ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste)
4.4.2011
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Charles Tannock, Tomasz Piotr Poręba, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0256/2011
B7‑0256/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Côte d’Ivoire,
– unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete EU-AKP-Partnerschaftsabkommen von Cotonou,
– in Kenntnis der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Côte d'Ivoire, insbesondere der Resolution 1893 (2009), der Resolution 1933 (2010), der Resolution 1946 (2010), der Resolution 1951 (2010) und der Resolution 1962 (2010),
– in Kenntnis der Erklärungen der HV/VP Baroness Catherine Ashton zum Wahlvorgang, insbesondere vom 3. Dezember 2010 zu den Wahlergebnissen in Côte d’Ivoire und vom 1. Dezember 2010 zum zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahl in Côte d’Ivoire,
– in Kenntnis der vorläufigen Schlussfolgerungen der von der Europäischen Union (EU), der Afrikanischen Union (AU) und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) entsandten Wahlbeobachtungsmissionen, deren jeweilige Feststellungen dahingehend übereinstimmen, dass der zweite Wahlgang der Präsidentschaftswahl in Côte d’Ivoire auf freie und demokratische Weise verlaufen ist,
– in Kenntnis der Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu den Wahlen in Côte d’Ivoire und der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 2. Dezember 2010,
– in Kenntnis der Erklärung von Choi Young-jin, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire, vom 3. Dezember 2010 zur Bestätigung der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahl vom 28. November 2010,
– in Kenntnis der am 3. Dezember 2010 in Kinshasa angenommenen Erklärung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Bekanntgabe der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahl vom 28. November 2010 in Côte d’Ivoire,
– in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 4. Dezember 2010, in der er Besorgnis über die trotz des nach Erhebungen an den Ausgängen der Wahllokale mit etwa 10 Prozentpunkten Vorsprung eindeutigen Sieges von Alassane Dramane Ouattara verfahrene politische Situation nach der Präsidentschaftswahl in Côte d’Ivoire äußert,
– in Kenntnis der Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission, José Manuel Durão Barroso, vom 4. Dezember 2010, in der er Alassane Dramane Ouattara als rechtmäßigen Sieger der demokratischen Präsidentschaftswahl bestätigt,
– in Kenntnis des Kommuniqués des Generalsekretärs der Internationalen Organisation der Frankofonie, Abdou Diouf, vom 5. Dezember 2010, in dem er alle beteiligten politischen Akteure auffordert, die Ergebnisse der Präsidentschaftswahl, wie sie von der Unabhängigen Wahlkommission von Côte d’Ivoire (CEI) verkündet und von den VN bescheinigt wurden, anzuerkennen,
– in Kenntnis des Abschlusskommuniqués des ECOWAS-Gipfeltreffens in Abuja, Nigeria, vom 7. Dezember 2010,
– in Kenntnis des Beschlusses der Afrikanischen Union, die Mitgliedschaft von Côte d’Ivoire am 9. Dezember 2010 auszusetzen, um den bisherigen Präsidenten des Landes, Laurent Koudou Gbagbo, zum Rücktritt zu drängen,
– in Kenntnis des einhelligen Standpunkts der internationalen Gemeinschaft, die den bisherigen Präsidenten Laurent Koudou Gbagbo auffordert, unverzüglich zurückzutreten, um die Aussichten auf einen friedlichen Machtübergang aufrechtzuerhalten,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass nach mehr als 10 Jahren und mehreren Verschiebungen der erste Wahlgang der Präsidentschaftswahlen am 31. Oktober 2010 in Côte d'Ivoire im Einklang mit den Bestimmungen der politischen Vereinbarung von Ouagadougou vom 4. März 2007 durchgeführt wurde,
B. in der Erwägung, dass der erste Wahlgang der Präsidentschaftswahl von einer historischen Wahlbeteiligung von etwa 80 % der eingetragenen Wahlberechtigten gekennzeichnet war und trotz mehrerer Verzögerungen bei der Bekanntgabe der Ergebnisse im Allgemeinen auf ruhige und friedliche Art und Weise stattfand,
C. in der Erwägung, dass die Unabhängige Wahlkommission (CEI) schließlich die Namen des amtierenden Präsidenten Laurent Koudou Gbagbo und des ehemaligen Ministerpräsidenten Alassane Dramane Ouattara als Hauptkontrahenten des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahl am 28. November 2010 bekanntgab,
D. in der Erwägung, dass die EU-Wahlbeobachtungskommission in Côte d’Ivoire in ihrer vorläufigen Erklärung vom 30. November zu dem Schluss kam, dass der Wahlkampf für den zweiten Wahlgang von Gewalt geprägt war, bei der unter der Bevölkerung mehrere Verletzte und Todesopfer zu beklagen waren,
E. in der Erwägung, dass am Abend des 2. Dezember 2010 der Präsident der CEI, Youssouf Bakayoko den Kandidaten Alassane Dramane Ouattara mit 54,1 % der abgegebenen Stimmen zum Sieger des zweiten Wahlgangs erklärte, in einem allgemein angespannten Klima, das von Wahlbetrugsvorwürfen aus dem Lager des amtierenden Präsidenten und Präsidentschaftskandidaten und Gewaltakten und Einschüchterungen geprägt war, die sich gegen Anhänger von Alassane Dramane Ouattara sowie gegen die Beobachter der Europäischen Union im Land richteten,
F. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse durch die Unabhängige Wahlkommission von Côte d’Ivoire (CEI) begrüßte und seine Bereitschaft bekräftigte, geeignete Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die den Friedensprozess, insbesondere die Arbeit der CEI, wie sie in Ziffer 6 der Resolution 1946 (2010) beschrieben ist, behindern,
G. in der Erwägung, dass der Präsident des Verfassungsrates von Côte d’Ivoire nach der Veröffentlichung der Ergebnisse durch die CEI diese bekannt gegebenen Ergebnisse für null und nichtig erklärte und Laurent Koudou Gbagbo zum Gewinner ausrief, nachdem er die Wahlergebnisse in vier Regionen im Norden des Landes, in denen Alassane Dramane Ouattara mit großem Abstand gewonnen hatte, annulliert hatte,
H. in der Erwägung, dass nach dem genannten Beschluss des Verfassungsrates von Côte d’Ivoire alle Grenzen des Landes geschlossen wurden und die Ausstrahlung aller ausländischen Fernsehkanäle ausgesetzt wurde, wodurch nicht nur die Bürger von Côte d’Ivoire vollkommen von der Welt abgeschnitten wurden, sondern es auch der internationalen Gemeinschaft erschwert wurde, mögliche Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit im Land aufzudecken,
I. in der Erwägung, dass der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Choi Young-jin, anschließend den ordnungsgemäßen Ablauf der Präsidentschaftswahl in Côte d’Ivoire bescheinigte und damit bestätigte, dass die von der Unabhängigen Wahlkommission bekannt gegebenen Ergebnisse richtig seien und den freien Willen der ivorischen Bürgerinnen und Bürger widerspiegelten,
J. in der Erwägung, dass Fatou Bensouda, stellvertretende Anklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), die Staatsorgane von Côte d’Ivoire dazu aufgefordert hat, alle Gewaltakte, die vor oder nach dem zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahl verübt wurden, ordnungsgemäß zu untersuchen, und damit die Entschlossenheit des IStGH zum Ausdruck brachte, alle ihm diesbezüglich angezeigten Gewaltakte einer gründlichen Prüfung zu unterziehen,
K. in der Erwägung, dass Laurent Gbagbo trotz der Proteste der internationalen Gemeinschaft in einer Zeremonie am 4. Dezember 2010 als Präsident vereidigt wurde, während Alassane Ouattarra mittels eines an den Verfassungsrat gerichteten Schreibens den Eid als Präsident von Côte d'Ivoire ablegte,
L. in der Erwägung, dass eine zunehmende Anzahl von politischen Partnern und Handelspartnern von Côte d’Ivoire in Afrika und der westlichen Welt ihre Unterstützung für Alassane Dramane Ouattara zum Ausdruck gebracht haben, der durch den Willen des ivorischen Volkes als rechtmäßiger Sieger der Präsidentschaftswahl von Côte d’Ivoire und rechtmäßiges Staatsoberhaupt an die Macht gebracht worden sei,
M. in der Erwägung, dass der ehemalige Staatspräsident Thabo Mbeki, Sonderbeauftragter der Afrikanischen Union in Côte d’Ivoire, das Land mit Blick auf eine mögliche Vermittlung zwischen den beiden Präsidentenlagern besucht hat,
N. in der Erwägung, dass Alassane Ouattara am 5. Dezember 2010 die Bildung einer Regierung unter der Leitung des ehemaligen Ministerpräsidenten Guillaume Soro angekündigt hat, woraufhin Laurent Gbagbo im Gegenzug trotz der Proteste mehrerer tausend Menschen in der Stadt Bouaké im Norden des Landes die Ernennung seines Ministerpräsidenten ankündigte,
O. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Sitzung vom 8. Dezember jeden Versuch, den Willen des ivorischen Volkes zu untergraben, aufs Schärfste verurteilt und den Beschluss der ECOWAS anerkannt hat, mit dem Alassane Dramane Ouattara als Präsident von Côte d’Ivoire bestätigt wird,
1. fordert alle politischen Kräfte in Côte d’Ivoire auf, den Willen des Volkes zu respektieren, der in Form der von der Unabhängigen Wahlkommission verkündeten und vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen bestätigten Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 28. November 2010 frei geäußert wurden und durch den Allassane Dramane Ouattara als gewählter Präsident von Côte d'Ivoire anerkannt worden ist; fordert alle ivorischen Parteien auf, insbesondere auf alle Arten illegalen Zwangs und auf Menschenrechtsverletzungen zu verzichten, diese zu verhindern und die Zivilbevölkerung vor ihnen zu schützen;
2. verurteilt aufs Schärfste die Versuche des ehemaligen Präsidenten Gbagbo und seiner Anhänger, sich dem Willen des ivorischen Volkes entgegenzustellen, indem sie Gewalt schüren und die Integrität des Wahlprozesses untergraben; betont diesbezüglich, dass die Ergebnisse demokratischer Wahlen von allen Beteiligten, einschließlich der unterlegenen Kandidaten, uneingeschränkt respektiert werden müssen, und unterstreicht, dass es sowohl den Frieden als auch die Stabilität in Côte d’Ivoire weiter gefährden würde, wenn diese Ergebnisse keine Geltung erlangen;
3. bedauert den weiteren Verfall der Rechtsstaatlichkeit in Côte d'Ivoire, der unter anderem durch die widerrechtliche Verstaatlichung von Banken und durch willkürliche Enteignungen von Geld und Grundbesitz durch Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gbagbo gekennzeichnet ist;
4. verurteilt nachdrücklich die Einschüchterungen, die sich gegen die Beobachter der Europäischen Union in Côte d’Ivoire und EU-Bürger allgemein richteten und aufgrund derer die Mission aus Sicherheitsgründen aus dem Land zurückgezogen werden musste;
5. bekundet seine tief empfundene Solidarität mit allen unschuldigen Opfern von Unrecht und Gewalt in Côte d’Ivoire und mit ihren Familien; fordert deshalb die Operation der Vereinten Nationen an der Elfenbeinküste (ONUCI) auf, ihr Mandat entschlossen zu erfüllen, um die Zivilbevölkerung und vor allem von Frauen, Kindern und Vertriebene zu schützen;
6. begrüßt den Beschluss der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) vom 7. Dezember 2010, Sanktionen gegen Côte d’Ivoire zu verhängen, einschließlich des vorläufigen Ausschlusses aus allen Entscheidungsgremien der ECOWAS gemäß Artikel 45 ihres Protokolls über Demokratie und gute Verwaltung;
7. begrüßt das Kommuniqué des Vorsitzenden der Afrikanischen Union vom 6. Dezember 2010 und den Beschluss des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 9. Dezember 2010, die Teilnahme von Côte d’Ivoire an allen Aktivitäten der Afrikanischen Union bis zur tatsächlichen Übernahme der Staatsmacht durch den demokratisch gewählten Präsidenten Ouattara auszusetzen,
8. begrüßt die wiederholten Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, Baroness Catherine Ashton, zur Unterstützung des Wahlprozesses in Côte d’Ivoire und der Wahl von Alassane Dramane Ouattara zum Staatsoberhaupt und insbesondere ihre Erklärung vom 3. März 2011, in der sie die Ermordung unschuldiger Zivilisten durch Truppen Laurent Gbagbos, die das Feuer auf eine friedliche Demonstration zur Unterstützung des gewählten Präsidenten Ouattara in Abidjan eröffnet hatten, entschieden verurteilt;
9. bringt seine Zufriedenheit mit den Sanktionen der EU zum Ausdruck, die zur Unterstützung innerafrikanischer Maßnahmen ergriffen wurden und in Kraft bleiben sollen, bis Laurent Gbagbo die Wahlergebnisse akzeptiert und die Macht an den legitimen Präsidenten übergibt; ist der Ansicht, dass es in dieser Hinsicht von grundlegender Bedeutung für die internationale Gemeinschaft und die Vereinten Nationen ist, den demokratischen Übergang in Côte d’Ivoire auch weiterhin geschlossen zu unterstützen;
10. fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und Choi Young-jin, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire, auf, die Verschlechterung der Sicherheitslage in Côte d’Ivoire genau zu beobachten, um zu verhindern, dass Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden, und nötigenfalls eine Resolution zu verabschieden, die ein internationales oder durch afrikanische Länder geführtes militärisches Eingreifen in Côte d’Ivoire ermöglicht, um die Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu gewährleisten;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat der EU und der Kommission, der HV/VP Baroness Catherine Ashton, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (ONUCI), den Institutionen der Afrikanischen Union, der ECOWAS, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.