ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts
14.11.2011
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Diana Wallis, Jürgen Creutzmann, Olle Schmidt, Cecilia Wikström, Jens Rohde, Alexandra Thein, Marietje Schaake, Louis Michel, Hannu Takkula, Adina-Ioana Vălean, Theodoros Skylakakis, Alexander Alvaro, Sharon Bowles, Toine Manders, Cristian Silviu Buşoi im Namen der ALDE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0608/2011
B7‑0609/2011
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 113 und Artikel 167 AEUV,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über eine digitale Agenda für die Zukunft,
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der OECD zur Mehrwertsteuerneutralität,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Strategie „Europa 2020“ die Leitinitiative zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts enthält;
B. in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt der EU immer noch uneinheitlich ist und dass dies zum Teil auf die Verbrauchssteuern auf Waren und Dienstleistungen zurückzuführen ist;
C. in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise die Chancen für Wirtschaftswachstum in Europa schwer beeinträchtigt hat und dass die Digitalwirtschaft das Potenzial hat, erheblich zum Wohlstand Europas in den kommenden Jahren beizutragen;
D. in der Erwägung, dass die Europäische Union das Potenzial des Binnenmarkts voll ausschöpfen muss, indem sie den Online- und länderübergreifenden Handel unter den Mitgliedstaaten erleichtert;
E. in der Erwägung, dass die Kommission derzeit die Zukunft der Mehrwertsteuer überdenkt und der Strategie „Europa 2020“ Rechnung getragen werden sollte;
1. weist darauf hin, dass der geltende Rechtsrahmen und insbesondere Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG ein Hindernis für die Entwicklung neuer digitaler Dienstleistungen ist und dementsprechend nicht mit den Zielen der digitalen Agenda in Einklang steht;
2. ist der Ansicht, dass sich an den für Bücher geltenden Mehrwertsteuersätzen die Mängel der gegenwärtigen Rechtslage deutlich erkennen lassen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze für die Bereitstellung von Büchern auf sämtlichen physischen Datenträgern festlegen können, während für E-Bücher ein standardisierter Satz von mindestens 15 % gilt; vertritt die Auffassung, dass diese Diskriminierung angesichts des potenziellen Wachstums dieses Marktsegments untragbar ist;
3. betont, dass die Europäische Union sich hohe Ziele setzen und nicht nur die Unstimmigkeiten in den geltenden Rechtsvorschriften beseitigen muss; ist der Ansicht, dass es ein vorrangiges Anliegen bei der Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften sein sollte, Unternehmen darin zu bestärken, neue europaweite Online-Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten;
4. weist jedoch darauf hin, dass die Europäische Union maßgeschneiderte Lösungen für den eigenen Bedarf ausarbeiten sollte; hält es für denkbar, die Rechtsvorschriften der Europäischen Union so zu gestalten, dass die Mitgliedstaaten befristet einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für auf elektronischem Weg angebotene Dienstleistungen kulturellen Inhalts anwenden dürfen, damit ein echter digitaler Binnenmarkt entsteht;
5. vertritt die Auffassung, dass diese neue Kategorie, die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen werden würde, die Bereitstellung von Online-Diensten wie Fernsehen, Musik, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften durch einen in der EU ansässigen Anbieter für alle ebenfalls in der EU ansässigen Verbraucher abdecken könnte;
6. ist der Ansicht, dass Autoren und Inhalteanbieter durch den digitalen Vertrieb kultureller, journalistischer und kreativer Inhalte in die Lage versetzt werden, ein neues und größeres Publikum anzusprechen; vertritt die Auffassung, dass Europa die Schöpfung, die Produktion und den Vertrieb digitaler Inhalte (über alle Plattformen) vorantreiben muss und dass mit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf kulturelle Online-Inhalte gewiss das Wachstum angekurbelt werden könnte;
7. verweist auf die Leitsätze der OECD zur Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs, die auf der Konferenz in Ottawa 1998 vereinbart wurden; stellt fest, dass nach diesen Leitsätzen die Vorschriften für Verbrauchssteuern, beispielsweise die Mehrwertsteuer, die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs bewirken sollten; macht darauf aufmerksam, dass die Leitsätze der OECD gemäß der Richtlinie 2008/8/EG ab dem 1. Januar 2015 gelten;
8. vertritt die Auffassung, dass die größere Flexibilität in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze, die den Mitgliedstaaten im Zuge einer Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften eingeräumt wird, mit der Anwendung der in der Richtlinie 2008/8/EG festgelegten Grundsätze einhergehen sollte; weist allerdings darauf hin, dass der Grundsatz der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbrauch erfolgt, so rasch wie möglich angewendet werden sollte, damit alle Mitgliedstaaten gleichermaßen vom digitalen Binnenmarkt profitieren können;
9. fordert deshalb die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Richtlinie 2008/8/EG mit dem Ziel zu überarbeiten, dass die Mehrwertsteuer schon vor dem 1. Januar 2015 in dem Mitgliedstaat entrichtet wird, in dem der Verbrauch erfolgt;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.