ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Müllnotstand in Kampanien
26.1.2011
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Bairbre de Brún, Willy Meyer, Marisa Matias, Nikos Chountis im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0073/2011
B7‑0082/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Müllnotstand in Kampanien
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, insbesondere Artikel 4,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, insbesondere Artikel 2,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 99/31/EG über Abfalldeponien, insbesondere Artikel 11 und Anhang II,
– unter Hinweis auf die überarbeitete Rahmenrichtlinie über Abfälle (2008/98/EG), insbesondere die Artikel 17 und 18,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. November 2003 zur Abfallrahmenrichtlinie[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung über die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinien über die Abfallbewirtschaftung[2],
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument über die Informationsreise nach Kampanien (Italien), vom 28. bis 30. April 2010,
– unter Hinweis auf das am 14. Juli 2008 verkündete Gesetz 123/2008 der Italienischen Republik,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt,
– in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-135/05 vom 26. April 2007,
– in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-297/08 vom 4. März 2010,
– gestützt auf die Artikel 191 und 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme, insbesondere Artikel 2,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Åarhus,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Abfallkrise in der Provinz Kampanien zu den dramatischsten Kapiteln der Geschichte des Missmanagements von Abfalldeponien in Italien, einschließlich Lazio, Kalabrien und Sizilien, zählt; in der Erwägung, dass in allen diesen vorstehend erwähnten Regionen in den neunziger Jahren der Abfallnotstand ausgerufen wurde und dort mit speziellen Befugnissen und Mitteln ausgestattete Regierungskommissare ernannt wurden,
B. unter Hinweis darauf, dass am 5. Oktober 2010 ein Arbeitsdokument[3] mit einem Bericht über die Informationsreise nach Kampanien, Italien, vom 28. bis 30. April 2010, die auf zahlreiche Petitionen zurückging, die mit der Zeit zu Problemen der Abfallbewirtschaftung in der Region eingegangen waren, fast einstimmig durch den Petitionsausschuss dieses Parlaments angenommen wurde,
C. in der Erwägung, dass im Sommer 2008 kurz nach der Annahme des Berichts über die Reise durch den Petitionsausschuss eine neue Krise ausbrach und erneut der Notstand ausgerufen wurde; in der Erwägung, dass auf die Ankündigung der daraufhin ergriffenen Sondermaßnahmen, wie etwa die Eröffnung neuer Deponien, massive Proteste folgten,
D. in der Erwägung, dass die anfängliche Lösung „Ecobales“ (Öko-Pressballen) und organische Abfälle zu produzieren, schließlich erfolgte, ohne dass die Einhaltung der Gesetze gebührend berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass wegen der mangelnden Filterung bzw. Sortierung der Abfälle schätzungsweise 6 Millionen Öko-Pressballen in Zwischenlagerstätten aufgehäuft wurden, die den Qualitätsstandards nicht entsprechen und mutmaßlich toxische Abfälle enthalten,
E. in der Erwägung, dass die erste Verbrennungsanlage in Acerra erst im März 2010 in Betrieb genommen wurde, ihr Betrieb aber darunter leidet, dass eine angemessene Infrastruktur für die Trennung und Behandlung von Abfällen fehlt; in der Erwägung, dass es offensichtlich keine eindeutigen Grenzen für die Art der Abfälle, die verbrannt werden, gibt und dass weiterhin Besorgnisse darüber bestehen, was mit der toxischen Asche geschieht, die bei der Verbrennung anfällt,
F. unter Hinweis darauf, dass der Fortschritt in Bezug auf Abfallreduzierung und Recycling von Haushaltsabfällen minimal war, und dass Haushaltsabfälle und andere Abfälle weiterhin ohne Trennung auf Mülldeponien gelagert werden, in einigen Fällen offenbar sogar vermischt mit verschiedenen Sorten von Industrieabfällen,
G. in Kenntnis der Tatsache, dass zahlreiche Deponiestandorte als Gebiet von strategischem Interesse eingestuft werden, und dass deshalb Bürger und lokale Behörden, einschließlich der Polizei, nicht in der Lage waren festzustellen, welche Stoffe tatsächlich dort gelagert werden; in der Erwägung, dass ein Großteil der Abfalldeponien privat betrieben wird und es absolut nicht klar ist, über welche Lizenzen und Genehmigungen diese privaten Betreiber verfügen, und dass es keine öffentliche Kontrolle ihrer Bewirtschaftung gibt,
H. in der Erwägung, dass das Schlüsselelement der Funktion der Abfallkommissare in ihrer Kompetenz bestand, von Bestimmungen und Kontrollvorschriften abzuweichen, einschließlich der Nichtanwendung von Vorschriften über die Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien und im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, und einem offensichtlich unkontrollierten Zugang zu öffentlichen Geldern; in der Erwägung, dass ihnen die Befugnis eingeräumt wurde zu entscheiden, an welchen Standorten Anlagen, Deponien und Verbrennungsanlagen errichtet werden durften, und welche Unternehmen Aufträge erhielten, ohne dass sie verpflichtet gewesen wären, die lokalen Behörden und Einwohner über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten; in der Erwägung, dass das System der Sonderkommissare stark in die Kritik geraten ist und derzeit einige Untersuchungen laufen und dass die Abfallverwaltung durch Sonderkommissare von der Bevölkerung sogar eher als Teil des Problems denn als Lösung angesehen wird,
I. in der Erwägung, dass nach dem Übereinkommen von Åarhus die Bürger das Recht haben, über die Lage in ihrem eigenen Gebiet informiert zu werden, und dass es die Pflicht der Behörden ist, Informationen zu liefern und die Bürger zu motivieren, eine verantwortungsvolle Haltung und verantwortungsbewusstes Verhalten zu entwickeln; unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/35/EG, in der es heißt, dass die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung der Pläne oder der Programme zu beteiligen, die auszuarbeiten sind,
J. in der Erwägung, dass die Bürger, die gegen diese Situation protestiert haben oder alternative Vorgehensweisen vorzuschlagen versuchten, ignoriert oder öffentlich herabgewürdigt wurden; in der Erwägung, dass die wichtigste Reaktion der nationalen politischen Behörden darin bestand, Mülldeponien und die Verbrennungsanlage von Acerra unter strikte Militärkontrolle zu stellen; in der Erwägung, dass es in jüngster Zeit bei Bürgerdemonstrationen zu einigen Festnahmen gekommen ist und dass es auf der Hand liegt, dass das Verhältnis zwischen den Bürgern und den Behörden schwer beschädigt ist und der Unmut in der Gesellschaft mit der Zeit zunimmt;
K. in der Erwägung, dass die Not-Abfallbewirtschaftung durch die Sonderkommissare und ihr mangelnder Erfolg bei der Lösung der Probleme, verschärft durch den Mangel an institutioneller Kontrolle, dem organisierten Verbrechen zusätzliche Chancen eröffnet hat, sowie in der Erwägung, dass deutliche Anzeichen einer langfristigen Beteiligung organisierter krimineller Gruppen, besonders der Camorra, an der lukrativen Abfallbewirtschaftung vorliegen, wozu auch die Ablagerung giftiger Abfälle norditalienischer Industriebetriebe auf Hunderten verbotener Deponien oder sogar im Meer gehört, wobei man sich nicht vorstellen kann, dass keine staatliche Stelle von einer derart umfangreichen Aktivität wusste,
L. in der Erwägung, dass die Kommission 2007 beschlossen hat, die Zahlung von 135 Millionen Euro als Beiträge für abfallbezogene Projekte für die Finanzierungsperiode 2006-2013 und weitere 10,5 Millionen Euro für die Finanzierungsperiode 2000-2006 einzufrieren, bis die Einsetzung der Kommissare aufgehoben ist,
M. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Abfallwirtschaft noch immer in hohem Maß auf Deponierung und Verbrennung gestützt ist, was im Widerspruch zu den Leitlinien der neuen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG steht, und dass es weiterhin keinen schlüssigen Plan für die Abfallbewirtschaftung in dieser Region gibt, der den Grundsätzen des EU-Abfallrechts entspräche und mit dem die Abfallhierarchie oder die Regeln der unbedenklichen Heranziehung der Abfalldeponierung bzw. -verbrennung befolgt würden,
N. in der Erwägung, dass dadurch, dass gefährliche Abfälle gemischt bzw. gemeinsam deponiert werden mit Hausmüll oder organischen Abfällen und dass geologische und hydrologische Faktoren bei Entscheidungen über Deponiestandorte wie Chiaiano nicht gebührend berücksichtigt worden sind, erhebliche Risiken der Verseuchung von Boden und Grundwasser in der Umgebung entstanden sind und dass hiermit gegen die Artikel 17 und 18 der Abfallrahmenrichtlinie und auch gegen die Deponienrichtlinie verstoßen wird,
O. unter Hinweis darauf, dass die Deponierung in der Grube Sari, Gemeinde Terzigno, die in dem zum UNESCO-Naturerbe gehörenden Natura-2000-Gebiet Nationalpark Vesuv liegt, die Anforderungen der Genehmigungsverfahren der Deponienrichtlinie verletzt,
P. unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. April 2007 in der Rechtssache C-135/05 erklärt hat, dass die Italienische Republik ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, indem sie nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um insbesondere dafür zu sorgen, dass Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Heranziehung von potenziell umweltschädlichen Verfahren oder Methoden verwertet oder beseitigt werden, und indem sie nicht u. a. die Hinterlassung, Lagerung oder unkontrollierte Beseitigung von Abfällen verboten habe, sowie unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. März 2010 in der Rechtssache C-297/08 erklärt hat, die Italienische Republik sei ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG nicht nachgekommen, indem sie nicht alle notwendigen Maßnahmen für die Region Kampanien getroffen habe,
Q. unter Hinweis darauf, dass es bereits in seiner Entschließung vom 16. September 1998 zu der Durchführung der Richtlinien über Abfallbewirtschaftung eine systematische Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten gefordert hat, die nicht alle Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten, und die vierteljährliche Vorlage einer Liste der Verfahren vor dem Gerichtshof gegen Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, verlangt hat, einschließlich einer Liste der vom Gerichtshof bereits entschiedenen Fälle und einer Liste der vom Gerichtshof verhängten Geldbußen, sowie unter Hinweis darauf, dass es in seiner Entschließung vom 19. November 2003 zu dem Folgebericht zur Abfallrahmenrichtlinie die sorgfältige und konsequente Überwachung und Koordinierung der Durchführung des geltenden Abfallrechts verlangt hat,
1. fordert dazu auf, zügig eine den EU-Kriterien genügende tragfähige Lösung aufzuzeigen, nämlich die Durchführung eines Abfallbewirtschaftungsplans, der die Achtung der Abfallhierarchie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/98/EG als wesentliche Grundlage hat;
2. weist darauf hin, dass die Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf Abfälle in Kampanien sehr energische Anstrengungen erfordert, um das Abfallvolumen zu verringern und den Schwerpunkt auf Abfallvermeidung, Verringerung der Abfallmengen, Wiederverwendung und Recycling zu verlagern, indem adäquate Infrastrukturen geschaffen werden, und stellt fest, dass mehr Wert auf die Rückgewinnung von organischen Abfällen, gerade in dieser weitgehend landwirtschaftlich geprägten Region, gelegt werden muss, was bisher offenbar wenig beachtet worden ist;
3. vertritt die Auffassung, dass die von den zuständigen italienischen Behörden gewählten langfristigen Sondermaßnahmen, zu denen die Einsetzung von Sonderkommissaren und die Einstufung von Abfallbeseitigungsanlagen als Gebiete „von strategischem Interesse“ unter der Aufsicht der Armee gehören, kontraproduktiv waren, und gibt der Befürchtung Ausdruck, dass die etablierte Undurchsichtigkeit der Abfallbewirtschaftung seitens der staatlichen Institutionen die zunehmende Präsenz organisierter krimineller Gruppen in der offiziellen Abfallbewirtschaftung der Region ebenso wie im Bereich der illegalen Beseitigung von Industrieabfällen begünstigt statt verhindert hat; fordert deshalb ein weitaus höheres Maß an Transparenz auf Seiten der einzelnen zuständigen Behörden;
4. betont die Bedeutung der Wiederherstellung von Vertrauen durch einen strukturierten Dialog zwischen den Bürgern und den einzelnen Behörden sowie zwischen den staatlichen Ebenen in einem sinnvoll gestalteten Rahmen; bedauert, dass Bürger, die friedlich gegen die Einrichtung neuer Deponien demonstriert haben, behördlicherseits belastet wurden, und missbilligt die Gewalthandlungen von Sicherheitskräften gegen diese Bürger;
5. fordert die Kommission auf, die Zahlung der veranschlagten EU-Gelder für abfallwirtschaftliche Projekte in dieser Region auf unbestimmte Zeit weiter auszusetzen und diese Einfrierung beizubehalten, bis ein überprüfbarer Abfallbewirtschaftungsplan ausgearbeitet und von allen Interessenträgern gemeinsam verabschiedet worden ist;
6. macht aufmerksam auf die 7 Millionen Tonnen Öko-Pressballen, die in Lagerstätten, insbesondere auf der Deponie Taverna del Ré, angehäuft worden sind, und betont, dass sie vorrangig entfernt und entsorgt werden müssen, sobald ihre genauen Inhaltsstoffe ordnungsgemäß ermittelt sind; besteht darauf, dass die Entsorgung der Öko-Pressballen angemessen[4] und im Rahmen des Abfallbewirtschaftungsplans behandelt werden müssen, wobei Standorte für alle Behandlungen klar benannt werden, und dies auf Rechtspraktiken gestützt wird;
7. stellt fest, dass den offenen und illegalen Abfalldeponien, auf denen nicht getrennte und nicht identifizierte Abfälle in der Nähe der Deponie Ferandelle abgelagert wurden, dringende Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, und fordert die Umsetzung strenger Bewirtschaftungskontrollen; erinnert die zuständigen Behörden, dass sie bei uneingeschränkter Einhaltung der Kriterien der IVU-Richtlinie[5] eine strenge Kontrolle der Behandlung der speziellen Arten des Industrieabfalls, ungeachtet seiner Herkunft, gewährleisten müssen; merkt auch an, dass speziell ausgewiesene Deponien eingerichtet werden müssen, die den Vorschriften der EU-Richtlinien entsprechen und gewährleisten, dass eine angemessene Infrastruktur für Industrie-, Sonder- und Giftmüll entwickelt wird; fordert eine Erklärung dafür, warum die für die Aufnahme von organischen Abfällen vorgesehene Deponie nicht genutzt wurde, und fordert ihre Inbetriebnahme, sofern sie die in der Richtlinie über die Abfallbewirtschaftung enthaltenen Kriterien erfüllt;
8. bedauert die in der Vergangenheit stattgefundene Eröffnung von Deponien in Naturschutzgebieten innerhalb des Nationalparks Vesuv, wie etwa in Terzigno; spricht sich nachdrücklich gegen Pläne zur Ausweitung dieser Deponien aus und hält den Vorschlag, eine zweite Deponie in Terzigno (Cava Vitiello) zu eröffnen, für einen inakzeptablen Irrweg; schlägt vor, dass die Kommission den Gerichtshof auffordert, eine Anordnung zu erlassen, wenn die bestehenden Mülldeponien in Naturschutzgebieten erweitert werden oder wenn neue Deponien in Natura-2000-Gebieten wie dem Nationalpark Vesuv eingerichtet werden;
9. fordert die italienische Regierung nachdrücklich auf, in dieser Angelegenheit unter Einhaltung des EU-Rechts tätig zu werden, d. h. konkret den letzten beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zu entsprechen und allen festgestellten Verstößen gegen EU-Recht abzuhelfen, und erinnert an die Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen um zu gewährleisten, dass der gemeinschaftliche EU-Besitzstand auf allen Ebenen geachtet wird;
10. fordert die Kommission auf, in ihrem Zuständigkeitsbereich alles zu unternehmen, um zu überwachen, dass die zuständigen Behörden in Italien wirksam dafür Sorge tragen, dass Abfall ordnungsgemäß gesammelt, getrennt und behandelt wird, etwa durch systematische Inspektionen, und dass durch die regionalen Behörden ein verlässlicher Plan vorgelegt wird;
11. ist der Ansicht, dass die Lasten der Reinigung der Deponien in Kampanien, die durch Verunreinigungen durch verschiedene Abfallarten kontaminiert wurden, nicht von den Steuerzahlern, sondern nach dem Verursacherprinzip von denen getragen werden sollten, die die Verunreinigungen verursacht haben;
12. stellt fest, dass Italien die Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht innerhalb der Frist bis zum 26. Dezember 2010 angezeigt hat, erwartet von Italien jedoch, der Richtlinie vollumfänglich zu entsprechen und die in der Richtlinie aufgelisteten Sanktionen im Hinblick auf die abfallbezogenen Straftaten – auch auf juristische Personen – entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind;
13. fordert die Kommission auf, gegen Italien unverzüglich den Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 260 AEUV im Hinblick auf die Festlegung von Sanktionen einzuleiten, die dafür sorgen, dass die italienischen Behörden dem Urteil des Gerichtshofs entsprechen, und insbesondere dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Deponien mit dem EU-Recht vereinbar sind; ist der Ansicht, dass es sachgerecht wäre und dem Urteil C-304/02 des Europäischen Gerichtshofs entsprechen würde, von Italien die Bezahlung sowohl eines einmaligen Betrags als Geldstrafe für die lang anhaltenden Verstöße gegen EU-Richtlinien während der vergangenen Jahre als auch eine tägliche Geldstrafe von jetzt an zu fordern;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Italiens zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P5_TA(2003)0508.
- [2] ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 99.
- [3] PETI_DT(2010)442870.
- [4] Für die Neuesten scheint zu diesem Zeitpunkt die Verbrennung in spezialisierten Betrieben das einzig praktikable Vorgehen zu sein, wobei das gegenwärtige Deponiegelände ordnungsgemäß zu sanieren ist; für den „mumifizierten“ Rückstand ist die Verbrennung nicht möglich, so dass die Entsorgung nur auf offiziell anerkannten Mülldeponien, die der EU‑Richtlinie über Abfalldeponien entsprechen, erfolgen sollte.
- [5] Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L334, 17.12.2010).