ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Abfallkrise in der Region Campania
26.1.2011
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Crescenzio Rivellini, Erminia Mazzoni, Elisabetta Gardini im Namen der PPE-Fraktion
B7‑0077/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Abfallkrise in der Region Campania
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge die Umweltpolitik der Union zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beiträgt:
– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
– Schutz der menschlichen Gesundheit;
– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Probleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
– unter Hinweis auf Artikel 227 AEUV betreffend das Petitionsrecht,
– unter Hinweis auf die von der EU und den Mitgliedstaaten zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit verabschiedeten Rechtsvorschriften,
– unter Hinweis auf die Abfallrichtlinie, der zufolge Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen mit dem Umweltrecht in Einklang stehen müssen;
– unter Hinweis auf die in den Jahren 2005-2010 an das Parlament übermittelten Petitionen,
– unter Hinweis auf die Artikel 115, Absatz 5 und 110, Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es in den vergangenen 15 Jahren in Campania wiederholt zu größeren Zwischenfällen bei der Abfallsammlung und -entsorgung gekommen ist, die für die lokale Bevölkerung schwerwiegende Notsituationen ausgelöst haben,
B. in der Erwägung, dass die von der Anhäufung erheblicher Abfallmengen in den Straßen ausgehenden Gefahren gefährliche Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können,
C. in der Erwägung, dass die lokalen Verwaltungsstellen auch nach Kenntnisnahme der Sachlage bislang noch nicht in der Lage waren, dieses Problem zu lösen und eine weitere Eskalation, eine zunehmende Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bürger und sogar gefährliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,
D. in der Erwägung, dass die beschriebene Situation einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt, dem zufolge im Sinne der EU-Abfallrichtlinie konkrete Systeme der Abfallbeseitigung und -verwertung vorliegen müssen,
E. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission wegen unzulänglicher Anwendung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle) in Campania ein Verstoßverfahren gegen Italien eingeleitet und im Juli 2008 angesichts der fortgesetzten Verstöße gegen das EU-Umweltrecht in Campania in der Sache Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben hat,
F. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission aufgrund des Verstoßverfahrens die für Abfallbewirtschaftung und -entsorgung in Italien und insbesondere der Region Campania bereitgestellten Mittel eingefroren hat,
G. in der Erwägung, dass der EuGH am 4. Juli 2010 ein Urteil gegen Italien verhängt hat, da es die Italienische Republik versäumt hatte, ein geeignetes Netz von Anlagen zu errichten, um die Beseitigung von Hausmüll in geeigneter Weise sicher stellen zu können (Urteil in der Rechtssache Case C-297/08),
H. in der Erwägung, dass die erforderlichen Maßnahmen flankiert werden müssen von der Annahme und vor allem der effizienten Umsetzung langfristiger strategischer Maßnahmen, wie zum Beispiel Schaffung eines ausreichenden Netzwerks von Abfallverwertungsanlagen, die voll und ganz mit den im Gemeinschaftsrecht verankerten EU-Normen in Einklang stehen, und eine kohärente, langfristig angelegte Abfallbewirtschaftungsstrategie zur Förderung von Recycling und Abfalltrennung,
1. begrüßt die Bemühungen und die Kompetenz der lokalen Behörden, die bei der letzten Abfallkrise im Herbst 2010 außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen haben;
2. begrüßt die bereit gestellten Gemeinschaftsmittel und fordert die Kommission auf, die Lage in der Region Campania, die auch kürzlich wieder von einer Abfallkrise betroffen war, zu bewerten;
3. begrüßt die jüngsten Bemühungen der Regionalbehörden, die in dem Urteil enthaltenen Auflagen vor Ende April zu erfüllen;
4. fordert die Kommission auf, eine korrekte Umsetzung aller geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicher zu stellen, und zwar insbesondere im Hinblick auf Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen in den betroffenen Italienischen Regionen;
5. fordert die Kommission auf, die noch eingefrorenen EU-Mittel frei zu geben, sobald die italienischen Behörden alle Voraussetzungen erfüllt haben, und die korrekte Verwendung der übrigen Beihilfen zu überwachen, wobei sicher gestellt werden muss, dass alle künftigen Ausgaben mit den von der EU gebilligten und von den regionalen und lokalen Behörden eingereichten Abfallbewirtschaftungsplänen in Einklang stehen, damit die Abfallbewirtschaftungskrise in der Region Campania endgültig und in voller Übereinstimmung mit dem EU-Recht beigelegt werden kann;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.