VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS über die Mitgliederzahl der Ausschüsse
12.1.2012
Konferenz der Präsidenten
B7‑0001/2012
Beschluss des Europäischen Parlaments über die Mitgliederzahl der Ausschüsse
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. Juli 2009[1] und 14. Dezember 2011[2] über die Mitgliederzahl der Ausschüsse,
– gestützt auf Artikel 183 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, die Mitgliederzahl der Ausschüsse folgendermaßen zu ändern:
C01. Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten: 76 Mitglieder
C02. Entwicklungsausschuss: 30 Mitglieder
C03. Ausschuss für internationalen Handel: 31 Mitglieder
C04. Haushaltsausschuss: 43 Mitglieder
C05. Haushaltskontrollausschuss: 30 Mitglieder
C06. Ausschuss für Wirtschaft und Währung: 48 Mitglieder
C07. Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten: 49 Mitglieder
C08. Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit: 69 Mitglieder
C09. Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie: 61 Mitglieder
C10. Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz: 41 Mitglieder
C11. Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr: 47 Mitglieder
C12. Ausschuss für regionale Entwicklung: 50 Mitglieder
C13. Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: 44 Mitglieder
C14. Fischereiausschuss: 25 Mitglieder
C15. Ausschuss für Kultur und Bildung: 31 Mitglieder
C16. Rechtsausschuss: 25 Mitglieder
C17. Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres: 60 Mitglieder
C18. Ausschuss für konstitutionelle Fragen: 24 Mitglieder
C19. Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter: 35 Mitglieder
C20. Petitionsausschuss: 35 Mitglieder
sowie die Mitgliederzahl der Unterausschüsse folgendermaßen zu ändern:
SC01A. Unterausschuss Menschenrechte: 31 Mitglieder
SC01B. Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung: 31 Mitglieder;
2. beschließt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 9. Juli 2009 über die Zusammensetzung der Vorstände der Ausschüsse, dass den Vorständen der Ausschüsse bis zu vier stellvertretende Vorsitze angehören können;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2009)0001.
- [2] Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2011)0571.