Entschließungsantrag - B7-0025/2013Entschließungsantrag
B7-0025/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Durchführung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interims-WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der aktuellen Lage in Simbabwe

14.1.2013 - (2013/2515(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Paul Murphy, Søren Bo Søndergaard, Marisa Matias, Alda Sousa, Martina Anderson im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Verfahren : 2013/2515(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0025/2013
Eingereichte Texte :
B7-0025/2013
Angenommene Texte :

B7‑0025/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Durchführung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interims-WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der aktuellen Lage in Simbabwe

(2013/2515(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2012/196/EG)[1],

–   unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Cotonou-Abkommen, insbesondere dessen Artikel 96 und 97 über die Achtung der Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf Artikel 21 EUV und Artikel 208 AEUV, nach denen die EU auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres Handelns, einschließlich des auswärtigen Handelns und der Entwicklungs- und Handelspolitik, achten muss,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung[2],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel vom 18. Dezember 2012 (A7-0431/2012),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses vom 6. Dezember 2012 (A7-0431/2012),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika-Europäische Union nach dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika[3],

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere grundlegende internationale Menschenrechtsübereinkünfte, deren Vertragspartei Simbabwe ist,

–   unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die Simbabwe ratifiziert hat,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Simbabwe,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und die Verhandlungen über das Interims‑Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

A. in der Erwägung, dass Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe das Cotonou‑Abkommen unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein wesentliches Element des Abkommens über Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP‑Staaten sein soll;

B.  in der Erwägung, dass Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe das Interimsabkommen seit Mai 2012 vorläufig anwenden; in der Erwägung, dass es sich dabei um das erste Interims‑WPA mit einer afrikanischen Region seit Beginn der Verhandlungen über WPA im Jahr 2002 handelt;

C. in der Erwägung, dass die Kommission dieses Interims‑WPA als Zwischenstufe auf dem Weg hin zu einem umfassenden WPA erachtet, das anderen Ländern, die dem Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt beitreten möchten, offenstehen wird;

D. in der Erwägung, dass die ursprüngliche Staatengruppe des östlichen und des südlichen Afrika (ESA‑Staaten), die am 7. Februar 2004 Verhandlungen über WPA mit der Europäischen Union aufgenommen hatte, 16 Länder umfasste, darunter Inseln im Indischen Ozean (Komoren, Madagaskar, Mauritius und Seychellen), Länder am Horn von Afrika (Dschibuti, Äthiopien, Eritrea und Sudan), die Mitglieder der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) (Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda) sowie einige Länder des südlichen Afrika (Malawi, Sambia und Simbabwe);

E.  in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass die Seychellen und Mauritius über 95 % und Simbabwe über 79,9 % ihrer Zölle auf EU‑Einfuhren liberalisieren und abschaffen werden; in der Erwägung, dass Madagaskar bis zum 1. Januar 2013 37 % seiner Zölle liberalisieren sollte, sowie in der Erwägung, dass dies einen beträchtlichen Verlust an Steuereinnahmen (42 %) darstellt; in der Erwägung, dass die Regierung von Madagaskar für die Umsetzung des Abkommens ein fünfjähriges Moratorium gefordert hat;

F.  in der Erwägung, dass sich die Importe der EU aus der gesamten ESA‑Gruppe im Jahr 2010 auf etwa 2,88 Milliarden EUR beliefen, was 0,2 % der Gesamtimporte der EU entspricht, wobei es sich hauptsächlich um verarbeiteten Thunfisch, Kaffee, Rohrzucker, Textilien, Tabak, Schnittblumen und Ferrolegierungen handelte;

G. in der Erwägung, dass aus Studien der Wirtschaftskommission für Afrika der Vereinten Nationen (UNECA) hervorgeht, dass die Vorstellungen der Kommission von WPA zu einer Minderung des Wohlstands, einer Untergrabung der regionalen Integration und einer Beeinträchtigung der Bemühungen der afrikanischen Länder um Industrialisierung führen könnten; in der Erwägung, dass 75 % der Bevölkerung der ESA‑Region in Ländern leben, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören;

H. in der Erwägung, dass nach Auffassung des Europäischen Zentrums für die Verwaltung der Entwicklungspolitik (ECDPM) zwischen den abgeschlossenen Interims‑WPA und den regionalen Integrationsprozessen in Afrika nur ein geringes Maß an Kohärenz besteht;

Simbabwe

I.   in der Erwägung, dass Präsident Mugabe Simbabwe seit 33 Jahren regiert; in der Erwägung, dass im Jahr 2009 infolge eines Abkommens über die Aufteilung der Macht zwischen der ZANU‑PF (Zimbabwe African National Union – Patriotic Front) und der MDC (Movement for Democratic Change) eine Koalitionsregierung gebildet wurde, um die politische Pattsituation nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2008 aufzulösen;

J.   in der Erwägung, dass Präsident Mugabe angekündigt hat, dass im Jahr 2013 ein Verfassungsreferendum sowie Parlamentswahlen stattfinden sollen;

K. in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsorganisationen die Befürchtung hegen, dass Schikanierungen und die Einschüchterungen von Organisationen und Einzelpersonen, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind, im Vorfeld der Wahlen 2013 in dem Land zunehmen werden;

L.  in der Erwägung, dass sich der simbabwische Gewerkschaftsdachverband ZCTU (Zimbabwe Congress for Trade Unions) im Jahr 2012 anhaltender Schikanierungen durch die Polizei ausgesetzt sah, wozu das Aufsuchen der Räumlichkeiten des Verbandes durch Polizisten in Zivil, der Versuch der Polizei, die Maikundgebungen des ZCTU zu unterbinden, die Verhaftung von Teilnehmern einer Kundgebung zum Frauentag sowie die Störung einer Bildungsveranstaltung für Frauen gehörten;

M. in der Erwägung, dass die Generalversammlung und der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (KP-Zertifikationssystem) errichtet haben, mit dem der illegale Diamantenhandel – der einen engen Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, die sich zu Selbstläufern entwickeln, aufweist – unterbunden werden soll; in der Erwägung, dass das KP-Zertifikationssystem beschlossen hat, das Beobachtungspersonal aus den Marange-Diamantenfeldern in Simbabwe, in denen bis zu einem Fünftel der weltweiten Diamantenreserven liegen, abzuziehen und die ungehinderte Ausfuhr von Diamanten aus diesem Gebiet zuzulassen;

N. in der Erwägung, dass Fidelis Mudimu, Zachariah Gochi und Tafadzwa Geza, leitende Mitarbeiter der Counselling Services Unit (CSU), einer registrierten Klinik in Harare, in der Opfer des organisierten Verbrechens und von Folter behandelt und beraten werden, willkürlich von der Polizei festgenommen wurden; in der Erwägung, dass die festgenommenen Personen der mutwilligen Beschädigung von Eigentum unter Verstoß gegen Abschnitt 140 des Criminal Law (Codification and Reform) Act angeklagt wurden;

O. in der Erwägung, dass Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen in Simbabwe einsetzen, über einen erschreckenden Anstieg der Fälle von staatlich gelenkten Einschüchterungen, willkürlichen Verhaftungen und Prügelattacken gegen diesen Personenkreis im Jahr 2012 berichtet haben;

P.  in der Erwägung, dass im August 2012 die Räumlichkeiten der Organisation GALZ (Gays and Lesbians Zimbabwe) gestürmt und 44 Personen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen einsetzen, von Präsident Mugabes Bereitschaftspolizei festgenommen wurden;

Q. in der Erwägung, dass in Simbabwe nach Stand vom November 2012 56 Menschen in der Todeszelle sitzen;

R.  in der Erwägung, dass die EU seit 2002 auf der Grundlage der einschlägigen Artikel des Cotonou-Abkommens gezielte Sanktionen gegen Simbabwe verhängt hat, und zwar wegen Menschenrechtsverletzungen, politischer Gewalt und Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit;

S.  in der Erwägung, dass die EU angekündigt hat, dass sie die meisten Sanktionen gegen Simbabwe aussetzen wird, sobald in dem Land ein „glaubwürdiges“ Referendum stattgefunden hat;

T.  in der Erwägung, dass anlässlich eines Besuchs von Vertretern der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) in Europa und den Vereinigten Staaten im Jahr 2011 die SADC darauf hingewiesen hat, dass die Sanktionen verheerende wirtschaftliche Auswirkungen auf die Bevölkerung in Simbabwe und der gesamten SADC-Region haben;

U. in der Erwägung, dass die EU der zweitgrößte Handelspartner Simbabwes ist;

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und die Verhandlungen über das Interims‑Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

1.  lehnt das aggressive und anhaltende Drängen der EU auf den Abschluss von WPA, die das Cotonou-Abkommen ersetzen sollen, trotz der gerechtfertigten Bedenken seitens vieler AKP‑Staaten und Organisationen der Zivilgesellschaft entschieden ab; ist der Auffassung, dass die derzeitige Haltung der Kommission gegenüber den AKP-Staaten neokoloniale Züge aufweist, da sie den Bedarf an wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, der in diesen Ländern besteht, nicht berücksichtigt;

2.  äußert starke Zweifel daran, dass das Interimsabkommen, das seit dem 14. Mai 2012 von lediglich vier der 16 ursprünglich an den Verhandlungen beteiligten Länder des östlichen und südlichen Afrika angewendet wird (Seychellen, Madagaskar, Simbabwe und Mauritius), dem Zweck einer stärkeren regionalen Integration dienen wird;

3.  betont, dass mit diesem Interimsabkommen dem Entwicklungsbedarf der betreffenden Länder nicht Rechnung getragen wird; ist überzeugt, dass dies auf alle WPA zutrifft und der Hauptgrund für den relativen Stillstand der Verhandlungen ist;

4.  weist darauf hin, dass ein fairer Handel zwischen der EU und den Entwicklungsländern auf der umfassenden Einhaltung und Gewährleistung der von der IAO festgelegten Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen beruhen und für die Anwendung der höchstmöglichen Sozial- und Umweltnormen Sorge tragen muss; vertritt die Auffassung, dass dazu auch die Zahlung eines fairen Preises für Ressourcen und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Entwicklungsländern gehört;

5.  betont, dass bei der Festlegung des handelspolitischen Ansatzes, der gegenüber den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern verfolgt werden soll, die Verpflichtung der Europäischen Union zur Erreichung der Millenniums‑Entwicklungsziele unbedingten Vorrang haben muss; betont, dass die Millenniums‑Entwicklungsziele nur erreicht werden können, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen der EU und den betreffenden Ländern berücksichtigt werden; vertritt die Auffassung, dass ein flexibler und maßgeschneiderter Ansatz zugunsten der Arbeiter, Kleinerzeuger und armen Bevölkerung daher von überragender Bedeutung ist; betont, dass Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelsouveränität in dieser Hinsicht entscheidende Faktoren sind;

6.  nimmt den strikten Ansatz, den die Kommission und der Rat in Bezug auf die vereinbarte Liberalisierung der Zölle auf EU-Einfuhren verfolgen, mit großer Sorge zur Kenntnis; besteht darauf, dass es eines deutlich flexibleren Ansatzes bedarf, der stets dem aktuellen Entwicklungsstand der einzelnen Entwicklungsländer Rechnung trägt; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, von festgelegten Zeitplänen für das Ende des Moratoriums für die Beseitigung der Zölle und andere Themen abzusehen;

7.  befürwortet den Vorschlag der ESA‑Staaten, in die WPA Bestimmungen über die Förderung der Entwicklung aufzunehmen, und fordert, dass zumindest in die WPA mit den am wenigsten entwickelten Ländern keine Verpflichtungen zur Liberalisierung der Zölle aufgenommen werden und dass der Marktzugang dieser Länder im Rahmen der „Alles außer Waffen“‑Regelung nicht vertraglich geregelt wird;

8.  fordert, das WPA‑Verfahren einer Prüfung zu unterziehen und in diese Prüfung alle Interessenträger, darunter auch Gewerkschaftsorganisationen und nichtstaatliche Organisationen mit einschlägigen Kenntnissen, gleichberechtigt einzubeziehen, um im Hinblick auf die AKP‑Staaten eine wirklich entwicklungsorientierte und auf Rechten beruhende wirtschaftliche Strategie zu ermöglichen;

9.  weist erneut darauf hin, dass die EU für die Kohärenz der Entwicklungspolitik Sorge tragen und die Achtung der Menschenrechte in allen Bereichen ihres auswärtigen Handelns, einschließlich des internationalen Handels, gewährleisten muss;

Simbabwe

10. lehnt alle Arten von Sanktionen seitens der EU, die negative Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Lage der breiten Bevölkerung haben, entschieden ab;

11. ist zutiefst besorgt über die anhaltende Unterdrückung, die von der simbabwischen Koalitionsregierung aus ZANU-PF und MDC unter Führung von Präsident Robert Mugabe ausgeht, und verurteilt das Wiederaufflammen der Gewalt gegen politische Gegner, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Mitarbeiter nichtstaatlicher Organisationen;

12. fordert, dass die Wahlen und das Verfassungsreferendum in freier und fairer Weise stattfinden, und weist nachdrücklich darauf hin, dass alle politischen Parteien, die Kandidaten für diese Wahlen aufstellen möchten, dies ohne Furcht vor Schikanierung und Einschüchterung tun dürfen sollten; fordert, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit geachtet werden;

13. verurteilt die systematische Unterdrückung des simbabwischen Gewerkschaftsdachverbands ZCTU und seiner Mitglieder; unterstützt das Recht der Gewerkschaften, sich ohne Unterdrückung oder Einmischung vonseiten des Staates frei zu organisieren und frei zu handeln; fordert die simbabwische Regierung dringend auf, alle einschlägigen IAO-Übereinkommen, insbesondere die Übereinkommen 87 und 98, die Simbabwe bereits ratifiziert hat, zu achten und umzusetzen;

14. nimmt die Ende 2012 getroffene Entscheidung des KP-Zertifikationssystems zur Kenntnis, das Beobachtungspersonal aus den Marange-Diamantenfeldern in Simbabwe abzuziehen und die ungehinderte Ausfuhr von Diamanten aus diesem Gebiet zuzulassen; fordert jedoch eine baldige Überprüfung und Bewertung des KP-Zertifikationssystems, in die Gewerkschaften, Umweltschutzorganisationen, nichtstaatliche Organisationen und andere Organisationen, welche die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in den Marange-Diamantenfeldern vertreten, umfassend einbezogen werden, um die genannte Entscheidung konkret beurteilen zu können;

15. verurteilt alle gewalttätigen Übergriffe, insbesondere vonseiten des Staates, auf Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen in Simbabwe einsetzen oder zu diesem Personenkreis gehören, und unterstützt nachdrücklich die Forderung, die Achtung der Gleichheit und der Menschenrechte aller Menschen, unabhängig von deren Geschlechtsidentität oder sexueller Ausrichtung, in Simbabwes neue Verfassung aufzunehmen;

16. fordert die Regierung von Simbabwe auf, alle Anklagepunkte gegen die leitenden Mitarbeiter und Gesundheitsfachleute der Counselling Services Unit (CSU) in Harare fallen zu lassen;

17. weist erneut darauf hin, dass es die Todesstrafe ablehnt, und fordert ein unverzüglich geltendes Moratorium für die Todesstrafe, mit dem als erster Schritt hin zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe alle Todesurteile ausgesetzt werden;

18. fordert die Regierung Simbabwes nachdrücklich auf, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker zu achten;

19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Regierungen Madagaskars, von Mauritius, der Seychellen und Simbabwes sowie dem AKP-Sekretariat zu übermitteln.