ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den gegenwärtigen Entwicklungen in der Ukraine
24.10.2011
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Jaromír Kohlíček im Namen der GUE/NGL-Fraktion
B7‑0544/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den gegenwärtigen Entwicklungen in der Ukraine
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine,
– unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, und auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Assoziierungsabkommen (AA), das das PKA ablösen soll,
– unter Hinweis auf die Assoziierungsagenda EU-Ukraine, die den Aktionsplan EU-Ukraine ersetzt und vom Kooperationsrat EU-Ukraine im Juni 2009 angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Ukraine aufgrund ihrer Größe, ihrer geografischen Lage und ihrer historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und anderen Bindungen an Mittel- und Westeuropa ein wichtiger Partner für die EU und ein maßgeblicher regionaler Akteur ist;
B. in der Erwägung, dass die Verhandlungen zwischen der Ukraine und der EU über das Assoziierungsabkommen und die Liberalisierung der Visabestimmungen weit fortgeschritten sind und bis Ende 2012 abgeschlossen werden können;
C. in der Erwägung, dass das Land viele Jahre unter politischer Instabilität, Korruption, einer Privatisierung, die in oligarchische Wirtschaftsstrukturen mündete, von der antirussischen Politik früherer Regierungen verursachten Problemen bei der Energieversorgung und dem Energietransfer nach Europa, sozialen Problemen und der Unzufriedenheit der ukrainischen Bürgerinnen und Bürger mit ihren politischen Machthabern gelitten hat, während seit den jüngsten Wahlen politische Stabilität herrscht;
D. in der Erwägung, dass Korruption und Amtsmissbrauch in der Ukraine nach wie vor weitverbreitet sind und eine unmissverständliche Reaktion der Behörden erfordern, die die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen muss; in der Erwägung, dass die Strafverfolgung und Ermittlungen unparteiisch und unabhängig sein müssen und nicht politischen Zwecken dienen dürfen;
1. ist der Meinung, dass die Bekämpfung der Korruption für die Einrichtung und Festigung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine von fundamentaler Bedeutung ist;
2. fordert die EU und alle Nachbarstaaten auf, nicht in die innerstaatlichen Angelegenheiten einzugreifen und auf jeglichen Druck, sei er wirtschaftlicher oder anderer Art, zu verzichten;
3. fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf:
a) die erforderlichen Fortschritte herbeizuführen, um den schnellen Abschluss eines Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine zu erreichen,
b) auf die Unterzeichnung des Abkommens durch den Rat hinzuwirken und alle für den Ratifizierungsprozess erforderlichen Dokumente dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der Mitgliedstaaten so bald wie möglich zugänglich zu machen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EAD und, zur Information, den ukrainischen Behörden zu übermitteln.