Entschließungsantrag - B7-0588/2011Entschließungsantrag
B7-0588/2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Verbot von Streumunition

14.11.2011

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Ulrike Lunacek, Reinhard Bütikofer, Tarja Cronberg, Barbara Lochbihler, Raül Romeva i Rueda, Carl Schlyter, Keith Taylor, Malika Benarab-Attou im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0588/2011

Verfahren : 2011/2913(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0588/2011
Eingereichte Texte :
B7-0588/2011
Angenommene Texte :

B7‑0588/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Verbot von Streumunition

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über Streumunition (CCM), das am 1. August 2010 in Kraft trat und am 8. November 2011 von 111 Staaten unterstützt wurde (108 Unterzeichner, darunter 3 Mitgliedstaaten der EU und 63 Ratifizierungen, darunter 19 Mitgliedstaaten der EU und 3 Beitritte),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), das am 2. Dezember 1983 in Kraft trat, und unter Hinweis auf die zusätzlichen Änderungen und Protokolle (I-V) sowie eingedenk der Tatsache, dass am 8. November 2011 50 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet hatten und 114 Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens waren;

–   unter Hinweis auf den Protokollentwurf (VI) über Streumunition vom 26. August 2011,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zum Übereinkommen über Streumunition[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik[3], seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zur Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon[4] und seine Entschließung vom 7. Juli 2011 über den Fortschritt im Bereich Antiminenaktion[5],

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Streumunition aufgrund ihrer typischerweise großen tödlichen Wirkung eine ernsthafte Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellt, und der Einsatz dieser Munition auch noch nach einem Konflikt viele tragische Verletzungen und Todesfälle in der Zivilbevölkerung verursacht, da zurückgelassene nicht explodierte Submunition oft von Kindern und anderen nichts ahnenden Unschuldigen gefunden wird;

B.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der meisten Mitgliedstaaten der EU, parlamentarischer Initiativen und von Organisationen der Zivilgesellschaft ausschlaggebend für den erfolgreichen Abschluss des „Oslo-Prozesses“, der zum Übereinkommen über Streumunition (CCM) führte, gewesen ist; in der Erwägung, dass das CCM derzeit 66 Vertragsstaaten hat, darunter 17 Mitgliedstaaten der EU und 5 Beitrittsstaaten;

C. in der Erwägung, dass das CCM verbietet, Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben, irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind;

D. in der Erwägung, dass das CCM als „Streumunitionsopfer“ alle Personen bezeichnet, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben, einschließlich der unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften;

E.  in der Erwägung, dass das CCM „Streumunition“ als Munition bezeichnet, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben;

F.  in der Erwägung, dass das CCM die baldmöglichste Vernichtung der Streumunition vorsieht, spätestens jedoch innerhalb von acht Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, wobei ein Vertragsstaat ausnahmsweise um zusätzliche Verlängerungen bis zu vier Jahren ersuchen kann;

G. in der Erwägung, dass das CCM einen neuen humanitären Standard für die Unterstützung der Opfer, einschließlich der unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften, festlegt;

H. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit dem CCW der Protokollentwurf (VI) über Streumunition nur den Einsatz, den Erwerb, die Lagerung oder den Rückbehalt von Streumunition verbietet, die vor dem 1. Januar 1980 hergestellt wurde und nach einer langen Übergangszeit von bis zu 12 Jahren einige andere Streumunition verbietet, die am oder nach dem 1. Januar 1980 hergestellt wurde, aber eine Ausnahmeregelung für die Streumunition vorsieht, die mindestens einen der folgenden Sicherungsmechanismen besitzt: a) einen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus; b) einen Selbstdeaktivierungsmechanismus; oder c) zwei oder mehr Auslösemechanismen, von denen mindestens einer als Selbstzerstörungsmechanismus funktioniert; in der Erwägung, dass der Protokollentwurf (VI) über Streumunition auch eine Ausnahme für Streumunition vorsieht, die über einen Mechanismus oder eine Konstruktion verfügt, die nach der Freigabe zu nicht mehr als 1 % nicht zur Wirkung gelangter Kampfmittel in den beabsichtigten Einsatzgebieten führt;

I.   in der Erwägung, dass sich Streumunition mit nur einem Sicherungsmechanismus als unzuverlässig erwiesen hat, indem sie große Mengen nicht explodierter Submunition auf dem Boden hinterließ und in den vergangenen Jahren zahlreiche Todesfälle verursachte;

J.   in der Erwägung, dass der Protokollentwurf (VI) über Streumunition keinen vereinbarten transparenten und verifizierbaren technischen Standard für Fehlerquoten vorsieht;

K. in der Erwägung, dass fast jegliche Streumunition, die in Konflikten in letzter Zeit eingesetzt wurde und nachweislich zu schwerwiegenden humanitären Folgen bei der Zivilbevölkerung führte, vom Protokollentwurf (VI) über Streumunition nicht verboten wird;

L.  in der Erwägung, dass der Protokollentwurf (VI) über Streumunition und das CCM weder miteinander vereinbar sind noch sich einander ergänzen;

M. in der Erwägung, dass der Protokollentwurf (VI) über Streumunition Verpflichtungen enthält, die schwächer sind, als einige bereits verabschiedete nationale Politikmaßnahmen;

N. in der Erwägung, dass der Protokollentwurf (VI) über Streumunition zu einem verstärkten Einsatz von Streumunition, von der bekannt ist, dass sie unannehmbare Schäden bei der Zivilbevölkerung zur Folge hat, führen könnte, indem sie einen speziellen, internationalen rechtlichen Rahmen für diesen Einsatz bereithält;

O. in der Erwägung, dass der Protokollentwurf (VI) über Streumunition einen gefährlichen Präzedenzfall für das humanitäre Völkerrecht schaffen wird, indem eine bisher nie dagewesen Situation geschaffen wird, in der ein niedrigerer internationaler Standard angenommen wird, nachdem eine Mehrheit der Staaten der Welt einen höheren Standard vereinbart hatte, während das humanitäre Völkerrecht kumulativ sein und immer besseren Schutz für die Zivilbevölkerung bieten sollte;

P.  in der Erwägung, dass der Protokollentwurf (VI) über Streumunition der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen des CCW schaden kann, indem alternatives humanitäres Völkerrecht und eine schwächere Norm geschaffen wird;

Q. in der Erwägung, dass sich ernste Fragen stellen in Bezug auf die Kohärenz und sogar die Rechtmäßigkeit des Handelns von Vertragsstaaten der CCM, die an diesen auf die weitere Verwendung der Streumunition gerichteten Verhandlungen teilnehmen, während das CCM verlangt, dass von jeglichem Einsatz von Streumunition abzubringen und zum Beitritt zum CCM aufzufordern ist;

R.  in der Erwägung, dass der Protokollentwurf (VI) über Streumunition die Bemühungen um die weltweite Einhaltung des CCM behindern könnte;

 

1.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, ein mögliches Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von Streumunition erlauben würde, die durch das CCM verboten ist, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren, und fordert den Rat und alle Mitgliedstaaten der EU auf, auf der Vierten Vertragsstaatenkonferenz zum CCW vom 14. November bis 25. November 2011in Genf entsprechend zu handeln;

2.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU und Kandidatenländer, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens über Streumunition sind, auf, so bald wie möglich dem CCM beizutreten, und die Unterzeichnerstaaten des CCM, dieses so bald wie möglich zu ratifizieren;

3.  fordert alle Mitgliedstaaten der EU, die noch nicht Vertragsstaaten des CCM sind, aber die humanitären Auswirkungen der Streumunition zu verringern beabsichtigen, auf, bis zum Beitritt überzeugende und transparente einzelstaatliche Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verabschiedung eines Moratoriums zum Einsatz, zur Produktion und zur Weitergabe von Streumunition, und so zügig wie möglich mit der Vernichtung der gelagerten Streumunition zu beginnen;

4.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die das CCM unterzeichnet haben, auf, jede erdenkliche Gelegenheit zu ergreifen, um Staaten, die nicht Vertragsstaaten des CCM sind, dazu anzuhalten, dem Übereinkommen so schnell wie möglich beizutreten, und dazu auch bilaterale Treffen, den Dialog zwischen den Streitkräften verschiedener Länder und multilaterale Foren zu nutzen und, wie dies ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 21 des Übereinkommens entspricht, sich darum zu bemühen, Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen;

5.  fordert sämtliche Staaten auf, an den Zwischentagungen zu dem CCM in Genf vom 16. bis 19. April 2012 und der Dritten Tagung der Vertragsstaaten teilzunehmen, die vom 10. bis 14. September 2012 in Oslo stattfinden wird;

6.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, Schritte zu ergreifen, um mit der Umsetzung des Übereinkommens zu beginnen, einschließlich der Zerstörung von Lagerbeständen, der Durchführung von Munitionsräumaktionen und der Unterstützung der Opfer, und zur Finanzierung bzw. zu verschiedenen Formen der Unterstützung für andere Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens beizutragen;

7.  fordert den Rat und die Kommission auf, zusätzlich zu der Standardklausel über die Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen das Verbot von Streumunition als Standardklausel in Vereinbarungen mit Drittländern aufzunehmen;

8.  fordert den Rat und die Kommission auf, die Bekämpfung von Streumunition zu einem Bestandteil der Außenhilfeprogramme der Union zu machen, um Drittländer bei der Vernichtung von Lagerbeständen und bei der humanitären Hilfe zu unterstützen;

9.  fordert die EU-Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, um die Möglichkeiten von Drittstaaten, Streumunition an nichtstaatliche Akteure zu verbreiten, möglichst einzuschränken;

10. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, bei den Bemühungen, die sie nach der vorliegenden Entschließung unternehmen, transparent vorzugehen und öffentlich über ihre Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens Bericht zu erstatten;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Koalition gegen Streumunition zu übermitteln.