Entschließungsantrag - B7-0519/2011Entschließungsantrag
B7-0519/2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Beantragung eines Gutachtens des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen EU-Marokko mit den Verträgen

14.9.2011

gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Geschäftsordnung

Andrew Duff, Raül Romeva i Rueda, Jan Philipp Albrecht, François Alfonsi, Pino Arlacchi, Catherine Bearder, Thijs Berman, Jean‑Paul Besset, Izaskun Bilbao Barandica, José Bové, Franziska Katharina Brantner, Frieda Brepoels, Nikolaos Chountis, Sergio Gaetano Cofferati, Tarja Cronberg, Chris Davies, Bairbre de Brún, Cornelis de Jong, Leonidas Donskis, Lena Ek, Jill Evans, Tanja Fajon, Göran Färm, Gerben-Jan Gerbrandy, Ana Gomes, Catherine Grèze, Anna Hedh, Sophia in 't Veld, Vincenzo Iovine, Oriol Junqueras Vies, Jelko Kacin, Franziska Keller, Nicole Kiil-Nielsen, Mojca Kleva, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Barbara Lochbihler, Isabella Lövin, Sarah Ludford, Olle Ludvigsson, Ulrike Lunacek, George Lyon, Arlene McCarthy, Edward McMillan-Scott, Willy Meyer, Guido Milana, Paul Murphy, Bill Newton Dunn, Norbert Neuser, Marit Paulsen, Miguel Portas, Phil Prendergast, Michèle Rivasi, Heide Rühle, Marietje Schaake, Carl Schlyter, Olle Schmidt, Helmut Scholz, Marco Scurria, Alyn Smith, Søren Bo Søndergaard, Francisco Sosa Wagner, Bart Staes, Catherine Stihler, Charles Tannock, Rui Tavares, Keith Taylor, Patrizia Toia, Ramon Tremosa i Balcells, Emilie Turunen, Michail Tremopoulos, Marita Ulvskog, Ivo Vajgl, Diana Wallis, Graham Watson, Åsa Westlund, Cecilia Wikström

Verfahren : 2011/2826(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0519/2011
Eingereichte Texte :
B7-0519/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B7‑0519/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Beantragung eines Gutachtens des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen EU-Marokko mit den Verträgen

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des EU-Vertrags,

 

–   gestützt auf Artikel 218 Absätze 6 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko[1],

 

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko[2] und auf das Ersuchen des Rates an das Europäische Parlament um Zustimmung[3],

 

–   gestützt auf Artikel 90 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

 

A. in der Erwägung, dass das erste Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko am 28. Februar 2011 ausgelaufen ist;

 

B. in der Erwägung, dass ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko am 13. Juli 2011 unterzeichnet wurde;

 

C. in der Erwägung, dass das Protokoll der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, bevor es endgültig vom Rat abgeschlossen werden kann;

 

D. in der Erwägung, dass sich der Geltungsbereich des neuen Protokolls auch auf die Gewässer vor der Küste Westsaharas erstreckt, das seit 1963 auf der Liste der Vereinten Nationen mit den Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung steht;

 

E. in der Erwägung, dass Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit den natürlichen Ressourcen eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung im Interesse der Bevölkerung dieses Hoheitsgebiets und ihren Wünschen gemäß erfolgen müssen, damit sie mit dem Völkerrecht vereinbar sind; in der Erwägung, dass nicht nachgewiesen worden ist, dass die finanzielle Gegenleistung der Union im Interesse der Bevölkerung Westsaharas eingesetzt wird;

 

F. in der Erwägung, dass diese Verpflichtungen nicht nur für Marokko, sondern auch für die Union als Hauptnutznießer des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des dazugehörigen Protokolls bindend sind;

 

1.  ist der Ansicht, dass eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Vereinbarkeit des neuen Protokolls mit dem Völkerrecht im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung Westsahara und die Nutzung seiner natürlichen Ressourcen und demnach auch bezüglich der Vereinbarkeit des neuen Protokolls mit den Verträgen besteht;

 

2.  beschließt, ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit dieses Protokolls mit den Verträgen einzuholen;

 

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um vom Gerichtshof ein derartiges Gutachten zu erhalten.