Entschließungsantrag - B7-0017/2012Entschließungsantrag
B7-0017/2012

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Iran und seine Nuklearprogramme (2012/2512(RSP))

25.1.2012

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Johannes Cornelis van Baalen, Marietje Schaak, Alexander Alvaro im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0017/2012

Verfahren : 2012/2512(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0017/2012
Eingereichte Texte :
B7-0017/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B7‑0017/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Iran und seine Nuklearprogramme (2012/2512(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, im Namen der E3+3 im Anschluss an die Gespräche mit Iran in Istanbul vom 21. und 22. Januar 2011,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Iran vom 18. November 2011,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur islamischen Republik Iran, insbesondere die Entschließungen vom 10. Februar 2010 und vom 10. März 2011,

–   unter Hinweis auf die Verpflichtung des Iran zur Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) und die Notwendigkeit, dass alle Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, wobei auf das Recht der Vertragsstaaten verwiesen wird, gemäß der Artikel I und II dieses Vertrags die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln,

–   unter Hinweis auf die Resolution des Gouverneursrates der IAEO (GOV/2006/14), in der es heißt, dass die Lösung des iranischen Atomproblems zu den weltweiten Bemühungen um Nichtverbreitung von Atomwaffen und zur Verwirklichung des Ziels eines Nahen Ostens ohne Massenvernichtungswaffen, einschließlich der Mittel zu ihrer Lieferung, beitragen würde,

–   unter Hinweis auf den Bericht der IAEO vom 8. November 2011 an den Gouverneursrat über die Umsetzung des NPJ-Sicherungsabkommens (Abkommen zwischen der IAEO und den Regierungen Norwegens, Polens und Jugoslawiens) und der einschlägigen Bestimmungen der Resolutionen des Sicherheitsrates in der Islamischen Republik Iran,

–   in Kenntnis der entsprechenden Resolutionen der Vereinten Nationen, insbesondere die Entschließungen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008), 1887 (2009), und 1929 (2010), sowie der Erklärung des UN-Generalsekretärs vom 29. März 2006 (S/PRST/2006/15), deren Bestimmungen bekräftigt werden,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in Erwägung der Bedeutung der politischen und diplomatischen Bemühungen, eine Lösung auf dem Verhandlungsweg herbeizuführen, die garantiert, dass das Atomprogramm des Iran ausschließlich friedlichen Zwecken dient; sowie in der Erwägung der Anstrengungen der Türkei und Brasiliens bei der Suche nach einer Vereinbarung mit dem Iran über den Teheraner Forschungsreaktor, die als vertrauensbildende Maßnahme dienen könnte;

B.  in der Erwägung, dass in diesem Bericht zudem festgestellt wird, dass der Iran nach wie vor Tätigkeiten zur Urananreicherung und Wiederaufbereitung betreibt, die er gemäß mehrerer Resolutionen des Sicherheitsrates unterbrechen muss; jedoch in der Erwägung, dass im Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) an sich die Anreicherung durch seine Vertragsparteien nicht ausgeschlossen wird, sowie in der Erwägung, dass das Anreicherungsprogramm des Iran somit nicht gegen den NVV verstößt;

C.  in der Erwägung, dass der Iran zwar angekündigt hat, die Anreicherungsanlage Fordo sei im Februar betriebsbereit und werde eine Urananreicherung auf 20 % durchführen, der Iran nun jedoch bestätigt hat, dass Inspektoren der Internationalen Atomenergie-Organisation Ende Januar zu einer einmonatigen Inspektion erwartet werden;

1.  fordert den Iran wiederholt auf, die Entwicklung einer Technologie zur Urananreicherung umgehend einzustellen, die weit über die Notwendigkeit hinausgeht, die Bereitstellung von Brennstoffen zu friedlichen Zwecken sicherzustellen, und internationale Befürchtungen über heimliche militärische Absichten missachtet;

2.  weist darauf hin, dass Sanktionen und diplomatische Maßnahmen dabei helfen könnten, dass die iranische Regierung die UN-Resolutionen akzeptiert und respektiert, womit die Gefahr einer militärischen Intervention gebannt würde; gibt jedoch zu bedenken, dass solche Maßnahmen bislang nicht zu dem international gewünschten Ergebnis geführt haben; bedauert die anhaltende Weigerung Chinas und Russlands, im UN-Sicherheitsrat Sanktionen gegen den Iran zu unterstützen;

3.  fordert, dass Sanktionen oder restriktive Maßnahmen zielgerichtet sind, sich an dem verfolgten Ziel orientieren und sich nur gegen die verantwortlichen Eliten repressiver oder krimineller Regime und die verantwortlichen nichtstaatlichen Akteure gescheiterter Staaten richten, wobei negative Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, insbesondere die schwächsten Bevölkerungsschichten, soweit dies möglich ist vermieden werden (Bericht Watson über restriktive EU-Maßnahmen);

4.  weist jedoch darauf hin, dass der Iran ein Mitglied des NVV ist – im Gegensatz zu einigen Staaten, die über Atomwaffen verfügen – und als solcher Inspektionen seiner Atomanlagen durch die IAEO zulassen muss;

5.  weist mit großer Sorge darauf hin, dass der Iran entgegen seiner Auflagen, sämtliche Anreicherungstätigkeiten zu unterlassen, eine Anreicherungsanlage in Qom errichtet hat;

6.  bekräftigt seine Absicht, die Autorität der IAEO zu stärken, wobei insbesondere auf die Bedeutung des Gouverneursrates der IAEO verwiesen und diese Organisation für ihre Anstrengungen bei der Lösung offener Fragen im Hinblick auf das Atomprogramm des Iran gewürdigt wird;

7.  fordert den Iran auf, bei allen offenen Fragen ohne Vorbehalte mit der IAEO zusammenzuarbeiten, insbesondere jenen, die Anlass zu Befürchtungen über eine mögliche militärische Nutzung des Atomprogramms des Iran geben, einschließlich durch die Gewährung eines unverzüglichen Zugangs zu sämtlichen Anlagen, Ausrüstungen, Mitarbeitern und Unterlagen, wie von der IAEO gefordert; betont dabei, dass sichergestellt werden muss, dass die IAEO über alle Mittel verfügt, die zur Durchführung ihrer Tätigkeit im Iran erforderlich sind;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generaldirektor der IAEO, den Regierungen und Parlamenten der Maschrek-Staaten, des Golfkooperationsrats, Israels, Palästinas, des Iraks, der Türkei sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.