Entschließungsantrag - B7-0078/2013Entschließungsantrag
B7-0078/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC‑Derivatekontrakte (C(2012)9593) und für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (C(2012)9623)

4.2.2013 - (2013/2522(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 87a Absatz 3 der Geschäftsordnung
zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2012
Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Werner Langen

Verfahren : 2013/2522(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0078/2013
Eingereichte Texte :
B7-0078/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B7‑0078/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC Derivatekontrakte (C(2012)9593) und für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (C(2012)9623)

(2013/2522(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der delegierten Verordnungen der Kommission C(2012)9593 und C(2012)9623,

–   gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)[1],

–   unter Hinweis auf Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister[2],

–   unter Hinweis auf die am 27. September 2012 durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 14, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 26 Absatz 9, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 8 und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegten Entwürfe technischer Regulierungsstandards,

–   in Kenntnis des Entschließungsantrags des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

–   gestützt auf Artikel 87a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR‑Verordnung) Clearingvorschriften und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (over-the counter („OTC“)) Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central counterparties – „CCP“) und Transaktionsregistern festgelegt sind;

B.  in der Erwägung, dass der Kommission im Anschluss an die Vorlage von Entwürfen technischer Regulierungsstandards unter anderem durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit der genannten Verordnung die Befugnis übertragen wird, gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung) für bestimmte Bereiche delegierte Rechtsakte zu erlassen;

C. in der Erwägung, dass die ESMA am 27. September 2012 der Kommission sechs Entwürfe technischer Regulierungsstandards für OTC-Derivate, Kollegien für CCP, Vorschriften für CCP und Transaktionsregister vorgelegte hat[3];

D. in der Erwägung, dass die Kommission am 19. Dezember 2012 fünf dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards als delegierte Verordnungen ohne Änderungen an den von der ESMA vorgelegten Entwürfen erlassen hat; in der Erwägung, dass der Entwurf eines technischen Regulierungsstandards für Kollegien für zentralen Gegenparteien (CCP) von der Kommission nicht erlassen wurde; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der ESMA‑Verordnung unter anderem das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen muss, wenn sie einen Regulierungsstandard nicht billigt, und ihre Gründe hierfür erläutern muss; in der Erwägung, dass die Kommission diese Information erst in einem Schreiben vom 31. Januar 2013 übermittelt hat, d.h. sechs Wochen nach ihrer Entscheidung, den genannten Entwurf eines Regulierungsstandards nicht zu erlassen;

E.  in der Erwägung, zwei der von der Kommission erlassenen delegierten Verordnungen, C(2012)9593 und C(2012)9623, technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte einerseits und Anforderungen an zentrale Gegenparteien andererseits betreffen;

F.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 Absatz 1 der ESMA‑Verordnung Europäisches Parlament oder Rat gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen Regulierungsstandards Einwände erheben können;

G. in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum auf einen Monat ab dem Datum der Übermittlung verkürzt ist, wenn es sich bei dem von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt um den von der ESMA übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, wie es hier der Fall ist;

H. in der Erwägung, dass der Vorsitz des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der ESMA‑Verordnung und gemäß Artikel 87a Absatz 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 beziehungsweise vom 9. Januar 2013 die Kommission und den Rat im Namen des Parlaments davon unterrichtet hat, dass die Frist um einen Monat verlängert wird;

I.   in der Erwägung, dass ein technischer Regulierungsstandard nicht in Kraft tritt, wenn das Parlament oder der Rat innerhalb des Prüfungszeitraums Einwände gegen ihn erheben;

J.   in der Erwägung, dass in dem gemeinsamen Abkommen zwischen Parlament, Rat und Kommission über delegierte Rechtsakte („Common Understanding”) festgelegt ist, dass die drei Institutionen im Verlauf des Verfahrens zum Erlass delegierter Rechtsakte zusammenarbeiten, damit eine reibungslose Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse und eine wirksame Kontrolle dieser Befugnis durch das Europäische Parlament und den Rat gewährleistet ist;

K. in der Erwägung, dass sich die Kommission mit dem Zeitplan des Parlaments für die Ausübung seines Kontrollrechts vertraut machen sollte, bevor sie technische Regulierungsstandards erlässt, und dass sie es vermeiden sollte, Regulierungsstandards zu einem Zeitpunkt zu erlassen, mit dem der in Artikel 13 Absatz 1 der ESMA‑Verordnung vorgesehene Prüfungszeitraum des Parlaments einschließlich seiner Verlängerung auf weniger als zwei Monate verringert wird;

L.  in der Erwägung, dass die Dienststellen des Parlaments kurz nach der Vorlage der Entwürfe technischer Regulierungsstandards durch die ESMA den Dienststellen der Kommission die diesbezüglichen Anmerkungen der Mitglieder des zuständigen Parlamentsausschusses übermittelt hat; in der Erwägung, dass die Dienststellen der Kommission erst nach dem Erlass der delegierten Verordnung eine Antwort auf diese Anmerkungen übermittelt haben; in der Erwägung, dass erwartet werden kann, dass die Kommission und gegebenenfalls die ESMA Anmerkungen von Mitgliedern zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards zügig beantworten, insbesondere wenn die von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht den Auffassungen der Mitglieder entsprechen;

M. in der Erwägung, dass nicht alle in der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR‑Verordnung) vorgesehenen Entwürfe technischer Regulierungsstandards von der ESMA innerhalb der in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Frist, die am 30. September 2012 ablief, vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass insbesondere die Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz15 der EMIR‑Verordnung noch ausstehen; in der Erwägung, dass das Parlament im Falle von Verzögerungen bei Erstellung und Erlass technischer Regulierungsstandards ordnungsgemäß über den veränderten Zeitplan sowie über die Gründe für die Verzögerung in Kenntnis gesetzt werden sollte;

N. in der Erwägung, dass gemäß Erwägungsgrund 25 der Verordnung C(2012)9593/F die Überschreitung eines der für eine Kategorie von OTC‑Derivaten festgesetzten Werte das Überschreiten der Clearingschwelle für alle Kategorien nach sich ziehen sollte; in der Erwägung, dass dieser Ansatz zu einer Clearingpflicht führen könnte und möglicherweise Nachschussforderungen an andere Institute, die zu derselben Gruppe gehören, nach sich zieht, was nicht Zielsetzung der EMIR‑Verordnung ist; in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der EMIR‑Verordnung Werte für die Clearingschwellen angeben sollte, die unter Berücksichtigung der der Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden; in der Erwägung, dass in der EMIR‑Verordnung nicht die Anforderung enthalten ist, dass bei Überschreitung der Clearingschwelle in einer Kategorie von OTC‑Derivaten durch eine nichtfinanzielle Gegenpartei deren Gruppe automatisch alle anderen Kategorien von OTC‑Derivaten clearen muss; in der Erwägung, dass in Artikel 26 Absatz 1 der delegierten Verordnung C(2012)9623 zwischen auf einem regulierten Markt gehandelten Derivaten und OTC‑Derivaten, die sowohl der Clearingpflicht als auch der Handelspflicht unterliegen und ein vergleichbares Risikoprofil aufweisen, unterschieden wird, indem unterschiedliche Verwertungszeiträume für die Margenberechnung festgelegt wurden; in der Erwägung, dass sich ein derartiger Ansatz auf das Risikomanagement von Unternehmen in der EU auswirken und so negative makroökonomische Folgen nach sich ziehen könnte;

O. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Erwägungsgrund 31 der EMIR‑Verordnung bei der Festlegung der Clearingschwelle der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und je Kategorie von OTC‑Derivatekontrakten Rechnung getragen werden muss;

P.  in der Erwägung, dass dies in Artikel 1 und in Erwägungsgrund 22 der delegierten Verordnung C(2012)9593, die bei der Festlegung der Clearingschwelle für nichtfinanzielle Gegenparteien auf den nationalen Gesamtwert der OTC‑Positionen zurückgreifen, nicht ausreichend berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass eine Clearingschwelle, die auf der Grundlage von Gesamtpositionen festgesetzt wird, eine Clearingpflicht auf einer Ebene, die deutlich unterhalb der Systemrelevanz liegt, nach sich ziehen könnten; in der Erwägung, dass eine Schwelle, die auf dem Nettorisiko beruht, das Risiko besser widerspiegeln würde und von allen Betroffenen problemlos eingeführt werden könnte;

Q. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 der EMIR‑Verordnung die Verpflichtung einer Bewertung zu Marktpreisen für nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, gilt; in der Erwägung, dass Artikel 13 und Erwägungsgrund 28 der delegierten Verordnung C(2012)9593 diese Vorschrift der EMIR‑Verordnung nicht in ausreichendem Maße widerspiegeln; in der Erwägung, dass die beschriebene mangelnde Eindeutigkeit der delegierten Verordnung nicht der Zielsetzung der EMIR‑Verordnung entspricht; in der Erwägung, dass in der delegierten Verordnung eindeutig festgelegt sein sollte, dass nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, nicht verpflichtet sind, zu Marktpreisen zu bewerten;

R.  in der Erwägung, dass Artikel 11 der EMIR‑Verordnung vorsieht, dass finanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, mit der gebührenden Sorgfalt gewährleisten, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; in der Erwägung, dass in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der delegierten Verordnung C(2012)9593 bei 100 OTC‑Derivatekontrakte je Gegenpartei eine Schwelle festgesetzt ist, oberhalb derer für eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die nicht der Clearingpflicht unterliegt, ein Portfolioabgleich auf Quartalsbasis erforderlich wird; in der Erwägung, dass ein Portfolioabgleich auf Quartalsbasis für nichtfinanzielle Gegenparteien hohe Kosten nach sich zieht; in der Erwägung, dass es sinnvoller wäre, für nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, eine Schwelle bei 300 OTC Derivatekontrakten festzusetzen;

S.  in der Erwägung, dass Artikel 11 Absatz 1 der EMIR‑Verordnung vorsieht, dass finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, mit der gebührenden Sorgfalt gewährleisten, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern, wobei dies zumindest die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden OTC-Derivatekontrakts, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, umfasst;

T.  in der Erwägung, dass in Artikel 12 der delegierten Verordnung C(2012)9593 die erwähnten Verfahren und Vorkehrungen genannt sind; in der Erwägung, dass gemäß dem genannten Artikel zwar eine schrittweise Einführung des Verfahrens der Bestätigung auf elektronischem Wege zulässig ist, dass jedoch dieser Artikel nicht vollständig der Zielsetzung der EMIR‑Verordnung entspricht, im Falle bestimmter Gegenparteien oder Transaktionen, die sich nicht für eine Bestätigung auf elektronischem Wege eignen, alternative Verfahren dauerhaft zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung etwa Situationen berücksichtigen sollte, in denen es nicht sinnvoll ist, eine zügige Bestätigung des betreffenden OTC‑Derivatekontrakts auf elektronischem Wege zu verlangen, etwa wenn dieser Kontrakt von einer kleinen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurde, die nur unregelmäßig Transaktionen ausführt, und dass die Verordnung die erforderlichen Eigenschaften der alternativen nichtelektronischen Bestätigungsverfahren benennen sollte;

U. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 1 der EMIR‑Verordnung eine CCP zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptiert; in der Erwägung, dass eine CCP bei nichtfinanziellen Gegenparteien Bankgarantien akzeptieren darf, wobei diese Garantien gegenüber einer Bank, die Clearingmitglied ist, als Bestandteil der Risikoposition dieser Bank berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c die Bedingungen, die vorliegen müssen, damit Garantien von Geschäftsbanken gemäß Absatz 1 als Sicherheit akzeptiert werden können, in technischen Regulierungsstandards festgelegt sind;

V. in der Erwägung, dass gemäß Anhang I Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe h der delegierten Verordnung C(2012)9623 Garantien von Geschäftsbanken in vollem Umfang durch Sicherheiten gedeckt werden müssen, die keinem Korrelationsrisiko aufgrund der Abhängigkeit von der Kreditwürdigkeit des Garantiegebers oder des nichtfinanziellen Clearingmitglieds unterliegen, es sei denn, das Korrelationsrisiko ist in angemessener Weise gemindert worden, ferner muss die betroffene CCP ungehinderten Zugang zu diesen Sicherheiten haben und diese Sicherheiten müssen für den Fall eines gleichzeitigen Ausfalls des Clearingmitglieds und des Garantiegebers insolvenzgeschützt sein;

W. in der Erwägung, dass diese Vorschrift die Verwendung von Bankgarantien stark einschränkt und für nichtfinanzielle Gegenparteien geradezu unmöglich macht, was im Widerspruch zu Artikel 46 Absatz 1 der EMIR‑Verordnung steht;

X. in der Erwägung, dass Erwägungsgrund 90 der EMIR‑Verordnung festlegt: „Es ist wichtig, die internationale Konvergenz der Anforderungen an CCPs und Transaktionsregister zu gewährleisten. Diese Verordnung folgt den bestehenden Empfehlungen des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, im Folgenden „CPSS“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions, im Folgenden „IOSCO“) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die CPSS-IOSCO-Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich CCPs, am 16. April 2012 festgelegt wurden.”;

Y. in der Erwägung, dass Artikel 26 der delegierten Verordnung C(2012)9623 eine Liquidationsperiode für Finanzinstrumente, die keine OTC‑Derivate sind, vorsieht, die sich insbesondere von gleichwertigen Regelungen in den USA unterscheidet und die über die am 16. April 2012 festgelegten Empfehlungen der CPSS-IOSCO-Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen hinausgeht; in der Erwägung, dass ein derartiger Ansatz in der EU ansässige Nutzer derartiger Instrumente im Verhältnis zu Nutzern, die anderen Rechtsordnungen, wie etwa den Gesetzen der USA, unterliegen, benachteiligen würde, was negative makroökonomische Folgen nach sich ziehen würde; in der Erwägung, dass die ESMA und die nationalen zuständigen Behörden dennoch abschätzen müssen, ob eine Liquidation aller Position bei einem Ausfall unter allen Umständen innerhalb des genannten Zeithorizonts gewährleistet werden kann;

Z.  in der Erwägung, dass das Parlament eine enge Zusammenarbeit mit der ESMA und der Kommission und ein beschleunigtes Vorgehen in Bezug auf die erneute Vorlage der delegierten Verordnungen C(2012)9593 und C(2012)9623 in geänderter Form erwartet, damit die EMIR‑Verordnung rasch umgesetzt wird;

1.  erhebt Einspruch gegen die delegierten Verordnungen C(2012)9593 und C(2012)9623 der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die delegierten Verordnungen nicht in Kraft treten können;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.