise nicht ausreicht und der Zeitraum für deren Umsetzung zu kurz bemessen ist, als dass sie den Bananenerzeugern in den AKP-Ländern wirksame Hilfe bei der Anpassung an die veränderten Bedingungen der Importregelung der EU bieten könnten; fordert die Kommission auf klarzustellen, dass die Mittel für diese Finanzierungsmaßnahme zusätzlich zu den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt werden und dass es sich dabei nicht nur um einen Beitrag zu den jeweiligen Staatshaushalten handelt, der nicht für spezifische Programme, etwa für Bildung und Diversifizierung, zweckgebunden werden darf; fordert die Kommission auf, eine neue mehrjährige Finanzierungsvereinbarung vorzulegen;
13. fordert die Kommission auf, die flankierenden Maßnahmen für den Bananensektor 18 Monate vor Ablauf des Programms einer Folgenabschätzung zu unterziehen und dabei Empfehlungen dazu abzugeben, ob und welche weiteren Maßnahmen getroffen werden sollten;
14. widersetzt sich jedem Versuch, das Programm für die Bananen erzeugenden AKP-Länder durch eine Umschichtung aus den Haushaltslinien für die Entwicklungszusammenarbeit zu finanzieren;
15. hält es für wichtig, dass die Mittel aus den flankierenden Maßnahmen im Bananensektor den betreffenden Ländern ausgehend von den in ihrem Fall zu erwartenden Export- und Produktionseinbußen, ihrem Entwicklungsstand, gewichteten Indikatoren und dem jeweiligen Volumen des Bananenhandels mit der EU zugewiesen werden; betont, dass es drei mögliche, sich gegenseitig nicht ausschließende Maßnahmen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen gilt: die Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der bestehenden Produktion, zur Steigerung der lokalen Wertschöpfung und zur Diversifizierung der Wirtschaft weg von der Bananenerzeugung;
16. fordert die EU und die AKP-Staaten auf, Maßnahmen vorzulegen, die darauf ausgerichtet sind, Staaten, die stark von der Bananenerzeugung abhängig sind, – u. a. in Form einer Mittelaufstockung im Rahmen der Initiative für Handelshilfe – bei der Diversifizierung ihrer Wirtschaft zu unterstützen;
17. hebt hervor, dass Bananen in einigen Regionen der Union in äußerster Randlage, insbesondere in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique, auf den Azoren, auf Madeira und den Kanarischen Inseln, zu den wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gehören;
18. empfiehlt, der Tatsache Rechung zu tragen, dass der Bananensektor für die Regionen der EU in äußerster Randlage von großer sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung ist und einen wichtigen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt leistet, da er Einkommen und Arbeitsplätze schafft, Triebfeder für andere Wirtschaftstätigkeiten ist und zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts und des ausgewogenen Landschaftsbilds beiträgt und damit die Entwicklung des Fremdenverkehrs fördert;
19. stellt fest, dass das Unterstützungsprogramm POSEI 2006 beschlossen wurde, als der vereinbarte WTO-Zollsatz für den Zugang zum europäischen Markt bei 176 Euro pro Tonne lag, was wiederum bedeutet, dass der in den WTO-Übereinkommen über den Bananenhandel enthaltene Zollsatz in Bezug auf das Budget von POSEI noch nicht berücksichtigt wurde; regt an, dass die zuständigen EU-Behörden das im Programm POSEI zweckgebundene Unterstützungspaket für die einheimischen Erzeuger anpassen und weitere Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die einheimischen Erzeuger der EU – entgegen dem allgemeinen Trend der Liberalisierung des internationalen Bananenhandels – sich weiterhin am Markt behaupten und ihren traditionellen Tätigkeiten nachgehen können;
20. geht davon aus, dass die Bananenerzeuger in der EU stark von den Übereinkommen über den Bananenhandel betroffen sein könnten; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Unterstützung für die Erzeuger in den AKP-Staaten und der EU aufzustocken und den Zahlungszeitraum erforderlichenfalls bis 2020 zu verlängern;
21. stellt fest, dass die Bananenerzeugung in den Regionen der EU in äußerster Randlage anders als in den meisten lateinamerikanischen Ländern höheren Sozial- und Umweltnormen entspricht; weist darauf hin, dass in den Regionen der EU in äußerster Randlage der Einsatz von Substanzen wie Pestiziden 20-40mal geringer ist als in süd- und mittelamerikanischen Ländern, da im Pflanzenschutz auf Bananenplantagen in ganz Süd- und Mittelamerika die meisten der aus Gründen der Lebensmittelsicherheit in der EU per Verordnung verbotenen Wirkstoffe auf breiter Front eingesetzt werden;
22. stellt fest, dass die EU in den jüngsten bilateralen Abkommen mit Bananenerzeugern (dem mehrseitigen Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru und dem Assoziierungsabkommen mit Mittelamerika) zugesagt hat, ihren Einfuhrzoll auf Bananen aus diesen Ländern bis zum 1. Januar 2020 progressiv auf 75 Euro pro Tonne zu senken;
23. hält fest, dass die Präferenzmarge von 39 Euro pro Tonne, die laut den Übereinkommen über den Bananenhandel Anwendung letztendlich gewährt wird, die Wettbewerbsfähigkeit der acht Anden- und mittelamerikanischen Länder sowie der in der Region tätigen multinationalen Konzerne gegenüber anderen Exportländern deutlich verbessern dürfte; betont, dass ab 2020 die Vorteile für diejenigen Länder, die bereits Bananen in die EU exportieren, deutlich sichtbar werden, da nicht nur ihre Exporte, sondern auch die Preise steigen werden, die sie für ihre Bananen erzielen;
24. betont, dass andere meistbegünstigte Länder, die Bananen in die EU exportieren (darunter Ecuador als bei weitem wichtigstes Land), sowie die AKP-Länder und die am wenigsten entwickelten Länder auf dem EU-Markt eine relative Verschlechterung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Unterzeichnerstaaten der Übereinkommen über den Bananenhandel erleben könnten;
25. ist der Auffassung, dass der Zugang zum EU-Markt nur Erzeugern gewährt werden sollte, die die Forderungen der IAO nach menschenwürdigen Arbeitsbedingungen sowie die Menschenrechte und die Umweltvorschriften einhalten;
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela, den Vereinigten Staaten und den AKP-Ländern zu übermitteln.
- [1] ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
- [2] ABl. C 293 E vom 02.12.2006, S. 155.
- [3] ABl. C 296 E vom 06.12.2006, S. 123.
- [4] ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
- [5] ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.
- [6] ABl. C 102 E vom 24.04.2008, S. 301.
- [7] ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
- [8] ABl. C 259 E vom 29.10.2008, S. 64.
- [9] ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 77.
- [10] ABl. C 9 E/05 vom 15.1.2010, S. 31.
- [11] Angenommene Texte, P6_TA(2009)0175.
- [12] Angenommene Texte, P6_TA(2009)0183.
- [13] Angenommene Texte, P7_TA(2010)0141.
- [14] Angenommene Texte, P7_TA(2010)0387.