Entschließungsantrag - B7-0285/2012Entschließungsantrag
B7-0285/2012

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage zwischen dem Sudan und dem Südsudan

6.6.2012 - (2012/2659(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Charles Goerens, Ivo Vajgl, Olle Schmidt, Louis Michel im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0281/2012

Verfahren : 2012/2659(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0285/2012
Eingereichte Texte :
B7-0285/2012
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

B7‑0285/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage zwischen dem Sudan und dem Südsudan

(2012/2659(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,

–   unter Hinweis auf die Resolution 2046 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. Mai 2012 zum Sudan und zum Südsudan,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, in der sie die Resolution 2046 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. Mai 2012 begrüßt,

–   in Kenntnis der am 10. Februar 2012 zwischen dem Sudan und dem Südsudan unterzeichneten Vereinbarung über Nichtangriff und Zusammenarbeit,

–   in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 28. März 2012 und vom 11. April 2012 zu den bewaffneten Grenzkonflikten zwischen dem Sudan und dem Südsudan,

–   in Kenntnis der Erklärung der Afrikanischen Union vom 17. April 2012, in der der Sudan und der Südsudan aufgefordert werden, verantwortungsvoll zu handeln und den Appellen der AU und der internationalen Gemeinschaft, den derzeitigen Konflikt zwischen den beiden Ländern unverzüglich zu beenden, Folge zu leisten,

–   in Kenntnis der Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Lage im Sudan und im Südsudan vom 16. April 2012, in der er tiefe Besorgnis über die anhaltenden Feindseligkeiten zwischen den beiden Ländern und die sich daraus ergebenden Folgen für die unschuldige Zivilbevölkerung zum Ausdruck bringt,

–   in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 19. April 2012, in der er den Sudan und den Südsudan eindringlich auffordert, ihre Feindseligkeiten zu beenden und damit ein Wiederaufflammen eines Konfliktes abzuwenden, der im Laufe von zwei Jahrzehnten bereits Millionen Menschenleben gefordert hat,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Sudan und zum Südsudan vom 23. April 2012 (3159. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“), in denen die tiefe Besorgnis der EU über den eskalierenden Konflikt zwischen dem Sudan und dem Südsudan zum Ausdruck gebracht wird,

–   unter Hinweis auf den Fahrplan für den Sudan und den Südsudan, der in dem am 24. April vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU veröffentlichten Kommuniqué dargelegt ist und der von der EU voll und ganz unterstützt wird,

–   in Kenntnis der Erklärung der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 30. Mai 2011zur Lage im Sudan und im Südsudan,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Eskalation der Spannungen zwischen dem Sudan und dem Südsudan die beiden Länder in der jüngsten Vergangenheit an den Rand eines Krieges gebracht hat;

B.  in der Erwägung, dass die wiederholten grenzüberschreitenden Gewalthandlungen zwischen dem Sudan und dem Südsudan, darunter auch Truppenbewegungen, die Einnahme und Besetzung Hegligs, die Unterstützung von Stellvertreterkräften, die Unterstützung der Rebellen der jeweils anderen Seite, die Kämpfe zwischen den Sudanesischen Streitkräften (SAF) und der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) dazu geführt haben, dass sich der Konflikt zu einer ausgewachsenen Konfrontation ausgeweitet hat;

C. in der Erwägung, dass durch die Kämpfe zwischen dem Sudan und dem Südsudan und die andauernden Kämpfe in den Staaten Südkordofan und Blauer Nil in Sudan eine ernste humanitäre Lage entstanden ist;

D. in der Erwägung, dass die mangelnde Einigung über vorläufige wirtschaftliche Vereinbarungen zwischen den beiden Ländern, darunter über die Nutzung von Erdöl, die zur Aneignung von Ölfeldern im Süden durch Khartum und zum Beschluss des Südsudans geführt hat, die Erdölproduktion zu unterbrechen, erheblich zur derzeitigen Krise beigetragen hat;

E.  in der Erwägung, dass am 29. Juni 2011 das Abkommen zwischen der Regierung des Sudans und der Regierung des Südsudans über Grenzsicherheit und den Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen abgeschlossen wurde, welches die Verpflichtung beinhaltete, eine sichere entmilitarisierte Grenzzone einzurichten, und am 30. Juli 2011 das Abkommen zwischen der Regierung des Sudans und der Regierung des Südsudans über die Unterstützungsmission für die Grenzüberwachung geschlossen wurde;

F.  in der Erwägung, dass Südsudan den unverzüglichen Rückzug aus dem Gebiet Abyei im Einklang mit dem Abkommen zwischen dem Sudan und dem Südsudan vom 20. Juni 2011 angekündigt hat;

G. in der Erwägung, dass das gegenseitige Misstrauen beide Seiten davon abhält, Signale für eine Entspannung der Lage und die Fortsetzung ernster Verhandlungen zu setzen;

H. in der Erwägung, dass die EU die internationalen Bemühungen um Beendung der langen Terrorkampagne von Joseph Kony und der Widerstandsarmee des Herrn (LRA) und um Hilfeleistung für die Bevölkerungen, die von der Präsenz der LRA betroffen sind, voll und ganz unterstützt;

1.  fordert den Sudan und den Südsudan auf, die Feindseligkeiten zu beenden und den politischen Willen zu zeigen, ihre im Anschluss an die Sezession noch offenen Fragen auf der Grundlage des in der Resolution 2046 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. Mai 2012 gebilligten Fahrplans zu lösen;

2.  begrüßt die Tatsache, dass der Sudan und der Südsudan dem Fahrplan zugestimmt und ihre Verpflichtung zu einer unverzüglichen Einstellung der Feindseligkeiten bekräftigt haben, als einen wichtigen ersten Schritt in die richtige Richtung;

3.  fordert den Sudan und den Südsudan auf, ihren politischen Willen und ihre praktische Bereitschaft zu zeigen, den Weg des Friedens zu beschreiten und die Sicherheitsprobleme auf beiden Seiten im Wege substanzieller Verhandlungen im Rahmen des Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen anzugehen und im Einklang mit früher geschlossenen Abkommen, unter anderem dem Abkommen über die Unterstützungsmission für die Grenzüberwachung vom 30. Juli 2011, mit dem bedingungslosen Rückzug aller ihrer Streitkräfte auf ihre Seite der Grenze zu beginnen;

4.  begrüßt die Rolle der Afrikanischen Union und die Vermittlung von Thabo Mbeki in Bezug auf die bevorstehende Wiederaufnahme direkter Verhandlungen;

5.  fordert die sofortige Aktivierung des Mechanismus für die Überprüfung und Überwachung der gemeinsamen Grenze durch Entsendung internationaler Beobachter and anderen Personals vor Ort, um die Einhaltung der Abkommen zu überwachen und zu unterstützen;

6.  fordert den Sudan und den Südsudan auf, die ausstehenden Aspekte des Abkommens vom 20. Juni 2011 über vorläufige Regelungen für die Verwaltung und Sicherheit des Gebiets Abyei umzusetzen, insbesondere den Abzug aller sudanesischen und südsudanesischen Streitkräfte aus dem Gebiet Abyei; begrüßt die Ankündigung des Südsudans, seine Streitkräfte aus dem Gebiet Abyei unverzüglich abzuziehen, und fordert die Regierung Sudans auf, das Gleiche zu tun;

7.  begrüßt, dass die Armee des Südsudans sich aus Heglig zurückgezogen hat, und fordert, dass die Bombardierung des Südsudans aus der Luft durch die sudanesischen Streitkräfte unverzüglich eingestellt wird;

8.  fordert den Sudan und den Südsudan auf, den anderen Staat bekämpfenden Rebellengruppen nicht länger Unterschlupf und Unterstützung zu gewähren;

9.  setzt sich dafür ein, dass sich der Sudan und der Südsudan zu zwei wirtschaftlich prosperierenden Staaten entwickeln, die in Frieden, Sicherheit und Stabilität Seite an Seite leben, und betont, wie wichtig die Ausbildung von gegenseitigem Vertrauen und von Zuversicht sowie günstige Rahmenbedingungen für die langfristige Stabilität und die Wirtschaftsentwicklung sind;

10. verurteilt dezidiert alle gegen Zivilisten gerichteten Gewaltakte, die gegen das humanitäre Völkerrecht und die völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen verstoßen;

11. fordert alle Parteien auf, die Menschenrechte zu fördern und zu wahren, auch die Rechte von Frauen und Menschen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, auch denen, die sich aus dem humanitären Völkerrecht und den völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen ergeben, und fordert, dass die Verantwortlichen für Verstöße gegen diese Rechtsnormen, einschließlich sexueller Gewalt, zur Rechenschaft gezogen werden;

12. fordert den Sudan und den Südsudan nachdrücklich auf, Zugang zu der betroffenen Bevölkerung in den Konfliktgebieten für humanitäre Zwecke zu gewähren und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem humanitären Völkerrecht den sicheren, ungehinderten und unverzüglichen Zugang der Vereinten Nationen und sonstigen humanitären Hilfspersonals sowie die Lieferung von Versorgungsgütern und Ausrüstungsgegenständen zu gewährleisten, damit dieses Personal wirksam seine Aufgaben wahrnehmen kann, der vom Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung zu helfen;

13. fordert beide Seiten eindringlich auf, hetzerische Rhetorik und feindselige Propaganda einzustellen, die zu gegenseitiger Dämonisierung, zu Fremdenfeindlichkeit und zur Androhung von Gewalt führen; fordert beide Regierungen auf, die volle Verantwortung für den Schutz der Staatsangehörigen des jeweils anderen Landes im Einklang mit internationalen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit dem im März 2012 paraphierten Rahmenabkommen über den Status der Angehörigen des anderen Staates und damit zusammenhängende Fragen zu übernehmen;

14. fordert eine unparteiische Tatsachenermittlung zur Feststellung der Verluste und der wirtschaftlichen und humanitären Schäden, einschließlich an den Ölförderanlagen und anderen wichtigen Infrastruktureinrichtungen, in und um Heglig;

15. betont, dass es keine militärische Lösung für den Konflikt in den Staaten Südkordofan und Blauer Nil geben kann, und unterstreicht, dass es dringend einer politischen Verhandlungslösung bedarf, die auf der Achtung vor der Vielfalt in der Einheit beruht;

16. fordert den Sudan und den Südsudan mit Nachdruck auf, Einigung über Übergangsregelungen für ungelöste Wirtschaftsfragen zwischen den beiden Ländern, auch über die Nutzung des Erdöls, zu erzielen; bekräftigt, dass die Festlegung des Grenzverlaufs eine Voraussetzung für Frieden und Stabilität in der Region ist;

17. ist überzeugt, dass die langfristige Stabilität in der Region eine neue einheitliche, umfassende internationale Strategie erfordert, bei der die EU neben anderen globalen und regionalen Akteuren eine Rolle spielen würde und die sich nicht nur mit Fragen der Beziehungen zwischen dem Norden und dem Süden und der Lage in den Staaten Südkordofan und Blauer Nil, sondern auch mit dem überfälligen Reformprozess im Sudan und der Vertiefung demokratischer Reformen im Südsudan beschäftigen würde; fordert die HV/VP und die Kommission auf, die Bereitschaft zu signalisieren, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die regierende Nationale Kongresspartei (NCP) des Sudans zu einem freien und ungehinderten nationalen Dialog bereit ist, der darauf abzielt, von allen akzeptierte integrative verfassungsrechtliche Bestimmungen festzulegen, und wirkliche Schritte zur Beendigung der Straffreiheit in Darfur, Südkordofan und Blauer Nil ergreift;

18. fordert die Kommission, die EU-Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Finanzierungszusagen für die Region einzuhalten und insbesondere Abhilfe bezüglich des gravierenden Mangels an Nahrungsmittelhilfe, Notunterkünften und Schutz zu schaffen; fordert eine intensive Überwachung der Situation in Bezug auf die Ernährungssicherheit und Maßnahmen, falls die Lage sich verschlechtern sollte; bekräftigt seine uneingeschränkte Achtung der Ergebnisse des Referendums als Ausdruck des demokratischen Willens der südsudanesischen Bevölkerung;

19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, den Staats- und Regierungschefs und den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament des Sudans und des Südsudans, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Staats- und Regierungschefs der Arabischen Liga und den Organen der Afrikanischen Union zu übermitteln.