Entschließungsantrag - B7-0497/2012Entschließungsantrag
B7-0497/2012

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der im Interesse der Europäischen Union abgegebenen Einverständniserklärung der Mitgliedstaaten zum Beitritt von acht Drittstaaten zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

19.11.2012 - (2012/2791(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7‑0367/2012
gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Klaus-Heiner Lehne, Luigi Berlinguer, Eva Lichtenberger, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Tadeusz Zwiefka im Namen des Rechtsausschusses

Verfahren : 2012/2791(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0497/2012
Eingereichte Texte :
B7-0497/2012
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Angenommene Texte :

B7‑0497/2012

zu der im Interesse der Europäischen Union abgegebenen Einverständniserklärung der Mitgliedstaaten zum Beitritt von acht Drittstaaten zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(2012/2791(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 216 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere die Rechtssachen 22/70[1] und C-467/98[2] sowie das Gutachten 1/03[3],

–   unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für Beschlüsse des Rates über die im Interesse der Europäischen Union abgegebenen Einverständniserklärungen der Mitgliedstaaten zum Beitritt Gabuns[4], Andorras[5], der Seychellen[6], der Russischen Föderation[7], Albaniens[8], Singapurs[9], Marokkos[10] und Armeniens[11] zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–   unter Hinweis darauf, dass der Rat das Parlament noch nicht um seine Zustimmung zu diesen Beschlüssen ersucht hat,

–   unter Hinweis darauf, dass die Kommission mit der Frage der im Interesse der Europäischen Union abgegebenen Einverständniserklärung der Mitgliedstaaten zum Beitritt von acht Drittstaaten zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung befasst wurde (O-000159/2012 – B7-0367/2012),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von großer Bedeutung ist, da damit ein System geschaffen wird, das es den teilnehmenden Staaten ermöglicht, bei der Suche nach einer Lösung des Problems der internationalen Kindesentführungen zusammenzuarbeiten, indem festgelegt wird, welche Gerichte zuständig sind und welches Recht anwendbar ist, wenn darüber befunden wird, wo das Kind leben sollte;

B.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen somit die rasche Rückführung eines entführten Kindes in das Land, in dem es seinen Wohnsitz hat, ermöglicht;

C. in der Erwägung, dass das Übereinkommen nur zwischen Ländern gilt, die es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind;

D. in der Erwägung, dass der Beitritt neuer Länder zu dem Übereinkommen das Einverständnis der bisherigen Vertragsstaaten erfordert, damit es zwischen ihnen Geltung erlangt;

E.  in der Erwägung, dass dem Einverständnis zu Beitritten daher größte Bedeutung zukommt;

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits von ihrer internen Zuständigkeit im Bereich der internationalen Kindesentführung Gebrauch gemacht hat, insbesondere durch die Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung[12];

G. in der Erwägung, dass daraus folgt, dass die Europäische Union die ausschließliche externe Zuständigkeit im Bereich der internationalen Kindesentführung hat;

H. in der Erwägung, dass internationale Organisationen dem Übereinkommen nicht beitreten können und die Europäische Union deshalb die Mitgliedstaaten ermächtigen sollte, in ihrem Interesse zu handeln, wenn sie ihr Einverständnis zu den obengenannten Beitritten geben;

I.   in der Erwägung, dass der Rat daher so bald wie möglich Schritte einleiten sollte, um die von der Kommission vorgeschlagenen Beschlüsse, einschließlich der unverzüglichen Konsultierung des Parlaments, anzunehmen;

J.   in der Erwägung, dass der Rat offensichtlich trotz der Dringlichkeit der Angelegenheit und der klaren Rechtslage beschlossen hat, die Konsultation des Parlaments und die Annahme der obengenannten Beschlüsse aufzuschieben und diese Beschlüsse aus rechtlichen Gründen grundsätzlich anzufechten;

1.  empfiehlt dem Rat deshalb,

a)  das Verfahren zur Annahme der obengenannten vorgeschlagenen Beschlüsse unverzüglich einzuleiten;

b)  zu diesem Zwecke das Parlament zu den acht vorgeschlagenen Beschlüssen zu konsultieren;

c)  im Interesse der Unionsbürger, die von der Annahme dieser Beschlüsse profitieren würden, davon Abstand zu nehmen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Union aus vorgeschobenen rechtlichen Gründen zu behindern;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie zur Information der Kommission und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zu übermitteln.