ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur politischen Unabhängigkeit der Justiz in Russland
10.9.2012 - (2012/2789(RSP))
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Helmut Scholz, Alda Sousa, Marisa Matias im Namen der GUE/NGL-Fraktion
B7‑0434/2012
Entschließung des Europäischen Parlaments zur politischen Unabhängigkeit der Justiz in Russland
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der EU und Russland,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Staatsduma mehrere umstrittene Gesetzte angenommen hat, die die Bedingungen erheblich verschlechtern, zu denen die Bürger der Russischen Föderation ihr Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausüben können;
B. in der Erwägung, dass in einer Demokratie das Recht auf Meinungsfreiheit Bedingungen unterliegen kann, die unter anderem dem Schutz der Moral und der Rechte anderer dienen; in der Erwägung, dass die verhängten Strafen jedoch der Schwere des Verstoßes entsprechen müssen und die Bedingungen nicht die Bürgerrechte gefährden dürfen;
C. in der Erwägung, dass das neue Gesetz über Organisationen ohne Erwerbszweck nichtstaatliche Organisationen, die Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, als „ausländische Agenten“ abstempelt und zusätzliche verwaltungstechnische Hindernisse für ihre Tätigkeiten schafft;
D. in der Erwägung, dass nach dem neuen Gesetz zur Einschränkung des Rechts auf Protest Einzelpersonen, die an nicht genehmigten Protestveranstaltungen teilnehmen, zur Zahlung von Höchststrafen bis 300 000 Rubel (7 400 EUR bzw. 9 300 US$) oder zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit und Organisationen sogar zur Zahlung von Strafen bis zu 1 Million Rubel verurteilt werden können; in der Erwägung, dass die Verwaltungsbehörden nun weiterreichende Befugnisse haben, die Genehmigung von Massenveranstaltungen zu verweigern;
E. in der Erwägung, dass im Juli 2012 wieder der Straftatbestand der Verleumdung in das Strafrecht aufgenommen wurde, wodurch die vor nur sieben Monaten angenommenen Rechtsvorschriften aufgehoben wurden, wonach Verleumdung nur ein verwaltungsrechtliches Vergehen ist;
F. in der Erwägung, dass das neue Gesetz über Kinderpornographie im Internet und andere unerwünschte Websites, beispielsweise über Drogen oder Selbstmord, heftig kritisiert wird, da sein Wortlaut eine Auslegung ermöglicht, der zufolge die staatlichen Stellen politisch kritische Internetseiten verbieten könnten, und es zur Einschränkung der rechtmäßigen Ausübung der Rede- und Informationsfreiheit verwendet werden könnte;
G. in der Erwägung, dass mehrere Mitglieder der feministischen russischen Punkband „Pussy Riot“ am 21. Februar 2012 mit mit Sturmmasken verhüllten Gesichtern in der Erlöser-Kathedrale in Moskau ein Protestlied („Jungfrau Maria, erlöse uns von Putin“) aufgeführt haben; in der Erwägung, dass in dem Lied die Jungfrau Maria angerufen wird, damit sie zu einer Feministin wird und Wladimir Putin verbannt; in der Erwägung, dass darin auch das Engagement und die Unterstützung einiger Vertreter der russisch-orthodoxen Kirche für Putin kritisiert werden; in der Erwägung, dass dieser Auftritt Teil eines umfassenderen Protests gegen Putin und die unfairen Wahlen in Russland waren; in der Erwägung, dass Nadeschda Tolokonnikowa, Marija Aljochina und Jekaterina Samuzewitsch, die alle drei in den Zwanzigern sind, im März verhaftet und des „von einer organisierten Gruppe geplanten Rowdytums aufgrund von religiösem Hass oder der Feindseligkeit gegen eine Gesellschaftsgruppe“ angeklagt wurden; in der Erwägung, dass am 17. August ein Moskauer Gericht die drei Mitglieder der Punkband „Pussy Riot“ zu zwei Jahren Haft in einer Strafkolonie verurteilt hat;
H. in der Erwägung, dass Dutzende zumeist friedliche Demonstranten vor dem Gerichtsgebäude festgenommen wurden, als das Urteil am 17. August verkündet wurde;
I. in der Erwägung, dass der Auftritt von „Pussy Riot“ in der Erlöser-Kathedrale eine umfassende Debatte über Blogs, soziale Netzwerke und Medien in Russland ausgelöst hat, in deren Rahmen es zu Aktionen sowohl von Unterstützern als auch von Gegnern der drei verhafteten Frauen gekommen ist; in der Erwägung, dass Künstler, Musiker, Schauspieler und Regisseure in Russland und auf der ganzen Welt die Freilassung der drei Frauen gefordert haben;
J. in der Erwägung, dass im Anschluss an das Urteil die orthodoxe Kirche eine offizielle Erklärung abgegeben hat, in der sie die Verhandlung und das Urteil als fair und gerecht bezeichnet, die Regierung aber auffordert, Gnade gegenüber den drei Frauen walten zu lassen;
K. in der Erwägung, dass die Polizei auch eine Erklärung abgegeben hat, wonach zwei weitere Mitglieder von „Pussy Riot“, die auch an der Aktion im Februar beteiligt waren, auf der Fahndungsliste stehen und ein Prozess gegen sie stattfinden wird;
1. betont, wie wichtig es ist, dass Russland und die EU ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen und die grundlegenden Menschenrechtsgrundsätze voll und ganz einhalten, die in den Übereinkommen der UNO und der EU, also in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), denen auch Russland beigetreten ist, verankert sind;
2. bedauert, dass sich der politische Dialog und der Menschenrechtsdialot zwischen der EU und Russland bislang als unwirksam erwiesen haben und dass trotz offizieller Erklärungen kein gemeinsames Verständnis der Menschenrechte, der Bürgerrechte und der demokratischen Rechte sowie der Rechtsstaatlichkeit besteht;
3. ist der Ansicht, dass nur ein Dialog einschließlich der Stärkung seiner parlamentarischen Dimension zur Überwindung dieser tiefgreifenden Unterschiede beitragen kann; fordert seine interparlamentarische Delegation für die Beziehungen zur russischen Duma auf, den Dialog mit ihren russischen Partnern zu verstärken und ihren Anliegen Ausdruck zu verleihen und sie zu erläutern;
4. nimmt die jüngsten Bemühungen des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation zur Kenntnis, die unter anderem darauf abzielen, die Rechtssicherheit der russischen Rechtsprechung durch die Umsetzung verbindlicher Ziele auf der Grundlage der Verfassung und der maßgeblichen Gesetze für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu stärken, um Missbrauch und Willkür zu verhindern, und unterstützt diese Bemühungen;
5. verleiht seiner Besorgnis Ausdruck, dass trotzdem in nur zwei Monaten ein bedenklicher Wandel des rechtlichen Umfelds zu verzeichnen war, das die Ausübung der Versammlungs-, Rede- und Informationsfreiheit in der Russischen Föderation regelt; fordert die Regierung und das Parlament der Russischen Föderation auf, keine Rückschritte hin zu stärkeren Einschränkungen der bürgerlichen und demokratischen Rechte zu machen;
6. fordert die Regierung und das Parlament der Russischen Föderation auf, eine Atmosphäre zu schaffen, in der Einzelpersonen und zivilgesellschaftliche Organisationen ohne Angst vor Schikanen oder Einschüchterung tätig werden können, so wie es die russische Verfassung gewährleistet und mit den internationalen Verpflichtungen Russlands z. B. als Mitglied des Europarates in Einklang steht;
7. nimmt die aktuellen Erklärungen des russischen Präsidenten Putin zur Kenntnis, wonach die Regierung keinen Einfluss auf die Rechtsprechung in diesem Fall nehmen wird;
8. vertritt die Auffassung, dass die Verurteilung der drei jungen Frauen zu zwei Jahren Haft aufgrund einer friedlichen, wenn auch umstrittenen Äußerung ihrer Ansichten völlig ungerechtfertigt ist; fordert die russischen Gerichte auf, die Verurteilung von Nadeschda Tolokonnikowa, Marija Aljochina und Jekaterina Samuzewitsch gemäß den internationalen Verpflichtungen Russlands rasch zu überprüfen und möglichst umgehend eine Anhörung beim Gericht zweiter Instanz gemäß den Berufungsanträgen der Rechtsanwälte der Frauen einzuleiten;
9. fordert die staatlichen Stellen auf, die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder von „Pussy Riot“ einzustellen und das Strafverfahren gegen die beiden anderen Beteiligten an der Aktion vom Februar einzustellen;
10. bedauert, dass sich der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Russland bisher als unwirksam erwiesen hat; vertritt die Auffassung, dass die Stärkung der parlamentarischen Dimension des Menschenrechtsdialogs ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Lage wäre; fordert seine interparlamentarische Delegation für die Beziehungen zur russischen Duma auf, den Dialog mit ihren russischen Partnern zu intensivieren;
11. legt dem Rat nahe, die innenpolitischen Entwicklungen in Russland hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Achtung der demokratischen Grundsätze genau zu verfolgen; betont, dass die Achtung dieser gemeinsamen Werte und Grundsätze eine unabdingbare Voraussetzung für den Aufbau einer strategischen Partnerschaft sind;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung der Russischen Föderation und der russischen Staatsduma zu übermitteln.