ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien
10.9.2012 - (2012/2788(RSP))
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Véronique De Keyser, Ana Gomes, Saïd El Khadraoui, Pino Arlacchi, Emilio Menéndez del Valle, María Muñiz De Urquiza, Pier Antonio Panzeri, Boris Zala im Namen der S&D-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0425/2012
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere jene vom 16. Februar 2012 zur Lage in Syrien[1],
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni 2012,
– in Kenntnis der Beschlüsse des Rates zu Syrien vom 23. Juli, 25. Juni, 14. Mai, 23. April und 23. März 2012,
– unter Hinweis auf die zahlreichen Stellungnahmen der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin Catherine Ashton zur Lage in Syrien, insbesondere zu ihrem Telefongespräch mit Lakhdar Brahimi vom 5. September 2012, zur Ernennung von Lakhdar Brahimi zum Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien vom 18. August 2012, zur Ausweisung syrischer Staatsbürger durch die libanesischen Behörden von 4. August 2012, zur Abstimmung über die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Syrien vom 20. Juli 2012, zum Eindringen syrischer Kräfte in das Hoheitsgebiet des Libanon vom 8. Juli 2012, im Anschluss an das Treffen der Freunde des syrischen Volkes vom 6. Juli 2012, zur gegenwärtigen Lage in Syrien vom 18. Juni 2012, zu Syrien vom 3. Juni und 27. Mai 2012, zur Lage in Syrien vom 27. April 2012, mit der Befürwortung der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Syrien, in der die Abordnung eines ersten Beobachterteams genehmigt wurde, vom 14. April 2012 und mit der Verurteilung der anhaltenden Repression und Gewalt in Syrien anlässlich des ersten Jahrestags des Volksaufstands vom 15. März 2012,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Kommissionsmitglieds Kristalina Georgieva zur Lage in Syrien vom 29. August sowie 31. und 17. Juli 2012,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2059 vom 20. Juli, Nr. 2043 vom 21. April 2012 und Nr. 2042 vom 14. April 2012,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten von 2000, zu deren Vertragsparteien Syrien in allen Fällen gehört,
– unter Hinweis auf die Entschließungen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zu Syrien vom 6. Juli, 1. Juni und 1. März 2012,
– unter Hinweis auf den Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien vom 15. August 2012,
– unter Hinweis auf das Schlusskommuniqué des Treffens der Aktionsgruppe für Syrien vom 30. Juni 2012,
– unter Hinweis auf den „Nationalpakt” und die „Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien”, die im Anschluss an die Konferenz der syrischen Opposition veröffentlicht wurden, welche unter der Schirmherrschaft der Liga der Arabischen Staaten vom 2. bis 3. Juli 2012 in Kairo stattfand,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Veröffentlichung „The Day After Project: Supporting a Democratic Transition in Syria” (Das Projekt für die Zeit danach: Unterstützung eines demokratischen Wandels in Syrien) vom August 2012,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass bei dem brutalen Vorgehen des syrischen Regimes gegen das eigene Volk seit März 2011 nahezu 20 000 Menschen getötet und viele weitere verletzt worden sind; in der Erwägung, dass sich 235 000 Flüchtlinge aus Syrien bereits beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge registriert haben bzw. ihr Registrierung noch bevorsteht; in der Erwägung, dass Tausende weiterer Menschen, die aus Syrien in die Nachbarländer flüchten, sich nicht registrieren lassen; in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge derzeit über 1,2 Millionen Menschen innerhalb Syriens vertrieben wurden und etwa drei Millionen Menschen dringender humanitärer Hilfe bedürfen; in der Erwägung, dass die Krise im August 2012 einen außerordentlich blutigen Verlauf genommen hat, wodurch die Zahlen in die Höhe getrieben werden;
B. in der Erwägung, dass das Blutbad kein Ende nimmt, welches das syrische Regime an der eigenen Bevölkerung verübt und welches das Land an den Rand eines Bürgerkriegs gebracht hat, in Anbetracht der Tatsache, dass laut den Schlussfolgerungen des Berichts der Unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien vom 15. August 2012 die Regierungskräfte und die Schabiha-Kämpfer Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen und massive Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts verübt haben und dass dies Bestandteil staatlicher Politik unter der Beteiligung von Vertretern der Streit- und Sicherheitskräfte sowie der Regierung auf höchster Ebene war; in der Erwägung, dass laut des Kommissionsberichts der Vereinten Nationen bewaffnete oppositionelle Gruppen ebenfalls Kriegsverbrechen verübt haben, wenngleich diese nicht die Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß der von Regierungstruppen und Schabiha-Kämpfern verübten Gräueltaten erreichten; in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Navi Pillay wiederholt den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert hat, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Lage in Syrien zu befassen;
C. in der Erwägung, dass ein politischer Übergang unter der Führung Syriens, das den legitimen demokratischen Hoffnungen des syrischen Volkes Rechnung trägt, der einzige Weg in Richtung eines freien und demokratischen Syriens ist; in der Erwägung, dass eine weitere militärische Eskalation des Konflikts nur noch mehr Leid für das syrische Volk und die gesamte Region bedeuten würde; in der Erwägung, dass laut der Unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen in den vergangenen Monaten ein immer brutaleres Vorgehen und eine höhere militärische Schlagkraft bei beiden Seiten zu beobachten waren; in der Erwägung, dass nach wie vor Rüstungsgüter über unterschiedliche Kanäle nach Syrien gelangen;
D. in der Erwägung, dass für Präsident Baschar al-Assad kein Platz im künftigen Syrien ist; in der Erwägung, dass der Rücktritt des Präsidenten der einzige Weg ist, wie eine weitere Eskalation der Krise verhindert sowie ein friedlicher und demokratischer Übergang in dem Land ermöglicht werden kann; in der Erwägung, dass mehrere frühere politische und militärische Führer des Regimes sowie Botschafter des Landes sich in Nachbarländer oder andere Staaten abgesetzt haben;
E. in der Erwägung, dass es einer glaubwürdigen Alternative zum gegenwärtigen Regime bedarf; in der Erwägung, dass diese Alternative integrativ sein und die Vielfalt der syrischen Gesellschaft repräsentieren sowie die universellen Werte der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt achten sollte, mit einem besonderen Augenmerk auf den Rechten ethnischer, kultureller und religiöser Minderheiten sowie auf Frauenrechten; in der Erwägung, dass die Einrichtung einer integrativen und repräsentativen Übergangsregierung durch die Oppositionskräfte dieser Alternative dienlich sein könnte;
F. in der Erwägung, dass Vertreter der syrischen Opposition in den vergangenen Monaten mehrere Treffen mit dem Ziel abgehalten haben, interne Meinungsverschiedenheiten zu überwinden und eine Einheitsfront zu bilden, sowie einen „Nationalpakt”, eine „Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien” und Schlussfolgerungen und Empfehlungen des „The Day After Project: Supporting a Democratic Transition in Syria” veröffentlicht haben; in der Erwägung, dass trotz all dieser Bemühungen, die internen Zwistigkeiten und Spannungen innerhalb der Opposition fortbestehen;
G. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wegen des Vetos von Russland und China bislang nicht in der Lage war, in angemessener Weise auf die Krise in Syrien zu reagieren; in der Erwägung, dass die Vollversammlung der Vereinten Nationen in ihrer am 3. August 2012 angenommenen Resolution die Unfähigkeit des Sicherheitsrates bedauert hat, sich auf Maßnahmen zu verständigen, mit denen die Einhaltung seiner Beschlüsse durch die syrischen staatlichen Stellen erreicht werden kann; in der Erwägung, dass infolge der Entschließungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unbewaffnete Militärbeobachter der Vereinten Nationen nach Syrien entsandt worden sind; in der Erwägung, dass die Tätigkeiten dieser Beobachtermission am 20. August 2012 beendet worden sind;
H. in der Erwägung, dass der von Kofi Annan in seiner Funktion als Sondergesandter der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien vorgelegte Sechs-Punkte-Plan gescheitert und er daraufhin von seinem Amt zurückgetreten ist; in der Erwägung, dass der ehemalige algerische Außenminister Lakhdar Brahimi kürzlich zum neuen Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien ernannt wurde;
I. in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Arabischen Liga, die Außenminister Chinas, Frankreichs, des Irak, Kuwaits, Katars, Russlands, der Türkei, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie die Hohe Vertreterin der EU am 30. Juni 2012 als Syrien‑Aktionsgruppe zusammengetreten sind, deren Vorsitz der Sondergesandte der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien innehat; in der Erwägung, dass diese Aktionsgruppe sich auf Grundsätze und Leitlinien für einen Übergang verständigt hat, der von den Syrern angeführt werden soll, und in dessen Rahmen eine Zukunftsperspektive für alle Menschen in Syrien bietet und mit klaren Schritte und einem festen Zeitplan für deren Umsetzung verbunden ist, und in einem Umfeld der Sicherheit für alle Beteiligten, der Stabilität und der Ruhe zügig und ohne weiteres Blutvergießen bzw. weitere Gewalt umgesetzt werden kann und glaubwürdig ist;
J. in der Erwägung, dass sich eine Gruppe der Freunde Syrien gebildet hat, die mehrere Konferenzen auf Außenministerebene unter Beteiligung von Vertretern der wichtigsten internationalen Organisationen abgehalten hat, darunter die Vereinten Nationen, die Liga der Arabischen Staaten, die EU, die Organisation für Islamische Zusammenarbeit, der Golf-Kooperationsrat, die Union des Arabischen Maghreb und die Afrikanische Union;
K. in der Erwägung, dass die Krise in Syrien eine ernsthafte Bedrohung für die brüchige Sicherheitslage und Stabilität der gesamten Region darstellt; in der Erwägung, dass die Nachbarländer Syriens dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zufolge trotz ihrer eigenen Schwierigkeiten bisher alle Schutzsuchenden aufgenommen haben; in der Erwägung, dass der Druck, dem diese Länder angesichts der zunehmenden Zahl syrischer Flüchtlinge und Binnenvertriebenen ausgesetzt sind, zunimmt und sie Hilfe von internationaler Seite benötigen;
L. in der Erwägung, dass die EU in mehreren Sanktionsrunden gezielte Sanktionen gegen Syrien verabschiedet hat, einschließlich eines Reiseverbots, das Einfrieren von Vermögenswerten, ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien, und das Waffenembargo gegenüber Syrien verschärft hat;
1. verurteilt erneut nachdrücklich die brutale und blutige Unterdrückung der syrischen Bevölkerung durch das Regime; zollt dem Mut des syrischen Volkes Respekt; bringt ihre Solidarität und ihre Unterstützung für die Syrer zum Ausdruck, die für Demokratie, Menschenwürde, Menschenrechte und Grundfreiheiten kämpfen;
2. fordert alle bewaffneten Konfliktparteien auf, die Gewalthandlungen in Syrien umgehend einzustellen; fordert die syrische Regierung auf, die syrische Armee unverzüglich aus den belagerten Städten abzuziehen; betont erneut, dass das humanitäre Völkerrecht von allen an der Krise beteiligten Akteuren uneingeschränkt geachtet werden muss;
3. fordert, dass unverzüglich humanitäre Hilfe für alle Bedürftigen in Syrien bereitgestellt wird, insbesondere für Verwundete, Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Frauen und Kinder; weist dabei lobend auf die Anstrengungen des Internationalen Roten Kreuzes und des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) hin; fordert die syrische Regierung auf, humanitären Organisationen den uneingeschränkten Zugang zum Land zu ermöglichen;
4. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Suche nach alternativen Wegen zu intensivieren, auf denen die humanitäre Hilfe trotz aller Hürden und Schwierigkeiten zur syrischen Bevölkerung gelangen kann;
5. fordert Präsident Baschar Al-Assad und sein Regime erneut auf, unverzüglich zurückzutreten, damit ein friedlicher, integrativer und demokratischer Übergang unter syrischer Führung in dem Land stattfinden kann;
6. betont erneut, dass die Verantwortlichen für die weit verbreiteten, systematischen und massiven Menschenrechtsverletzungen, die in Syrien in den vergangenen 18 Monaten verübt worden sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen; unterstützt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Forderungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Lage in Syrien zu befassen;
7. nimmt die Bemühungen der Vertreter der syrischen Opposition, eine Einheitsfront der oppositionellen Kräfte zu errichten, sowie den „Nationalpakt” und die „Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien” und die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des „The Day After Project: Supporting a Democratic Transition in Syria” zur Kenntnis; fordert die syrische Opposition auf, diesen Weg weiter zu beschreiten, damit eine glaubwürdige Alternative zum Regime geschaffen wird;
8. begrüßt die Bemühungen der Nachbarländer Syriens in Bezug auf die Aufnahme syrischer Flüchtlinge und deren humanitäre Versorgung, und fordert die Staatengemeinschaft auf, in diesem Zusammenhang vermehrt Unterstützung zu leisten und Hilfen bereitzustellen; betont, dass unbedingt eine dauerhafte Lösung der humanitären Krise in Syrien und in Bezug auf die syrischen Flüchtlinge in den Nachbarländern gefunden werden muss; fordert die Nachbarländer Syriens auf, syrischen Flüchtlingen und Vertriebenen auch weiterhin Schutz zu bieten und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen davon Abstand zu nehmen, diese Personen des Landes zu verweisen und Rückführungen nach Syrien vorzunehmen;
9. wiederholt seinen Aufruf an die Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere Russland und China, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Gewalt und die Repressionen, unter denen das syrische Volk zu leiden hat, zu beenden; unterstützt weiterhin die Anstrengungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in diesem Bereich;
10. fordert den neuem Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien auf, einen ehrgeizigen Ansatz zu wählen und die Initiative zu ergreifen; fordert die internationale Gemeinschaft einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, ihn entschieden und geschlossen zu unterstützen;
11. unterstützt weiter die fortlaufenden Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, den Druck auf das syrische Regime mit restriktiven Maßnahmen zu verstärken; fordert die weitere Verschärfung gezielter Sanktionen;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament der Republik Irak, der Regierung und dem Parlament des Haschemitischen Königreichs Jordanien, der Regierung und dem Parlament der Libanesischen Republik, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei, dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten und der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte P7_TA(2012)0057.