ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Vorgehensweise des Europäischen Parlaments bei der Umsetzung der Artikel 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon über die Zusammenarbeit der Parlamente im Bereich der GASP/GSVP
4.7.2011
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Gabriele Albertini im Namen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
B7‑0388/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Vorgehensweise des Europäischen Parlaments bei der Umsetzung der Artikel 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon über die Zusammenarbeit der Parlamente im Bereich der GASP/GSVP
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie insbesondere Artikel 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010[1] zu dem Europäischen Auswärtigen Dienst und zu der im Anhang enthaltenen Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die politische Rechenschaftspflicht[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Jahr 2009, der dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde, und insbesondere auf Ziffer 18 dieser Entschließung[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2010/2299(INI)) und insbesondere auf die Ziffern 12, 13 und 14[4],
– unter Hinweis auf die Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU vom 4./5. April 2011 in Brüssel,
– unter Hinweis auf den Beitrag und die Schlussfolgerungen des XLV. COSAC-Treffens vom 29. bis 31. Mai 2011 in Budapest,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass gemäß Protokoll Nr. 1 Artikel 9 das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemeinsam festlegen, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten gestaltet und gefördert werden kann,
B. in der Erwägung, dass für die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin als Mitglied des Kollegiums der Kommissionsmitglieder ein Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments erforderlich ist,
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat über den EU-Haushalt für den außenpolitischen Bereich entscheidet, darunter den Haushalt für die zivilen Missionen im Rahmen der GASP und der GSVP und die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der militärischen Koordinierung der EU,
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament vertragsgemäß regelmäßig zu den Hauptaspekten und grundlegenden Optionen der GASP konsultiert wird und dass seine Zustimmung erforderlich ist, um EU-Strategien in Gesetze umzuwandeln und internationale Abkommen zu schließen, darunter Abkommen, die hauptsächlich die GASP betreffen, wobei nur die einzig und allein auf die GASP Bezug nehmenden Abkommen ausgeschlossen sind,
1. weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die GASP und die GSVP demokratisch legitimiert und politisch kontrolliert;
2. ist überzeugt, dass gleichzeitig eine verstärkte interparlamentarische Zusammenarbeit im Bereich der GASP und der GSVP den Einfluss der Parlamente auf die politischen Entscheidungen der EU und ihrer Staaten stärken würde, dank der Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments für die gemeinsamen politischen Maßnahmen der Union, darunter GASP/GSVP, und der Vorrechte der nationalen Parlamente in Bezug auf die die nationale Sicherheit und Verteidigung betreffenden politischen Entscheidungen;
3. bedauert das fehlende Einverständnis bei der Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU vom 4./5. April 2011 und beabsichtigt, die Bemühungen der polnischen Präsidentschaft um eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten über neue Modalitäten einer interparlamentarischen Zusammenarbeit in diesem Bereich zu unterstützen;
4. bestätigt seinen in den einschlägigen Berichten vertretenen Standpunkt insbesondere dahingehend, dass
– gemäß dem Protokoll Nr. 1 Artikel 9 zum Vertrag von Lissabon „das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemeinsam festlegen, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann“, um die gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung und Durchführung einer effizienten und regelmäßigen interparlamentarischen Zusammenarbeit zu fördern,
– seine eigene Vertretung in einer neuen Form der interparlamentarischen Zusammenarbeit eine Dimension haben sollte, die dem Umfang und der Bedeutung seiner Rolle bei der Kontrolle der GASP/GSVP entspricht sowie dem gemeinsamen europäischen Charakter derartiger politischer Maßnahmen und der Notwendigkeit Rechnung trägt, den politischen und geografischen Pluralismus des Parlaments widerzuspiegeln,
– zwecks Erbringung eines Mehrwerts sowie Erzielung von Einsparungen Sekretariat und Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments grundsätzlich zur Verfügung stehen, um Organisation und Ausrichtung der interparlamentarischen Treffen zu unterstützen,
– die Schlussfolgerungen der interparlamentarischen Treffen für die teilnehmenden Partner nicht verbindlich sind;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der polnischen Präsidentschaft, der Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU, den Präsidenten der Parlamente der EU und der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2010)0280.
- [2] Ibid, Anhang II.
- [3] Angenommene Texte, P7_TA(2011)0227.
- [4] Angenommene Texte, P7_TA(2011)0228.