Entschließungsantrag - B7-0079/2013Entschließungsantrag
B7-0079/2013

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS BETREFFEND DIE AUFNAHME VON UND DAS MANDAT FÜR INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

4.2.2013 - (COM/2011)0625 – C7‑0336/2011 – COM(2012)0552 – C7‑0311/2012 – 2011/0280(COD) – 2013/2528(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a der Geschäftsordnung
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (*)

(*) Verhandlungsteam: Vorsitzender, Berichterstatter und Schattenberichterstatter


Verfahren : 2011/0280(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0079/2013

B7‑0079/2013

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments betreffend die Aufnahme von und das Mandat für interinstitutionelle Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(COM/2011)0625 – C7‑0336/2011 – 2013/2528(COD))
 

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–   gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,

–   in der Erwägung, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich ein Hinweis für die Legislativbehörde ist und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;

beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

MANDAT

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Angesichts des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch so weit wie möglich die Vorschriften gestrafft und vereinfacht werden.

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Angesichts des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Vorschriften gestrafft und vereinfacht werden.

Or. en

 

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Es bedarf einer starken GAP, die durch die für den Zeitraum 2007-2013 erforderlichen Finanzmitteln unterstützt wird, um reales Wachstum zu generieren, damit die Europäische Union in die Lage versetzt wird, jederzeit die Produktion hochwertiger Nahrungsmittel in der notwendigen Menge und Vielfalt zu gewährleisten sowie einen Beitrag zur Beschäftigung, zur Erhaltung und Produktion von Umweltgütern, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Flächenbewirtschaftung zu leisten. Darüber hinaus sollte sich die GAP auf einfache, für Landwirte, andere Beteiligte und die Bevölkerung im Allgemeinen leicht verständliche Bestimmungen stützen, um Transparenz bei der Ausführung, die Sicherstellung der Kontrolle und die Reduzierung der Kosten für die Akteure und die Verwaltungen zu gewährleisten.

Or. en

 

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Eine der wichtigsten Zielsetzungen und Vorgaben der GAP-Reform ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dieses Ziel sollte bei der Gestaltung der einschlägigen Vorschriften für die Regelung von Direktzahlungen unbedingt berücksichtigt werden. Die Anzahl der Stützungsregelungen sollte nicht höher sein als erforderlich, und die Landwirte und Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die entsprechenden Anforderungen und Verpflichtungen ohne übertriebenen Verwaltungsaufwand zu erfüllen. Praxisorientierte Toleranzgrenzen, sinnvolle „De-minimis“-Schwellenwerte und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Überwachung sollten gewährleistet werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten in Zukunft zu verringern.

Or. en

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Zur Berücksichtigung neuer Rechtsvorschriften über Stützungsregelungen, die gegebenenfalls nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des AEU-Vertrags übertragen werden, um Änderungen des Verzeichnisses der unter die vorliegende Verordnung fallenden Stützungsregelungen vorzunehmen.

(8) Zur Berücksichtigung neuer Rechtsvorschriften über Stützungsregelungen, die gegebenenfalls nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um Änderungen des Verzeichnisses der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen vorzunehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Berücksichtigung spezifischer neuer Aspekte und zur Wahrung der Rechte der Begünstigten sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEU-Vertrag für folgende Zwecke übertragen werden: Festlegung weiterer Begriffsbestimmungen im Hinblick auf den Zugang zur Stützungsgewährung gemäß dieser Verordnung, ferner Vorgabe des Rahmens, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Mindesttätigkeiten auf Flächen festzulegen haben, die auf natürliche Weise in einem geeigneten Zustand für die Beweidung oder den Anbau erhalten werden, sowie Aufstellung der von den Betriebsinhabern zu erfüllenden Kriterien, damit bei ihnen die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Erzeugung geeigneten Zustand als eingehalten gilt, und der Kriterien, anhand deren bei Dauergrünland das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen festgestellt wird.

(9) Zur Berücksichtigung spezifischer neuer Aspekte und zur Wahrung der Rechte der Begünstigten sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV für folgende Zwecke übertragen werden: Festlegung der Kriterien, anhand deren die Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Mindesttätigkeiten auf Flächen definieren, die auf natürliche Weise in einem geeigneten Zustand für die Beweidung oder den Anbau erhalten werden, sowie Festlegung des Rahmens, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien aufzustellen haben, die von den Betriebsinhabern erfüllt werden müssen, damit bei ihnen die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Erzeugung geeigneten Zustand als eingehalten gilt.

Or. en

 

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zur Wahrung der Rechte der Begünstigten sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEU-Vertrag übertragen werden, um Vorschriften über die Berechnungsgrundlage der Kürzungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten infolge der Haushaltsdisziplin bei den Betriebsinhabern anzuwenden haben.

entfällt

Or. en

 

 

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Erfahrung bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hat gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an Begünstigte gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, was insbesondere für Flughäfen, Eisenbahnunternehmen, Immobilienholdings und Verwaltungsgesellschaften von Sportanlagen gilt. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten an solche natürlichen oder juristischen Personen keine Direktzahlungen gewähren. Kleinere Nebenerwerbslandwirte tragen hingegen unmittelbar zur Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete bei und sollten deshalb nicht davon ausgeschlossen sein, Direktzahlungen zu erhalten.

(13) Die Erfahrung bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hat gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an natürliche und juristische Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen und den nationalen Gegebenheiten so weit wie möglich Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zu definieren, was unter einem „aktiven Landwirt“ zu verstehen ist. Sie sollten daher nur dann Direktzahlungen an Einrichtungen wie Transportunternehmen, Flughäfen, Immobilienholdings, Verwaltungsgesellschaften von Sportanlagen, Campingplätzen sowie Bergbauunternehmen gewähren, wenn diese den Nachweis erbringen können, dass sie die Kriterien für aktive Landwirte erfüllen. Kleinere Nebenerwerbslandwirte tragen hingegen unmittelbar zur Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete bei und sollten deshalb nicht davon ausgeschlossen sein, Direktzahlungen zu erhalten.

Or. en

 

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Verteilung der direkten Einkommensstützung auf die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist gekennzeichnet durch die Bewilligung eines unverhältnismäßig hohen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter. Wegen der Skaleneffekte benötigen größere Begünstigte allerdings nicht denselben einheitsbezogenen Stützungsumfang, damit das Ziel der Einkommensstützung wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Umfang an einheitsbezogener Stützung zu arbeiten. Im Sinne einer besseren Verteilung der Zahlungen auf die Betriebsinhaber ist es daher gerecht, ein System einzuführen, bei dem für große Begünstigte die Stützung in ihrer Höhe stufenweise gekürzt und letztendlich gedeckelt wird. Ein solches System sollte jedoch den Aspekt entlohnter Arbeit berücksichtigen, um unverhältnismäßige Auswirkungen für landwirtschaftliche Großbetriebe mit zahlreichen Lohnbeschäftigten zu vermeiden. Unter die betreffenden Höchstgrenzen sollten jedoch nicht die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden fallen, da ansonsten der angestrebte Nutzen geschmälert werden könnte. Damit die Deckelung wirksam funktioniert, sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien aufstellen, die verhindern, dass Betriebsinhaber die Zahlungsbegrenzung rechtsmissbräuchlich umgehen. Das Aufkommen aus der Kürzung und Deckelung der Zahlungen an große Begünstigte sollte in den Mitgliedstaaten, in denen die Beträge angefallen sind, verbleiben und zur Finanzierung von Projekten mit einem bedeutenden Innovationsbeitrag im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) [LEV] verwendet werden.

(15) Die Verteilung der direkten Einkommensstützung auf die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist gekennzeichnet durch die Bewilligung eines unverhältnismäßig hohen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter. Wegen der Skaleneffekte benötigen größere Begünstigte allerdings nicht denselben einheitsbezogenen Stützungsumfang, damit das Ziel der Einkommensstützung wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Umfang an einheitsbezogener Stützung zu arbeiten. Im Sinne einer besseren Verteilung der Zahlungen auf die Betriebsinhaber ist es daher gerecht, ein System einzuführen, bei dem für große Begünstigte die Stützung in ihrer Höhe stufenweise gekürzt und letztendlich gedeckelt wird. Ein solches System sollte jedoch die Arbeitskräfte, einschließlich Gehälter und Kosten für Auftragnehmer, berücksichtigen, um unverhältnismäßige Auswirkungen für landwirtschaftliche Großbetriebe mit zahlreichen Lohnbeschäftigten zu vermeiden. Unter die betreffenden Höchstgrenzen sollten jedoch nicht die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden fallen, da ansonsten der angestrebte Nutzen geschmälert werden könnte. Damit die Deckelung wirksam funktioniert, sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien aufstellen, die verhindern, dass Betriebsinhaber die Zahlungsbegrenzung rechtsmissbräuchlich umgehen. Das Aufkommen aus der Kürzung und Deckelung der Zahlungen an große Begünstigte sollte in den Mitgliedstaaten, in denen die Beträge angefallen sind, verbleiben und zur Finanzierung von Projekten mit einem bedeutenden Beitrag zu Innovationen und zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) [LEV] verwendet werden. Die Mitgliedstaaten erhalten damit die Möglichkeit zur Zuweisung des Aufkommens aus der Deckelung an die großen Begünstigten, für die die genannte Deckelung zur Anwendung gekommen ist, damit Letztere Innovationsinvestitionen vornehmen können.

Or. en

 

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um eine bessere Verteilung der Stützung zwischen den landwirtschaftlichen Flächen in der Europäischen Union, einschließlich in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet haben, zu erreichen, sollte eine neue Basisprämienregelung an die Stelle der Betriebsprämienregelung treten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen und durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fortgeschrieben wurde und mit der zuvor bestehende Stützungsmechanismen zu einer einheitlichen Regelung von entkoppelten Direktzahlungen zusammengeführt wurden. Mit dem Schritt zu einer neuen Basisprämienregelung sollten die unter den vorgenannten Verordnungen erhaltenen Zahlungsansprüche auslaufen und die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche erfolgen, allerdings weiterhin auf der Grundlage der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die den Betriebsinhabern im ersten Jahr der Regelungsanwendung zur Verfügung stehen.

(20) Um eine bessere Verteilung der Stützung zwischen den landwirtschaftlichen Flächen in der Europäischen Union, einschließlich in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet haben, zu erreichen, sollte eine neue Basisprämienregelung an die Stelle der Betriebsprämienregelung treten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen und durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fortgeschrieben wurde und mit der zuvor bestehende Stützungsmechanismen zu einer einheitlichen Regelung von entkoppelten Direktzahlungen zusammengeführt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre vorhandenen Stützungssysteme abändern, um sie mit dieser Verordnung in Einklang zu bringen, was jedoch nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie ihre derzeitigen Direktzahlungsmodelle abschaffen müssen.

Or. en

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Infolge der fortschreitenden Einbeziehung verschiedener Sektoren in die Betriebsprämienregelung und des den Betriebsinhabern hierfür eingeräumten Anpassungszeitraums lässt es sich immer schwerer rechtfertigen, dass aufgrund der Heranziehung historischer Referenzdaten bedeutende individuelle Unterschiede in der Stützungshöhe je Hektar zu verzeichnen sind. Daher sollte die direkte Einkommensstützung durch Verminderung der Verknüpfung mit historischen Referenzdaten und im Hinblick auf den Gesamtkontext des EU-Haushaltes gerechter zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Mit dem Ziel einer gleicheren Verteilung der Direktzahlungen, aber auch unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Unterschiede bei Lohnniveau und Betriebsmittelkosten, sollte die bislang unterschiedliche Höhe der Direktzahlungen je Hektar schrittweise einander angenähert werden. Alle Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts sollten dabei ein Drittel des Gefälles zwischen ihrer derzeitigen Zahlungshöhe und der Durchschnittshöhe schließen. Diese Annäherung sollte durch alle Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen über dem EU-Durchschnitt anteilig finanziert werden. Ferner sollten im Jahr 2019 alle in einem Mitgliedstaat oder in einer Region aktivierten Zahlungsansprüche den gleichen Einheitswert besitzen, und zu diesem Zweck sollte während eines Übergangszeitraums durch lineare Schritte eine Annäherung an diesen Wert stattfinden. Um jedoch abrupte finanzielle Auswirkungen für die Betriebsinhaber zu vermeiden, sollte den Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung und hier insbesondere das historische Modell angewendet haben, gestattet werden, bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche im ersten Anwendungsjahr der neuen Regelung teilweise historische Faktoren zu berücksichtigen. Die Aussprache über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den ab dem Jahr 2021 beginnenden Zeitraum sollte sich auch besonders mit dem Ziel einer vollständigen Annäherung befassen, um für jenen Zeitraum eine gleiche Verteilung der Direktzahlungen in der gesamten Europäischen Union zu erreichen.

(21) Infolge der fortschreitenden Einbeziehung verschiedener Sektoren in die Betriebsprämienregelung und des den Betriebsinhabern hierfür eingeräumten Anpassungszeitraums lässt es sich immer schwerer rechtfertigen, dass aufgrund der Heranziehung historischer Referenzdaten bedeutende individuelle Unterschiede in der Stützungshöhe je Hektar zu verzeichnen sind. Daher sollte die direkte Einkommensstützung durch eine schrittweise Verminderung der Verknüpfung mit historischen Referenzdaten und im Hinblick auf den Gesamtkontext des EU-Haushaltes gerechter verteilt werden. Mit dem Ziel einer gleicheren Verteilung der Direktzahlungen, aber auch unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Unterschiede bei Lohnniveau und Betriebsmittelkosten, sollte die bislang unterschiedliche Höhe der Direktzahlungen je Hektar schrittweise einander angenähert werden. Im Jahr 2019 sollten sich alle in einem Mitgliedstaat oder in einer Region aktivierten Zahlungsansprüche dem gleichen Einheitswert annähern oder ihn erreichen, und zu diesem Zweck sollte während eines flexiblen Übergangszeitraums schrittweise eine Annäherung an diesen Wert stattfinden. Um abrupte finanzielle Auswirkungen für die Betriebsinhaber zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, individuelle Verluste zu begrenzen, und den Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung und hier insbesondere das historische Modell angewendet haben, sollte es gestattet werden, bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche teilweise historische Faktoren zu berücksichtigen.

Or. en

 

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Abgesehen von der Konvergenz der Unterstützungsleistungen auf nationaler und regionaler Ebene sollten auch die nationalen Zuweisungen für Direktzahlungen angepasst werden, damit bei Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen pro Hektar unter 70 % des EU-Durchschnitts liegen, die Abweichung vom Durchschnitt um 30 % gesenkt wird. Bei Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen pro Hektar zwischen 70 % und 80 % des EU-Durchschnitts betragen, sollte die Abweichung um 25 % gesenkt werden bzw. um 10 % bei Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen pro Hektar 80 % des EU-Durchschnitts übersteigen. Nach dieser Anpassungen sollte kein Mitgliedstaat weniger als 65 % des EU-Durchschnitts beziehen. Bei Mitgliedstaaten, deren Niveau der Beihilfen über dem EU-Durchschnitt liegt, sollen die Konvergenzmaßnahmen nicht dazu führen, dass diese Werte unter den Durchschnitt sinken. Diese Konvergenz sollte von allen Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen über dem EU-Durchschnitt anteilig finanziert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben gezeigt, dass einige von deren Hauptbestandteilen beibehalten werden sollten, darunter die Festsetzung nationaler Obergrenzen, um zu gewährleisten, dass die Gesamthöhe der Stützung den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin eine nationale Reserve unterhalten, die dazu dienen sollte, die Teilnahme junger neuer Landwirte an der Regelung zu erleichtern, aber auch dazu dienen kann, besondere Bedürfnisse in bestimmten Regionen zu berücksichtigen. Die Regeln für die Übertragung und Verwendung der Zahlungsansprüche sollten übernommen, jedoch nach Möglichkeit vereinfacht werden.

(22) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben gezeigt, dass einige von deren Hauptbestandteilen beibehalten werden sollten, darunter die Festsetzung nationaler Obergrenzen, um zu gewährleisten, dass die Gesamthöhe der Stützung den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten, zumindest im ersten Jahr der neuen Basisprämienregelung, auch weiterhin eine nationale Reserve unterhalten, die regional verwaltet werden kann und dazu dienen sollte, die Teilnahme von Junglandwirten und neuen Landwirten an der Regelung zu erleichtern, aber auch dazu dienen kann, besondere Bedürfnisse in bestimmten Regionen zu berücksichtigen. Die Regeln für die Übertragung und Verwendung der Zahlungsansprüche sollten übernommen, jedoch nach Möglichkeit vereinfacht werden.

Or. en

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Verringerungskoeffizienten festzulegen, der auf Null festgesetzt werden kann, damit sie die beihilfefähigen Hektarflächen mit geringerem Ertragspotenzial oder spezifischen Erzeugnissen verringern können.

Or. en

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Zur Wahrung der Rechte der Begünstigten und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Basisprämienregelung auftreten können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEU-Vertrag für folgende Zwecke übertragen werden: Festlegung von Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für die Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung und im Fall der Fusion oder der Aufspaltung des Betriebs; Vorschriften über die Berechnung des Wertes und der Anzahl oder die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung, einschließlich Bestimmungen über die Möglichkeit eines vorläufig festgesetzten Wertes, einer vorläufigen Zahl oder Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden, über die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Werts und der vorläufigen und der endgültigen Zahl der Zahlungsansprüche sowie für den Fall, dass ein Verkaufs- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen könnte; Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve erhaltenen Zahlungsansprüche; Vorschriften über die Änderung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche, über Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Zuge der Inanspruchnahme der nationalen Reserve sowie an Betriebsinhaber, die im Jahre 2011 keine Stützung beantragt hatten.

(23) Zur Wahrung der Rechte der Begünstigten und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Basisprämienregelung auftreten können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV für folgende Zwecke übertragen werden: Festlegung von Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für die Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung und im Fall der Fusion oder der Aufspaltung des Betriebs; Vorschriften über die Berechnung des Wertes und der Anzahl oder die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung, einschließlich Bestimmungen über die Möglichkeit eines vorläufig festgesetzten Wertes, einer vorläufigen Zahl oder Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden, über die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Werts und der vorläufigen und der endgültigen Zahl der Zahlungsansprüche sowie für den Fall, dass ein Verkaufs- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen könnte; Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve erhaltenen Zahlungsansprüche; Vorschriften über die Änderung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche, über Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Zuge der Inanspruchnahme der nationalen Reserve sowie an Betriebsinhaber, die im Zeitraum von 2009 bis 2011 keine Stützung beantragt hatten.

Or. en

 

 

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zu beschließen, einen Teil ihrer nationalen Obergrenzen zur Gewährung einer ergänzenden jährlichen Zahlung für die ersten Hektarflächen an Betriebsinhaber zu verwenden, um der Vielfalt der Betriebe im Hinblick auf deren wirtschaftliche Größe, die Wahl ihrer Erzeugnisse und Beschäftigungslage besser Rechnung zu tragen.

Or. en

 

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Eines der Ziele der neuen GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung, indem die Direktzahlungen eine obligatorische „Ökologisierungskomponente“ erhalten, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden EU-weit unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass den Betriebsinhabern zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung für verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden gewährt wird, die vorrangig sowohl klima- als auch umweltpolitische Ziele verfolgen. Bei diesen Bewirtschaftungsmethoden sollte es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen handeln, die über die Cross-Compliance hinausgehen und mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, wie Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und Flächennutzung für Umweltzwecke. Die Verbindlichkeit dieser Bewirtschaftungsmethoden sollte sich auch auf Betriebsinhaber erstrecken, deren Betriebe ganz oder teilweise in Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten liegen, soweit die genannten Bewirtschaftungsmethoden mit den Zielen der beiden Richtlinien vereinbar sind. Betriebsinhaber, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einhalten, sollten angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft ohne Erfüllung weiterer Verpflichtungen in den Genuss der „Ökologisierungskomponente“ der Direktzahlungen kommen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der „Ökologisierungskomponente“ sollte ansonsten zu Sanktionen auf der Grundlage von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] führen.

(26) Eines der Ziele der neuen GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass den Betriebsinhabern eine jährliche Zahlung für verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden gewährt wird, die vorrangig sowohl klima- als auch umweltpolitische Ziele verfolgen. Bei diesen Bewirtschaftungsmethoden sollte es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen handeln, die über die Cross-Compliance hinausgehen und mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, wie Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und Dauerweideland und Flächennutzung für Umweltzwecke. Betriebsinhaber, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einhalten, Begünstigte von Agrarumwelt- und Klimazahlungen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] und Betriebsinhaber, deren Betriebe in „Natura 2000“-Gebieten liegen, sollten ohne Erfüllung weiterer Verpflichtungen in den Genuss der „Ökologisierungskomponente“ der Direktzahlungen kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten auch Betriebsinhaber, deren Betrieb im Rahmen von nationalen Umweltzertifizierungssystemen zertifiziert wurde, die Möglichkeit erhalten, in den Genuss der „Ökologisierungskomponente“ der Direktzahlungen zu kommen. Betriebsinhaber sollten von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung und von den im Zusammenhang mit der Flächennutzung im Umweltinteresse bestehenden Verpflichtungen ausgenommen werden, sofern mindestens 75 % ihres Betriebs als Dauergrünland, Dauerweideland oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt werden. Diese Ausnahmeregelung sollte nur zur Anwendung kommen, wenn das Ackerland der verbleibenden beihilfefähigen landwirtschaftlich genutzten Flächen 50 Hektar nicht übersteigt.

Or. en

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Damit die Flächen mit Dauergrünland durch die Betriebsinhaber als Dauergrünland beibehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEU-Vertrag übertragen werden, um Anwendungsvorschriften für die vorliegende Maßnahme festzulegen

(28) Damit die Flächen mit Dauergrünland und Dauerweideland durch die Mitgliedstaaten als solche beibehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um Anwendungsvorschriften für die vorliegende Maßnahme festzulegen.

Or. en

 

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Damit die Anwendung der Maßnahme zur Flächennutzung im Umweltinteresse in effizienter und kohärenter Weise erfolgt und zugleich den Besonderheiten des jeweiligen Mitgliedstaates Rechnung trägt, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEU-Vertrag übertragen werden, um die in der vorliegenden Verordnung für die Zwecke dieser Maßnahme genannten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen näher zu definieren sowie andere Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu ergänzen und zu definieren, die für die Einhaltung des bei der vorliegenden Maßnahme genannten Prozentsatzes berücksichtigt werden können.

(29) Damit die Anwendung der Maßnahme zur Flächennutzung im Umweltinteresse in effizienter und kohärenter Weise erfolgt und zugleich den Besonderheiten des jeweiligen Mitgliedstaates Rechnung trägt, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die in der vorliegenden Verordnung für die Zwecke dieser Maßnahme genannten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen näher zu definieren sowie andere Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu ergänzen und zu definieren, die für die Einhaltung des bei der vorliegenden Maßnahme genannten Prozentsatzes berücksichtigt werden können, und einen unionsweiten Rahmen für Gewichtungskoeffizienten zur Berechnung der verschiedenen Arten von im Umweltinteresse genutzten Hektarflächen festzulegen.

Or. en

 

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass in bestimmten Sektoren und klar definierten Fällen eine gekoppelte Stützung gewährt wird. Der Mittelumfang, der für eine gekoppelte Stützung verwendet werden darf, sollte auf eine angemessene Höhe beschränkt sein, wobei eine solche Stützung in Mitgliedstaaten oder bestimmten Regionen mit speziellen Gegebenheiten zulässig sein sollte, in denen bestimmten Landwirtschaftsformen oder Agrarsektoren aus wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Die Mitgliedstaaten sollten für diese Stützungsart bis zu 5 % der Mittel ihrer nationalen Obergrenzen verwenden können bzw. bis zu 10 %, falls in mindestens einem Jahr des Zeitraums 2010-2013 ihr gekoppelter Stützungsanteil 5 % überstieg. In hinreichend begründeten Fällen, in denen bestimmte einleuchtende Erfordernisse in einer Region nachgewiesen werden können, sollte den Mitgliedstaaten jedoch im Wege der Genehmigung durch die Kommission erlaubt werden, mehr als 10 % der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenze in der genannten Weise zu verwenden. Eine gekoppelte Stützung sollte nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen. Diese Stützung sollte auch Betriebsinhabern offenstehen, die am 31. Dezember 2013 besondere Zahlungsansprüche aufgrund der Zuweisung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen verfügen. Zur Genehmigung einer fakultativen gekoppelten Stützung, die 10 % der für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze überschreitet, sollte die Kommission ferner ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.

(33) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass in bestimmten Sektoren und klar definierten Fällen eine gekoppelte Stützung gewährt wird. Der Mittelumfang, der für eine gekoppelte Stützung verwendet werden darf, sollte auf eine angemessene Höhe beschränkt sein, wobei eine solche Stützung in Mitgliedstaaten oder bestimmten Regionen mit speziellen Gegebenheiten zulässig sein sollte, in denen bestimmten Landwirtschaftsformen oder Agrarsektoren aus wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Die Mitgliedstaaten sollten für diesen Stützungsanteil höchstens 15 % ihrer nationalen Obergrenzen verwenden. Bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 3 % ihrer nationalen Obergrenze für die Förderung der Erzeugung von Eiweißpflanzen zu verwenden, kann dieser Prozentsatz um drei Prozentpunkte angehoben werden. Eine gekoppelte Stützung sollte nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen; dies gilt nicht, wenn die Stützung ökologischen Zwecken dient. Diese Stützung sollte auch Betriebsinhabern offenstehen, die am 31. Dezember 2013 besondere Zahlungsansprüche aufgrund der Zuweisung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen verfügen. Was die Genehmigung einer fakultativen gekoppelten Stützung betrifft, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Or. en

 

 

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Es sollte eine einfache auf Kleinlandwirte abgestellte Regelung geschaffen werden, um bei ihnen den administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte eine Pauschalzahlung vorgesehen werden, die alle Direktzahlungen ersetzt. Des Weiteren sollten Vorschriften erlassen werden, die auf eine Vereinfachung der Förmlichkeiten für Kleinlandwirte abzielen, wie u. a. durch Lockerung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stützungsbeantragung, den für Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden, den Cross-Compliance-Anforderungen und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] vorgeschriebenen Kontrollen, ohne dass allerdings die Gesamtziele der Reform in Frage gestellt werden dürfen und wobei klar sein muss, dass auch Kleinlandwirte den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] aufgeführten EU-Rechtsvorschriften unterliegen. Die betreffende Regelung sollte darauf abzielen, eine Stützung für die bestehenden Strukturen an landwirtschaftlichen Kleinbetrieben in der EU anzubieten, ohne die Entwicklung hin zu wettbewerbsfähigeren Betriebsstrukturen zu behindern. Aus diesem Grund sollte der Zugang zu der Regelung auf bestehende Betriebe beschränkt sein.

(38) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, eine einfache auf Kleinlandwirte abgestellte Regelung zu schaffen, um bei ihnen den administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine Pauschalzahlung oder eine festgelegte jährliche Zahlung je Begünstigten vorzusehen, die alle Direktzahlungen ersetzt. Betriebsinhaber, die jährliche Zahlungen bis zu 1 500 EUR erhalten, sollten automatisch in diese Regelung einbezogen werden. Des Weiteren sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Vorschriften zu erlassen, die auf eine Vereinfachung der Förmlichkeiten für Kleinlandwirte abzielen, wie u. a. durch Lockerung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stützungsbeantragung, den für Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden, den Cross-Compliance-Anforderungen und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] vorgeschriebenen Kontrollen, ohne dass allerdings die Gesamtziele der Reform in Frage gestellt werden dürfen und wobei klar sein muss, dass auch Kleinlandwirte den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] aufgeführten EU-Rechtsvorschriften unterliegen. Die betreffende Regelung sollte darauf abzielen, eine Stützung für die bestehenden Strukturen an landwirtschaftlichen Kleinbetrieben in der EU anzubieten, ohne die Entwicklung hin zu wettbewerbsfähigeren Betriebsstrukturen zu behindern. Aus diesem Grund sollte der Zugang zu der Regelung auf bestehende Betriebe beschränkt sein.

Or. en

 

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Zur Vereinfachung und angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage sollten die Direktzahlungen in diesen Regionen im Rahmen der Förderprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 verwaltet werden. Folglich sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Basisprämienregelung und die mit ihr verbundenen Zahlungen sowie über die gekoppelte Stützung keine Anwendung auf die genannten Regionen finden.

(40) Zur Vereinfachung und angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage sollten die Direktzahlungen in diesen Regionen im Rahmen der Förderprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 verwaltet werden. Folglich sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Basisprämienregelung und die mit ihr verbundenen Zahlungen sowie über die gekoppelte Stützung keine Anwendung auf die genannten Regionen finden. Dennoch wäre es sinnvoll, die Auswirkungen zu untersuchen, die eine etwaige Änderung der vorliegenden Verordnung auf diese Regionen haben könnte.

Or. en

 

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a) In bestimmten Regionen in Randlage ist es aufgrund der Heterogenität des Agrarsektors und ineffizienter Produktionssysteme gerechtfertigt, auf besondere Instrumente der Agrarpolitik zurückzugreifen, mit denen die Union hinreichend Erfahrung gesammelt hat, um die Marktausrichtung des Sektors zu verbessern, die ökologischen Auswirkungen durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verringern und die ländlichen Gemeinschaften im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen zu erhalten. Es sollte eingehend geprüft werden, ob für Inselgebiete der Union, die ähnliche Merkmale aufweisen wie Gebiete, in denen mit solchen agrarpolitischen Instrumenten bereits Erfolge erzielt wurden, besondere Regelungen getroffen werden können.

Or. en

 

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Zur Verstärkung ihrer Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, Mittelübertragungen von ihrer Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Fördermittel für die ländliche Entwicklung vorzunehmen. Gleichzeitig sollten diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter 90 % der im EU-Durchschnitt gewährten Zahlungshöhe bleibt, die Möglichkeit erhalten, Mittelübertragungen von ihren Fördermitteln für die ländliche Entwicklung auf ihre Obergrenze für Direktzahlungen vorzunehmen. Solche Beschlüsse sollten nur einmal und innerhalb bestimmter Grenzen gefasst werden können und für die gesamte Anwendungsdauer der vorliegenden Verordnung gelten.

(43) Zur Verstärkung ihrer Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, Mittelübertragungen von ihrer Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Fördermittel für die ländliche Entwicklung vorzunehmen. Alle Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, diese Mittelübertragung um einen anteiligen Betrag entsprechend der nicht für die Ökologisierung ausgegebenen Beträge zu ergänzen, um zusätzliche Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen leisten zu können. Gleichzeitig sollten diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter 90 % der im EU-Durchschnitt gewährten Zahlungshöhe bleibt, die Möglichkeit erhalten, Mittelübertragungen von ihren Fördermitteln für die ländliche Entwicklung auf ihre Obergrenze für Direktzahlungen vorzunehmen. Solche Beschlüsse sollten innerhalb bestimmter Grenzen gefasst und bis zum 1. August 2015 oder 1. August 2017 überprüft werden.

Or. en

 

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiiа) ein neues, von der Union finanziertes System von Zahlungen für Bienenvölker im Bienenzuchtsektor;

Or. en

 

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Stützungsregelungen in Anhang I zu ändern.

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses der Stützungsregelungen in Anhang I zu erlassen, soweit dies notwendig ist, um Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus neuen, nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften über Stützungsregelungen ergeben.

Or. en

 

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

landwirtschaftliche Erzeugung, darunter die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

Or. en

 

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem Zustand, der sie ohne besondere Vorbereitungsmaßnahmen, die über die traditionelle Methoden- und Maschinenanwendung in der Landwirtschaft hinausgehen, für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, oder

– die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem Zustand, der sie für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht; bei landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in diesem Zustand erhalten werden, unter der Voraussetzung, dass die Mitgliedstaaten eine Mindesttätigkeit festlegen;

Or. en

 

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die Vornahme einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

– die Vornahme einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, wobei gegebenenfalls für den Viehbesatz eine Mindestgröße aufgenommen werden kann;

Or. en

 

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) „landwirtschaftliche Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

(e) „landwirtschaftliche Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

Or. en

 

 

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) „Dauerkulturen“ nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

(g) „Dauerkulturen“ nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen, Streuobstwiesen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

Or. en

 

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) „Dauergrünland“ Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere für die Beweidung geeignete Pflanzenarten wachsen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen;

(h) „Dauergrünland und Dauerweideland: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Futterpflanzen, Grünpflanzen, Sträuchern und/oder Bäumen oder jeder anderen für Weiden geeigneten Art genutzt werden und nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind und seit mindestens sieben Jahren nicht umgepflügt wurden; sie können auch andere Eigenschaften aufweisen, die für ihre Einstufung als Dauerweideland von Bedeutung sind;

Or. en

 

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden);

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) „Streuobstwiesen“ Flächen, die mit Obstbäumen bewachsen und von ökologischer und kultureller Bedeutung sind;

Or. en

 

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) weitere Begriffsbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Stützung festzulegen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) den Rahmen vorzugeben, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Mindesttätigkeiten auf Flächen festzulegen haben, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

(b) die Kriterien festzulegen, anhand deren die Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Mindesttätigkeiten auf Flächen festzulegen haben, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

Or. en

 

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die von den Betriebsinhabern zu erfüllenden Kriterien aufzustellen, damit bei ihnen die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c als eingehalten gilt.

(c) den Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die von den Betriebsinhabern zu erfüllenden Kriterien zu definieren haben, damit bei ihnen die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c als eingehalten gilt.

Or. en

 

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Kriterien aufzustellen, anhand deren für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe h das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen festgestellt wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Deckelung gemäß Artikel 11, das sich in der Differenz zwischen den in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen, zuzüglich des gemäß Artikel 44 verfügbaren Betrags, und den in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenzen widerspiegelt, als EU-Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] aus dem ELER finanziert werden.

2. Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Deckelung gemäß Artikel 11, das sich in der Differenz zwischen den in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen, zuzüglich des gemäß Artikel 44 verfügbaren Betrags, und den in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenzen widerspiegelt, als EU-Förderung für von dem Mitgliedstaat auszuwählende Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] aus dem ELER finanziert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für die von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kürzungen zu erlassen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Aktiver Landwirt

Aktiver Landwirt

1. Keine Direktzahlungen dürfen an natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gewährt werden, wenn auf diese einer der folgenden Fälle zutrifft:

1. Die Mitgliedstaaten erlassen auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass Direktzahlungen nur an Betriebsinhaber gewährt werden, deren landwirtschaftliche Flächen zumindest überwiegend aus Flächen bestehen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und unter der Voraussetzung, dass sie auf diesen Flächen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Mindesttätigkeit vornehmen.

(a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr oder

 

(b) ihre landwirtschaftlichen Flächen sind hauptsächlich Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und sie nehmen auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c vor.

 

 

So kommen beispielsweise Einrichtungen wie Transportunternehmen, Flughäfen, Immobiliengesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Sportanlagen, Betreiber von Campingplätzen und Bergbauunternehmen oder andere nicht landwirtschaftliche Unternehmen, die anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien von den Mitgliedstaaten entsprechend festzulegen sind, von vorneherein als aktive Landwirte und Begünstigte von Direktzahlungen nicht infrage. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Einrichtungen die Beihilfefähigkeit beantragen können, wenn sie einen überprüfbaren Nachweis vorlegen, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten einen wesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder ihr Hauptgeschäfts- bzw. Unternehmenszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

 

Die Mitgliedstaaten können nach ordnungsgemäßer Unterrichtung der Kommission beschließen, andere Arten von Einrichtungen als die in Unterabsatz 2 aufgeführten in ihr Verzeichnis der beihilfefähigen Einrichtungen aufzunehmen oder daraus zu streichen, wobei sie objektive und nicht diskriminierende Gründe für ihren Beschluss anzugeben haben.

2. Absatz 1 gilt nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr weniger als 5 000 EUR an Direktzahlungen erhalten haben.

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Artikel nicht auf Betriebsinhaber anzuwenden, die für das Vorjahr weniger als 5 000 EUR an Direktzahlungen erhalten haben.

3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kriterien festzulegen, anhand derer festgestellt wird, in welchen Fällen die landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebsinhabers als Flächen zu betrachten sind, die überwiegend auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden.

(a) Kriterien für die Ermittlung des für die Zwecke der Absätze 1 und 2 maßgeblichen Betrags an Direktzahlungen, insbesondere im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für neue Landwirte,

 

(b) Ausnahmen von der Bestimmung, dass die Einkünfte im jüngsten Steuerjahr heranzuziehen sind, wenn hierüber keine Daten zur Verfügung stehen, und

 

(c) Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob die landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebsinhabers hauptsächlich als Flächen zu betrachten sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden.

 

Or. en

 

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– der nach Durchführung dieser Kürzungen erhaltene Betrag wird bei 300 000 EUR gedeckelt.

Or. en

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

- um 100 % für die Tranche über 300 000 EUR.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a. Absatz 1 gilt nicht für Genossenschaften und andere Rechtspersonen, die von mehreren Landwirten gemeinsam gebildet werden, die Direktzahlungen beziehen und die die Beihilfen erhalten und weiterleiten, bevor sie vollständig an ihre Mitglieder aufgeteilt werden, für welche als Einzelpersonen Absatz 1 gilt.

Or. en

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Betrag gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem die von dem Betriebsinhaber im Vorjahr tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne, einschließlich Steuern und Sozialbeiträge für die Beschäftigung, vom Gesamtbetrag der Direktzahlungen abgezogen werden, die dem Betriebsinhaber ohne Berücksichtigung der gemäß Titel III Kapitel 2 dieser Verordnung zu gewährenden Zahlungen ursprünglich zustanden.

2. Der Betrag gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem die von dem Betriebsinhaber im Vorjahr tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne, einschließlich Steuern und Sozialbeiträge für die Beschäftigung, sowie Kosten, die infolge der Inanspruchnahme von Auftragnehmern für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten entstanden sind, vom Gesamtbetrag der Direktzahlungen abgezogen werden, die dem Betriebsinhaber ohne Berücksichtigung der gemäß Titel III Kapitel 2 dieser Verordnung zu gewährenden Zahlungen ursprünglich zustanden.

Or. en

 

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Etwaige Mittel aus der progressiven Verringerung oder Kappung verbleiben in der Region oder Mitgliedstaat, wo sie anfallen und werden dort für Maßnahmen in der 2. Säule eingesetzt.

Or. en

 

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Flexibilität zwischen den Säulen

Flexibilität zwischen den Säulen

1. Vor dem 1. August 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 10 % ihrer für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

1. Vor dem 1. August 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.

 

Der gemäß Unterabsatz 2 mitgeteilte Prozentsatz bleibt für die in Unterabsatz 1 genannten Jahre unverändert.

 

 

1a. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht zugeteilte Mittel von der Anwendung gemäß Artikel 33 den Übertragungen für Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum gemäß Absatz 1 hinzufügen, die in Form einer EU-Förderung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] aus dem ELER finanziert werden.

2. Vor dem 1. August 2013 können Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich beschließen, bis zu 5 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, als Mittel für Direktzahlungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

2. Vor dem 1. August 2013 können Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich beschließen, bis zu 10 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, als Mittel für Direktzahlungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.

Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.

Der gemäß Unterabsatz 2 mitgeteilte Prozentsatz bleibt für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Jahre unverändert.

 

 

2a. Im Fall einer regionalen Anwendung können für jede Region andere Prozentsätze gelten.

 

2b. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2015 oder 1. August 2017 beschließen, ihre in diesem Artikel genannten Beschlüsse mit Wirkung ab dem folgenden Jahr zu überprüfen.

Or. en

 

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

- 1. Um die neue GAP zu evaluieren, überprüft die Kommission bis Ende 2017 die Umsetzung der Reformen und ihrer Wirkung auf die Umwelt und die landwirtschaftliche Produktion.

Or. en

 

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Wirtschaftsentwicklungen und der Haushaltslage.

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt durch einen Gesetzgebungsakt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.

Or. en

 

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

Artikel 18

Zahlungsansprüche

Zahlungsansprüche

1. Betriebsinhaber können die Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 17b Absatz 4, durch Erstzuweisung gemäß Artikel 21, aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 23 oder durch Übertragung gemäß Artikel 27 erhalten.“

1. Betriebsinhaber können die Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 17b Absatz 4, durch Erstzuweisung gemäß Artikel 21, aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 23 oder durch Übertragung gemäß Artikel 27 erhalten.

2. Die Gültigkeit von Zahlungsansprüchen, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wurden, läuft am 31. Dezember 2013 ab.

2. Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

 

(a) Mitgliedstaaten, die zum 31. Dezember 2013 die Betriebsprämienregelung auf der Grundlage des Regionalmodells gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, können bis zum 1. August 2013 beschließen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.

 

(b) Mitgliedstaaten, die zum 31. Dezember 2013 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. August 2013 beschließen, die bestehende Regelung bis zum 31. Dezember 2020 als Übergangssystem beizubehalten.

Or. en

 

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19

Artikel 19

Obergrenze für die Basisprämienregelung

Obergrenze für die Basisprämienregelung

1. Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung fest, indem von der in Anhang II festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 33, 35, 37 und 39 festzusetzenden jährlichen Beträge abgezogen werden. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

1. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung festgesetzt wird, indem von der in Anhang II festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 33, 35, 37 und 39 festzusetzenden jährlichen Beträge abgezogen werden. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

2. Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr ist der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der nationalen Reserve gleich der von der Kommission gemäß Absatz 1 beschlossenen jeweiligen nationalen Obergrenze.

2. Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr ist der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der nationalen Reserve gleich der von der Kommission gemäß Absatz 1 beschlossenen jeweiligen nationalen Obergrenze.

3. Im Falle einer Änderung der von der Kommission gemäß Absatz 1 beschlossenen Obergrenze gegenüber dem Vorjahr nehmen die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Absatz 2 eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor.

3. Im Falle einer Änderung der von der Kommission gemäß Absatz 1 beschlossenen Obergrenze gegenüber dem Vorjahr nehmen die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Absatz 2 eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Änderungen, die auf die Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 zurückgehen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Änderungen, die auf die Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 zurückgehen.

Or. en

 

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 20

Artikel 20

Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen

Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen

1. Die Mitgliedstaaten können vor dem 1. August 2013 beschließen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden. In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur fest.

1. Die Mitgliedstaaten können vor dem 1. August 2013 beschließen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden. In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen, ökologischen und sozioökonomischen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur fest.

2. Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

2. Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die regionalen Obergrenzen mittels im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien schrittweise jährlich geändert werden.

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die regionalen Obergrenzen mittels im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien schrittweise jährlich geändert werden.

4. Soweit dies zur Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten geltenden regionalen Obergrenzen erforderlich ist, nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche in jeder ihrer Regionen vor.

4. Soweit dies zur Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten geltenden regionalen Obergrenzen erforderlich ist, nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche in jeder ihrer Regionen vor.

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2013 den in Absatz 1 genannten Beschluss zusammen mit den zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen mit.

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2013 den in Absatz 1 genannten Beschluss zusammen mit den zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen mit.

Or. en

 

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 21

Artikel 21

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

1. Vorbehaltlich von Absatz 2 werden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, wenn sie, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis zum 15. Mai 2014 beantragen.

1. Vorbehaltlich von Absatz 2 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 werden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, wenn sie, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis zum 15. Mai 2014 beantragen.

2. „Betriebsinhaber, die im Jahr 2011 - bzw. im Falle Kroatiens im Jahr 2013 - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entweder mindestens einen Zahlungsanspruch im Rahmen der Betriebsprämienregelung aktiviert oder eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beantragt haben, erhalten Zahlungsansprüche im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung, sofern sie nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

2. Betriebsinhaber, die:

 

in einem der folgenden, von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden drei Jahren 2009, 2010 oder 2010 bzw. im Falle Kroatiens im Jahr 2013, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, entweder mindestens einen Zahlungsanspruch im Rahmen der Betriebsprämienregelung aktiviert oder eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beantragt haben, oder

 

– im Jahr 2012 Zahlungsansprüche gemäß Artikel 41 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten haben oder

 

die einen Nachweis aktiver landwirtschaftlicher Produktion erbracht haben und im Jahr 2011 Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse betrieben haben, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, erhalten Zahlungsansprüche im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung, sofern sie nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 erhalten Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung, sofern sie nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und für das Jahr 2011 Folgendes zutrifft:

Abweichend von Unterabsatz 1 erhalten Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung, sofern sie nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und für das Jahr 2011 Folgendes zutrifft:

(a) sie haben im Rahmen der Betriebsprämienregelung keinen Zahlungsanspruch aktiviert, jedoch ausschließlich Obst und Gemüse erzeugt und/oder Rebflächen bewirtschaftet;

(a) sie haben im Rahmen der Betriebsprämienregelung keinen Zahlungsanspruch aktiviert, jedoch ausschließlich Obst und Gemüse, Sämereien und Speisekartoffeln sowie Zierpflanzen erzeugt und/oder Rebflächen bewirtschaftet;

(b) sie haben im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung keine Stützung beantragt und nur landwirtschaftliche Flächen besessen, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden.

(b) sie haben im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung keine Stützung beantragt und nur landwirtschaftliche Flächen besessen, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Hektarzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 25 Absatz 2, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 26 Absatz 1 für das Jahr 2014 anmeldet.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Hektarzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 25 Absatz 2, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 26 Absatz 1 für das Jahr 2014 anmeldet.

3. Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen von Absatz 2 erfüllen, mittels eines vor dem 15. Mai 2014 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Absatz 1 an nur einen Betriebsinhaber übertragen, sofern Letzterer die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 erfüllt.

3. Im Falle des Verkaufs, der Zusammenlegung, der Aufspaltung oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können Betriebsinhaber, die die Anforderungen von Absatz 2 erfüllen, mittels eines vor dem 15. Mai 2014 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Absatz 1 nur an Betriebsinhaber übertragen, die den Betrieb oder einen Teil des Betriebs übernehmen, sofern Letztere die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 erfüllen.

4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

Or. en

 

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 22

Artikel 22

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

1. Für jedes betreffende Jahr wird der Einheitswert der Zahlungsansprüche berechnet, indem die gemäß Artikel 19 bzw. 20 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche geteilt wird, die auf nationaler oder regionaler Ebene gemäß Artikel 21 Absatz 2 für das Jahr 2014 zugewiesen werden.

1. Für jedes betreffende Jahr wird der Einheitswert der Zahlungsansprüche berechnet, indem die gemäß Artikel 19 bzw. 20 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche geteilt wird, die auf nationaler oder regionaler Ebene gemäß Artikel 21 Absatz 2 für das Jahr 2014 zugewiesen werden.

2. Die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet haben, können die in Absatz 1 vorgesehene Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche auf einen Betrag beschränken, der mindestens 40 % der gemäß Artikel 19 bzw. 20 festgesetzten nationalen oder regionalen Obergrenze nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 entspricht.

2. Die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet haben, können die in Absatz 1 vorgesehene Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche auf einen Betrag beschränken, der mindestens 10 % der gemäß Artikel 19 bzw. 20 festgesetzten nationalen oder regionalen Obergrenze nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 entspricht.

3. Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, verwenden den nach Anwendung des genannten Absatzes verbleibenden Teil der Obergrenze, um den Wert der Zahlungsansprüche in den Fällen zu erhöhen, in denen der Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Basisprämienregelung verfügt, niedriger ist als der Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber am 31. Dezember 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte. Zu diesem Zweck wird der nationale oder regionale Einheitswert eines jeden Zahlungsanspruchs des betreffenden Betriebsinhabers erhöht um einen Teil der Differenz zwischen dem Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung und dem Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber am 31. Dezember 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

3. Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, verwenden den nach Anwendung des genannten Absatzes verbleibenden Teil der Obergrenze, um den Wert der Zahlungsansprüche in den Fällen zu erhöhen, in denen der Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Basisprämienregelung verfügt, niedriger ist als der Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber am 31. Dezember 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte. Zu diesem Zweck wird der nationale oder regionale Einheitswert eines jeden Zahlungsanspruchs des betreffenden Betriebsinhabers erhöht um einen Teil der Differenz zwischen dem Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung und dem Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber am 31. Dezember 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Für die Berechnung der Erhöhung kann ein Mitgliedstaat auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2013 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, nicht die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf die betreffenden Sektoren anzuwenden.

Für die Berechnung der Erhöhung kann ein Mitgliedstaat auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2013 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, nicht die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf die betreffenden Sektoren anzuwenden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als Betriebsinhaber, der am 31. Dezember 2013 über Zahlungsansprüche verfügte, ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als Betriebsinhaber, der am 31. Dezember 2013 über Zahlungsansprüche verfügte, ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

4. Für die Zwecke von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Gesamtheit oder eines Teils der Pacht landwirtschaftlicher Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, der nationalen Reserve zugeschlagen wird, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

4. Für die Zwecke von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Gesamtheit oder eines Teils der Pacht landwirtschaftlicher Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, der nationalen Reserve zugeschlagen wird, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Die genannten objektiven Kriterien werden unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

Die genannten objektiven Kriterien werden unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

(a) eine Mindestdauer der Pacht;

(a) eine Mindestdauer der Pacht;

(b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der auf die nationale Reserve übergeht.

(b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der auf die nationale Reserve übergeht.

5. Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat bzw., falls Artikel 20 angewendet wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

5. Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat bzw., falls Artikel 20 angewendet wird, in einer Region

 

(a) den gleichen Einheitswert;

 

(aa) können um bis zu 20 % vom durchschnittlichen Einheitswert abweichen.

 

Bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, damit die im Jahr 2019 aktivierten Ansprüche im Falle einer Kürzung der Zahlungsansprüche auf Betriebsebene höchstens 30 % geringer als die im Jahr 2014 aktivierten Ansprüche sind.

6. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 vollziehen die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts eine schrittweise Annäherung des Wertes der Zahlungsansprüche auf nationaler oder regionaler Ebene. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten bis 1. August 2013 die vorzunehmenden Schritte fest. Diese Schritte umfassen jährliche fortschreitende Anpassungen der Zahlungsansprüche nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien.

6. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 vollziehen die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts eine schrittweise Annäherung des Wertes der Zahlungsansprüche auf nationaler oder regionaler Ebene. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten bis 1. August 2013 die vorzunehmenden Schritte fest. Diese Schritte umfassen jährliche fortschreitende Anpassungen der Zahlungsansprüche nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien.

Die Schritte nach Unterabsatz 1 werden der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.

Die Schritte nach Unterabsatz 1 werden der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.

Or. en

 

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 22a

 

Interne Annäherung

 

1. Abweichend von Artikel 22 können Mitgliedstaaten den Wert der Zahlungsansprüche auf nationaler oder regionaler Ebene so anpassen, dass sich der Einheitswert der Zahlungsansprüche teilweise, jedoch nicht ganz auf die einheitlichen nationalen oder regionalen Werte bis zum Anspruchsjahr 2021 zubewegt. Die Mitgliedstaaten können im Falle der Ausübung dieser Option von der zwischen den Mitgliedstaaten für die externe Annäherung herangezogenen Formel Gebrauch machen. Diese Annäherung wird durch die Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche des Jahres 2013 über der von den Mitgliedstaaten ermittelten Schwelle oder über dem nationalen Durchschnitt finanziert.

 

2. Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch machen, können beschließen, dass die Zahlung bei Anwendung von Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz gemäß Titel III Kapitel 2 förderlich sind, die 30 % des nationalen Finanzrahmens gemäß Artikel 33 Absatz 1 ausmachen soll, dem Prozentsatz der den Betriebsinhabern auszuzahlenden Basisprämie entsprechen soll.

 

3. Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2013 die zu ergreifenden Schritte fest, wobei sie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten haben. Diese Schritte umfassen jährliche fortschreitende Anpassungen der Zahlungsansprüche nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien.

 

Die in Unterabsatz 1 bezeichneten Schritte werden der Kommission bis zum 1. August 2013 mitgeteilt.

Or. en

 

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 23

Artikel 23

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve

1. Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Zur Bildung einer solchen nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen, außer wenn dies erforderlich ist, um für das Jahr 2014 den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 4 zu decken.

1. Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Zur Bildung einer solchen nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. Für das Jahr 2014 darf diese Kürzung nicht mehr als 3 % betragen, außer wenn dies erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 4 zu decken. Für die folgenden Jahre können die Mitgliedstaaten die Obergrenze für Kürzungen alljährlich auf der Grundlage des Zuweisungsbedarfs festlegen.

2. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten.

2. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten.

3. Die Mitgliedstaaten setzen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve nach objektiven Kriterien und unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbstörungen fest.

3. Die Mitgliedstaaten setzen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve nach objektiven Kriterien und unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbstörungen fest.

4. Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

4. Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte und neue Landwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als „Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“, solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 erfüllen und die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als „Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“, solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 erfüllen und die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.

 

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als „neue Landwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“, natürliche Personen, denen bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungsansprüche zuerkannt wurden. Die Mitgliedstaaten können bestimmte zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festlegen, die neue Landwirte erfüllen müssen, insbesondere im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung und/oder Ausbildungsbedarf.

5. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve dazu verwenden,

5. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve dazu verwenden,

(a) Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber in Gebieten zuzuweisen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezifische Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren;

(a) Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber in Gebieten zuzuweisen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezifische Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren;

 

(aa) Zahlungsansprüche Landwirten zuzuteilen, deren Betrieb sich in einem Mitgliedstaat befindet, der beschlossen hat, die Option nach Artikel 18 Absatz 2 auszuüben, und die keine Zahlungsansprüche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten haben, wenn sie die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Gebiete für 2014 bekanntgeben;

 

(ab) Zahlungsansprüche Betriebsinhabern zuzuteilen, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nach 2011 aufgenommen haben und die in besonderen Bereichen der Landwirtschaft tätig sind, welche von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden;

 

(ac) den Wert der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung bis zum nationalen oder regionalen Durchschnitt des Einheitswerts der Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber zu erhöhen, die sich infolge des Übergangs zur Basisprämienregelung und aufgrund des geringen Wertes ihrer historischen Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in einer besonderen Lage befanden, oder den Wert der Zahlungsansprüche für Landwirte, die zum 31. Dezember 2013 über besondere Ansprüche verfügten, zu erhöhen;

 

(ad) den Betriebsinhabern auf jährlicher Grundlage einen Ausgleich für das Wegfallen des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Freibetrags von 5 000 EUR zu gewähren, der für Inhaber kleiner landwirtschaftlicher Betriebe um eine zusätzliche Zahlung erhöht werden kann.

(b) eine lineare Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vorzunehmen, wenn die nationale Reserve in einem bestimmten Jahr 3 % übersteigt und sofern für die Zuweisungen gemäß dem Absatz 4, dem Buchstaben a des vorliegenden Absatzes und dem Absatz 7 hinreichende Beträge verfügbar bleiben.

(b) eine lineare Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vorzunehmen, wenn die nationale Reserve in einem bestimmten Jahr 3 % übersteigt und sofern für die Zuweisungen gemäß dem Absatz 4, dem Buchstaben a des vorliegenden Absatzes und dem Absatz 7 hinreichende Beträge verfügbar bleiben. Jedoch können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß diesem Buchstaben anstelle der linearen Methode eine alternative Methode anzuwenden.

6. Bei der Anwendung von Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf der Grundlage des nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.

6. Bei der Anwendung von Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf der Grundlage des nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.

7. Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Anrecht auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt. Spätestens ist dies jedoch der Schlusstermin für die Einreichung eines Beihilfeantrags im Rahmen der Basisprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils oder Verwaltungsaktes, wobei der Anwendung der Artikel 25 und 26 Rechnung zu tragen ist.

7. Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Anrecht auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt. Spätestens ist dies jedoch der Schlusstermin für die Einreichung eines Beihilfeantrags im Rahmen der Basisprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils oder Verwaltungsaktes, wobei der Anwendung der Artikel 25 und 26 Rechnung zu tragen ist.

Or. en

 

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je Hektar beihilfefähige Fläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 26 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat der Zuweisung des Anspruchs gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anrecht auf die jährliche Zahlung der damit festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 1 sowie etwaigen Kürzungen und Ausschlüssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV].

1. Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je Hektar beihilfefähige Fläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 26 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat der Zuweisung des Anspruchs gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anrecht auf die jährliche Zahlung der damit festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 1 sowie etwaigen Kürzungen und Ausschlüssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV]. Abweichend von Satz 1 können Mitgliedstaaten, die 2013 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, weiterhin das Modell der Basisprämienregelung anwenden.

Or. en

 

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien einen Verringerungskoeffizienten für Flächen mit geringerem Ertragspotenzial oder spezifischer Produktion bei der Bestimmung der Größe der beihilfefähigen Agrarflächen anwenden.

Or. en

 

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Werden Zahlungsansprüche ohne Fläche veräußert, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der veräußerten Zahlungsansprüche in die nationale Reserve zurückfließt oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve verringert wird.

Or. en

 

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 im Jahr 2011 keinen Anspruch aktiviert bzw. im Jahr 2011 keine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beantragt haben, sowie für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Falle der Anwendung der Klausel über eine Vertragsunterzeichnung gemäß Artikel 21 Absatz 3;

(e) die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 in keinem der Jahre 2009, 2010 oder 2011 einen Anspruch aktiviert bzw. in keinem der Jahre 2009, 2010 oder 2011 eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beantragt haben, sowie für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Falle der Anwendung der Klausel über eine Vertragsunterzeichnung gemäß Artikel 21 Absatz 3, außer im Falle von neuen Landwirten und Junglandwirten;

Or. en

 

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) die Anmeldung und Aktivierung der Zahlungsansprüche;

(g) den Inhalt der Anmeldung und die Voraussetzungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche;

Or. en

 

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL 1a

 

ERGÄNZENDE ZAHLUNG FÜR DIE ERSTEN HEKTARFLÄCHEN

 

Artikel 28a

 

Allgemeine Vorschriften

 

1. Die Mitgliedstaaten können eine ergänzende jährliche Zahlung für Betriebsinhaber gewähren, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben.

 

2. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Anzahl der unter diese Bestimmung fallenden ersten beihilfefähigen Hektarflächen, die der Anzahl der durch den Landwirt aktivierten Zahlungsansprüche gemäß Artikel 26 Absatz 1 bis zu einer Grenze von 50 Hektar entspricht.

 

3. Zur Finanzierung dieser Bestimmung verwenden die Mitgliedstaaten einen Betrag bis zu einem Höchstsatz von 30 % ihrer in Anhang II festgelegten jährlichen nationalen Obergrenze.

 

4. Die Mitgliedstaaten berechnen jährlich die Höhe der ergänzenden Zahlung für die ersten Hektarflächen, indem der in Absatz 3 genannte Betrag durch die Gesamtzahl der Hektarflächen dividiert wird, denen diese Zahlung zugutekommt.

 

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Zahlungen an Betriebsinhaber gewährt werden, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung künstlich die Voraussetzungen geschaffen haben, um in den Genuss der in diesem Artikel genannten Zahlungen zu kommen.

 

6. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2013 über ihre in Absatz 1, 2 und 3 gefassten Beschlüsse.

Or. en

 

 

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die folgenden dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einhalten, und zwar

1. Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben, erhalten weitere zusätzliche jährliche Zahlungen bei Anwendung der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden, wenn sie auf ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die folgenden jeweils angemessenen Landbewirtschaftungsmethoden einhalten, und zwar:

(a) die Kulturen von drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen auf ihrem Ackerland anbauen, wenn das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar beträgt und nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau dient,

(a) Anbaudiversifizierung,

(b) das bestehende Dauergrünland ihres Betriebs beibehalten und

(b) das bestehende Dauergrünland und Dauerweideland beibehalten

(c) im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Flächen eine Flächennutzung im Umweltinteresse ausweisen.

(c) im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Flächen eine Flächennutzung im Umweltinteresse ausweisen.

2. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie etwaigen Kürzungen und Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen der drei Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 unter Beachtung der in den Artikeln 30, 31 und 32 festgelegten Anforderungen einhalten.

2. Unbeschadet der Absätze 3, 4 und 4a der Anwendung von Haushaltsdisziplin, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für ihre Betriebe anwendbaren Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 unter Beachtung der in den Artikeln 30, 31, und 32 festgelegten Anforderungen einhalten.

3. Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten liegen, die unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallen, haben Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel, sofern sie die in diesem Kapitel genannten Landbewirtschaftungsmethoden in dem Umfang einhalten, wie diese in dem betreffenden Betrieb mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind.

3. Betriebsinhaber haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel, wenn sie zu mindestens einer der folgenden Kategorien gehören:

 

– Betriebsinhaber, die die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Anforderungen an den ökologischen Landbau erfüllen, oder

 

– Begünstigte von Agrarumwelt- und Klimazahlungen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV], oder

 

– Betriebsinhaber, deren Betriebe in den von dem Netz Natura-2000 berührten Gebieten liegen und unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallen.

4. Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

4. Wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche von Dauergrünland oder Dauerweideland eingenommen werden, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder während eines beträchtlichen Teil des Jahres für Kulturen im Nassanbau dient, und bei denen die verbleibenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen 50 Hektar nicht überschreiten, sind die Betriebsinhaber von den Anforderungen der Artikel 30 und 32 ausgenommen.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Produktion dienen.

 

 

4a. Im Falle von Betriebsinhabern, deren Betrieb im Rahmen von nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen zertifiziert wurde, gelten die entsprechenden in Absatz 1 genannten Landbewirtschaftungsmethoden als eingehalten, sofern diese Systeme eine Wirkung haben, die derjenigen der entsprechenden Methoden nach Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

5. Die Zahlung nach Absatz 1 wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche mit Anmeldung gemäß Artikel 26 Absatz 1 gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 angemeldet worden sind, geteilt wird.

5. Die Zahlung nach Absatz 1 wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche mit Anmeldung gemäß Artikel 26 Absatz 1 gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 angemeldet worden sind, geteilt wird.

 

5a. Abweichend von Absatz 5 dieses Artikels ist von den Mitgliedstaaten, die Artikel 22a dieser Verordnung anwenden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zahlung, die 30 % des nationalen Finanzrahmens gemäß Artikel 33 Absatz 1 ausmachen soll, an die Betriebsinhaber in Höhe eines Prozentsatzes auszuzahlen, der der Basisprämie entsprechen soll.

 

5b. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 4 Buchstabe a zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese Systeme eine Wirkung haben, die derjenigen der entsprechenden Methoden nach Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

 

Diese Zertifizierungssysteme können die folgenden Maßnahmen beinhalten:

 

– einen betriebsinternen Plan zur Nährstoffbewirtschaftung;

 

– einen betriebsinternen Energieeffizienzplan, der auch die Optimierung für die Verwendung der Tierzuchtabfälle einschließt;

 

– einen Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, einschließlich Schaffung oder Beibehaltung von Korridoren für biologische Artenvielfalt;

 

– einen Plan zur Wasserbewirtschaftung;

 

– Bodenbedeckung;

 

– integrierter Pflanzenschutz.

Or. en

 

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 30

Artikel 30

Anbaudiversifizierung

Anbaudiversifizierung

1. Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar und dient es nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau, so müssen auf dem Ackerland die Kulturen von mindestens drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angebaut werden. Keine dieser drei landwirtschaftlichen Kulturen darf weniger als 5 % des Ackerlandes einnehmen, und zugleich darf die Hauptkultur 70 % des Ackerlandes nicht übersteigen.

1. Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar, so müssen auf dem Ackerland die Kulturen von mindestens zwei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angebaut werden. Keine dieser landwirtschaftlichen Kulturen darf mehr als 80 % des Ackerlandes einnehmen.

 

Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar, so müssen auf dem Ackerland die Kulturen von mindestens drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angebaut werden; ausgenommen hiervon sind Betriebe, die nördlich des 62. Breitengrads liegen. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen, und die zwei Hauptkulturen dürfen zusammen nicht mehr als 95 % des Ackerlandes einnehmen.

2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ sowie Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ sowie Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

Or. en

 

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

Artikel 31

Dauergrünland

Dauergrünland und Dauerweideland

1. Die Betriebsinhaber müssen die Flächen ihres Betriebs, die für das Antragsjahr 2014 in dem Beihilfeantrag gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] als Dauergrünland angemeldet wurden, nachstehend „Referenzflächen mit Dauergrünland“ genannt, als Dauergrünland beibehalten.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anteil der Flächen mit Dauergrünland und Dauerweideland an der landwirtschaftlichen Gesamtfläche beibehalten wird. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf nationaler, regionaler oder subregionaler Ebene anwenden.

 

In Bezug auf Unterabsatz 1 werden diejenigen Flächen des Betriebs als Dauergrünland und Dauerweideland betrachtet, die für das Antragsjahr 2014 in dem Beihilfeantrag gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] als Dauergrünland und Dauerweideland angemeldet wurden; diese Flächen werden nachstehend „Referenzflächen mit Dauergrünland und Dauerweideland“ genannt.

Die Referenzflächen mit Dauergrünland müssen ausgeweitet werden, falls der Betriebsinhaber gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] die Verpflichtung hat, in den Jahren 2014 und/oder 2015 Flächen in Dauergrünland umzuwandeln.

Die Referenzflächen mit Dauergrünland und Dauerweideland müssen ausgeweitet werden, falls der Betriebsinhaber gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] die Verpflichtung hat, in den Jahren 2014 und/oder 2015 Flächen in Dauergrünland umzuwandeln.

2. Die Betriebsinhaber dürfen eine Umwandlung ihrer Referenzflächen mit Dauergrünland um höchstens 5 % vornehmen. Diese Begrenzung gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

2. Die Umwandlung der Referenzflächen mit Dauergrünland und Dauerweideland um höchstens 5 % ist zulässig; ausgenommen hiervon sind kohlenstoffreiche Böden, Feuchtbiotope und semi-natürliches Grünland und Weiden. Unter außergewöhnlichen Umständen kann dieser Prozentsatz auf bis zu 7 % erhöht werden.

3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften über die Ausweitung der Referenzflächen mit Dauergrünland gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, die Erneuerung von Dauergrünland, die Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Dauergrünland, falls die in Absatz 2 genannte höchstzulässige Verringerung überschritten wurde, sowie über die Änderung der Referenzflächen mit Dauergrünland im Falle einer Flächenübertragung festzulegen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften über die Ausweitung der Referenzflächen mit Dauergrünland und Dauerweideland gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3, die Erneuerung von Dauergrünland und Dauerweideland, die Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Dauergrünland und Dauerweideland, falls die in Absatz 2 genannte höchstzulässige Verringerung überschritten wurde, sowie in Bezug auf die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände und die Änderung der Referenzflächen mit Dauergrünland und Dauerweideland im Falle einer Flächenübertragung festzulegen.

Or. en

 

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 32

Artikel 32

Flächennutzung im Umweltinteresse

Flächennutzung im Umweltinteresse

1. Die Betriebsinhaber müssen mindestens 7 % ihrer beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2, ausgenommen Flächen mit Dauergrünland, als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen, wie Brachflächen, Terrassen, Landschaftselemente, Pufferstreifen sowie Aufforstungsflächen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii.

1. Beträgt das Ackerland mehr als 10 Hektar, müssen die Betriebsinhaber während des ersten Jahres der Umsetzung der vorstehenden Verordnung mindestens 3 % ihrer beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2, ausgenommen Flächen mit Dauergrünland und Dauerweideland sowie Dauerkulturen, als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen, wie Brachflächen, Terrassen, Landschaftselemente wie Hecken, Gräben, Mauern bzw. Wälle aus Stein, Bäume und Teiche auf Feldern, mit stickstoffbindenden Pflanzen bewachsene Flächen, Pufferstreifen sowie Aufforstungsflächen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii. Die Betriebsinhaber können diese Maßnahme auf ihren gesamten Betrieb anwenden.

 

Die Betriebsinhaber können eine Flächennutzung im Umweltinteresse zur landwirtschaftlichen Erzeugung ohne Verwendung und Einsatz von Pestiziden oder Dünger anwenden.

 

Ab dem 1. Januar 2016 wird der in Unterabsatz 1 angegebene Prozentsatz auf 5 % angehoben.

 

1a. Vor dem 31. März 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor, dem die erforderlichen Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden, um gegebenenfalls den in Absatz 1 genannten Prozentsatz um bis zu 7 % für das Jahr 2018 und die Folgejahre anzuheben, wobei die Auswirkungen auf die Umwelt und die landwirtschaftliche Produktion zu berücksichtigen sind.

 

1b. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2016 beschließen, bis zu drei Prozentpunkte der im Umweltinteresse genutzten Flächen auf regionaler Ebene umzusetzen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten.

 

1c. Betriebsinhaber können eine ökologisch wertvolle landwirtschaftliche Fläche, die im Zuge von Flurbereinigung oder ähnlichen Prozessen in die öffentliche Hand übergangen ist, von der Gemeinde wieder anpachten und diese als ökologische Vorrangfläche ausweisen, falls sie die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt.

 

1d. Im Umweltinteresse genutzte Flächen können auf der Grundlage ihrer ökologischen Bedeutung gewichtet werden. Die Kommission billigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Gewichtungskoeffizienten unter Berücksichtigung äquivalenter Umwelt- und Klimaleistungskriterien.

2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen näher zu definieren sowie andere Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu ergänzen und zu definieren, die für die Einhaltung des in dem genannten Absatz bezeichneten Prozentsatzes berücksichtigt werden können.

2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen näher zu definieren, einen unionsweiten Rahmen für Gewichtungskoeffizienten zur Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten verschiedenen Arten von im Umweltinteresse genutzten Hektarflächen festzulegen, andere Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu ergänzen und zu definieren, die bei der Bewertung des in dem genannten Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Prozentsatzes und bei der Definition der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten regionalen Ebene berücksichtigt werden können.

Or. en

 

 

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in Absatz 1 genannte Zahlung je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 35 durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

4. Die in Absatz 1 genannte Zahlung je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 35 durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Or. en

 

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können die Zahlung je Hektar anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien variieren.

Or. en

 

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten die maximale Hektarfläche pro Betrieb festlegen, die bei der Zahlung zu berücksichtigen ist.

Or. en

 

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Je nach dem Prozentsatz der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, setzt die Kommission jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die betreffende Zahlung fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

2. Je nach dem Prozentsatz der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jährlich die entsprechende Obergrenze für die betreffende Zahlung festzusetzen.

Or. en

 

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 36

Artikel 36

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben.

1. Soweit die in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben.

2. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als „Junglandwirte“

2. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als „Junglandwirte“

(a) natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

(a) natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

(b) die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Buchstabe a weniger als 40 Jahre alt sind.

(b) die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Buchstabe a weniger als 40 Jahre alt sind.

 

(ba) Die Mitgliedstaaten können bestimmte zusätzliche objektive und nicht diskriminierende Kriterien festlegen, die Junglandwirte erfüllen müssen, insbesondere im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung und/oder Ausbildungsanforderungen.

3. Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie etwaigen Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber voraus.

3. Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie etwaigen Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber voraus.

4. Die in Absatz 1 genannte Zahlung wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung und der ersten Antragstellung gemäß Absatz 2 Buchstabe a vergangen sind.

4. Die in Absatz 1 genannte Zahlung wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung und der ersten Antragstellung gemäß Absatz 2 Buchstabe a vergangen sind.

5. Die Mitgliedstaaten berechnen jährlich den Betrag der Zahlung nach Absatz 1, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % des Durchschnittswertes der von dem Betriebsinhaber besessenen Zahlungsansprüche entspricht, mit der Anzahl der von ihm gemäß Artikel 26 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche multipliziert wird.

5. Die Mitgliedstaaten berechnen jährlich den Betrag der Zahlung nach Absatz 1, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % des Durchschnittswertes der betreffenden Zahlungsansprüche in diesem Mitgliedstaat oder dieser Region entspricht, mit der Anzahl der von dem Landwirt gemäß Artikel 26 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche multipliziert wird.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 beachten die Mitgliedstaaten für die Zahl der zu berücksichtigenden aktivierten Zahlungsansprüche folgende Höchstgrenzen:

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 legen die Mitgliedstaaten eine Höchstgrenze fest, die bis zu 100 Hektar betragen kann.

(a) in Mitgliedstaaten, in denen die in Anhang VI aufgeführte Durchschnittsgröße landwirtschaftlicher Betriebe weniger als oder gleich 25 ha beträgt, eine Höchstgrenze von 25;

 

(b) in Mitgliedstaaten, in denen die in Anhang VI aufgeführte Durchschnittsgröße landwirtschaftlicher Betriebe mehr als 25 ha beträgt, eine Höchstgrenze, die sich auf nicht weniger als 25 und nicht mehr als die betreffende Durchschnittsgröße belaufen darf.

 

6. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für die Gewährung der Zahlung nach Absatz 1 in Betracht kommen kann, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Altersgrenze gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf eine oder mehrere natürliche Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind.

6. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für die Gewährung der Zahlung nach Absatz 1 in Betracht kommen kann, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Altersgrenze gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf eine oder mehrere natürliche Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind.

Or. en

 

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 37

Artikel 37

Finanzbestimmungen

Finanzbestimmungen

1. Zur Finanzierung der in Artikel 36 vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2013 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist.

1. Zur Finanzierung der in Artikel 36 vorgesehenen Zahlungen verwenden die Mitgliedstaaten bis zu 2 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II.

 

Ist der zur Finanzierung der in Artikel 36 genannten Zahlung geschätzte erforderliche Prozentsatz niedriger als 2 %, so können die Mitgliedstaaten den Rest der betreffenden Beträge zur linearen Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuweisen, wobei Junglandwirten und neuen Landwirten gemäß Artikel 23 Absatz 4 Priorität einzuräumen ist.

 

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz anzuheben, um ausgewählten Begünstigten auf nationaler Ebene auf der Grundlage von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien Priorität einzuräumen. Die Kommission wird von diesem Beschluss vor dem 1. August 2013 in Kenntnis gesetzt.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren geschätzten Prozentsatz mit Wirkung ab 1. Januar 2017 überprüfen. Sie teilen der Kommission den überprüften Prozentsatz bis zum 1. August 2016 mit.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren geschätzten Prozentsatz, der zur Finanzierung der in Artikel 36 genannten Zahlung erforderlich ist, mit Wirkung ab 1. Januar 2017 überprüfen. Sie teilen der Kommission den überprüften Prozentsatz bis zum 1. August 2016 mit.

2. Unbeschadet des gemäß Absatz 1 geltenden Höchstsatzes von 2 % wird, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung die gemäß Absatz 4 festgesetzte Obergrenze übersteigt und diese Obergrenze niedriger als 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II ist, von den Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung aller Zahlungen vorgenommen, die an alle Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 zu gewähren sind.

2. Unbeschadet des gemäß Absatz 1 geltenden Höchstsatzes von 2 % wird, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung die gemäß Absatz 4 festgesetzte Obergrenze übersteigt und diese Obergrenze niedriger als 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II ist, von den Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung aller Zahlungen vorgenommen, die an alle Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 zu gewähren sind.

3. Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung die gemäß Absatz 4 festgesetzte Obergrenze und ist diese Obergrenze gleich 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 36 zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten.

3. Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung die gemäß Absatz 4 festgesetzte Obergrenze und ist diese Obergrenze gleich 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 36 zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten.

4. Auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 mitgeteilten geschätzten Prozentsatzes setzt die Kommission jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die Zahlung nach Artikel 36 fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

4. Auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 mitgeteilten geschätzten Prozentsatzes setzt die Kommission jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die Zahlung nach Artikel 36 fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

Or. en

 

 

Geänderter Text       72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

Die gekoppelte Stützung kann für die in Anhang I des AEUV aufgeführten Sektoren und Erzeugungen, mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, gewährt werden.

Or. en

 

 

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mittel für gekoppelte Zahlungen sind in erster Linie für Erzeugungen bestimmt, die im Zeitraum 2010-2013 gekoppelte Zahlungen aufgrund von Artikel 68, 101 und 111 der Verordnung (EG) Nr.°73/2009 erhalten haben.

Or. en

 

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Ein Mitgliedstaat kann eine gekoppelte Stützung auch Betriebsinhabern gewähren, die im Jahr 2010 unabhängig von der Basisprämie gemäß Titel III Kapitel 1 über besondere Zahlungsansprüche gemäß Artikel 60 und Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügten.

Or. en

 

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die Mitgliedstaaten können Viehzüchtern, die am überwiegenden Teil der von ihnen bewirtschafteten Flächen kein Eigentum besitzen, gekoppelte Stützungen gewähren.

Or. en

 

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3c. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die für diese Betriebsinhaber geltenden Übergangsmaßnahmen festgelegt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Obergrenze für die Gewährung gekoppelter Unterstützungsleistungen bis zu einem gewissen Maß über das hinaus, was zur Beibehaltung des bestehenden Produktionsniveaus erforderlich ist, angehoben werden, sofern mit den gekoppelten Unterstützungsleistungen ökologische Zwecke verfolgt werden. Der betreffende Mitgliedstaat legt diesen Grenzwert entsprechend den festgelegten ökologischen Zielen bzw. festgestellten Umweltproblemen fest. Dieser festgelegte Grenzwert wird der Kommission gemäß Artikel 40 mitgeteilt und gemäß Artikel 41 gebilligt.

Or. en

 

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Finanzierung der fakultativen gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

1. Zur Finanzierung der fakultativen gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 15 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

Or. en

 

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der Prozentsatz der in Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze kann bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 3 % ihrer in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für die Förderung der Erzeugung von Eiweißpflanzen dem vorliegenden Kapitel zu verwenden, um 3 Punkte angehoben werden.

Or. en

 

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls

entfällt

(a) sie bis zum 31. Dezember 2013 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet oder Maßnahmen im Rahmen von Artikel 111 jener Verordnung finanziert haben oder aber von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 Absatz 5 bzw. im Falle von Malta gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung betroffen sind und/oder

 

(b) sie während mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2013 mehr als 5 % ihres verfügbaren Betrags für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit Ausnahme von deren Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6, zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung verwendet haben.

 

Or. en

 

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die während mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2013 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit Ausnahme von deren Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6, zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 41 mehr als 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren gemäß Absatz 1, 2 oder 3 gefassten Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab dem Jahr 2017 beschließen,

4. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren gemäß Absatz 1 und 1a gefassten Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab dem Jahr 2017 beschließen,

Or. en

 

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) den gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Prozentsatz innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen zu erhöhen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;

(a) den gemäß den Absätzen 1 und 1a festgesetzten Prozentsatz innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen zu erhöhen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;

Or. en

 

 

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 bis 4 gefassten Beschlusses über den zu verwendenden Anteil der nationalen Obergrenze setzt die Kommission jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die Stützung fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

5. Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1, 1a und 4 gefassten Beschlusses über den zu verwendenden Anteil der nationalen Obergrenze wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jährlich die entsprechende Obergrenze für die Stützung festzusetzen.

Or. en

 

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 39a

 

Zusätzliche fakultative nationale Stützung

 

1. Mitgliedstaaten, die beschließen, eine freiwillige gekoppelte Stützung gemäß Artikel 38 für die Mutterkuhhaltung einzuführen, können Betriebsinhabern eine nationale Zusatzprämie als Ergänzung der gekoppelten Stützung, die ihnen in demselben Kalenderjahr zusteht, gewähren.

 

2. Die Mitgliedstaaten teilen den Landwirten die Bedingungen, unter denen diese zusätzliche nationale Stützung gewährt wird, zur gleichen Zeit und entsprechend den gleichen Vorschriften mit, die auch für die gekoppelte Stützung gelten.

Or. en

 

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission genehmigt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes den Beschluss gemäß Artikel 39 Absatz 3 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a, wenn in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird:

1. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Beschluss gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a zu genehmigen, wenn in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird:

Or. en

 

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 47

Artikel 47

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften

1. Betriebsinhaber, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 21 zugewiesene Zahlungsansprüche besitzen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen für die Teilnahme an einer vereinfachten Regelung, nachstehend „Kleinlandwirteregelung“ genannt, entscheiden.

1. Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen eine vereinfachte Regelung für Kleinlandwirte schaffen. Wenn ein Mitgliedstaat eine solche Regelung anwendet, nehmen Betriebsinhaber, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 21 zugewiesene Zahlungsansprüche besitzen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen an der vereinfachten Regelung („Kleinlandwirteregelung“) teil.

 

Betriebsinhaber, die gemäß der Titel III und IV Anspruch auf Zahlungen von weniger als 1 500 EUR haben, werden automatisch in die Kleinlandwirteregelung einbezogen.

2. Die Zahlungen im Rahmen der Kleinlandwirteregelung treten an die Stelle der nach Maßgabe der Titel III und IV zu gewährenden Zahlungen.

2. Die Zahlungen im Rahmen der Kleinlandwirteregelung treten an die Stelle der nach Maßgabe der Titel III und IV zu gewährenden Zahlungen.

3. Die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

3. Die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Zahlung an Betriebsinhaber gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass sie nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung ihren Betrieb allein zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Kleinlandwirteregelung zu gelangen. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Zahlung an Betriebsinhaber gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass sie nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung ihren Betrieb allein zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Kleinlandwirteregelung zu gelangen. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Or. en

 

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 48

Artikel 48

Teilnahme

Teilnahme

Betriebsinhaber, die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zum 15. Oktober 2014 beantragen.

Die nationalen Behörden übermitteln der Kommission die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Liste der Betriebsinhaber bis zum 15. Oktober 2014.

Betriebsinhaber, die bis zum 15. Oktober 2014 die Teilnahme an der Kleinlandwirteregelung nicht beantragt haben oder sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Unterstützung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewählt wurden, sind zur Teilnahme an der betreffenden Regelung nicht mehr berechtigt.

Betriebsinhaber nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Kleinlandwirteregelung auszuscheiden, oder die für die Unterstützung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewählt wurden, sind zur Teilnahme an der betreffenden Regelung nicht mehr berechtigt.

Or. en

 

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 49

Artikel 49

Betrag der Zahlung

Betrag der Zahlung

1. Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der jährlichen Zahlung im Rahmen der Kleinlandwirteregelung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in einer der beiden folgenden Höhen fest, und zwar als

1. Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der jährlichen Zahlung im Rahmen der Kleinlandwirteregelung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in einer der beiden folgenden Höhen fest, und zwar als

(a) einen Betrag, der 15 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet;

(a) einen Betrag, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet;

(b) einen Betrag, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der gleich der Anzahl Hektar, höchstens aber 3 ist, entspricht.

(b) einen Betrag, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der gleich der Anzahl Hektar, höchstens aber 5 ist, entspricht.

 

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die jährliche Zahlung der Höhe des Betrags entsprechen muss, auf den der Landwirt gemäß Artikel 18, Artikel 29, Artikel 34, Artikel 36 und Artikel 38 im Jahr seines Beitritts zur Regelung Anspruch gehabt hätte, jedoch nicht höher als 1 500 EUR ist.

Der nationale Durchschnitt gemäß Buchstabe a von Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 geltenden nationalen Obergrenze gemäß Anhang II und der Zahl der Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 1 erhalten haben, festgesetzt.

Der nationale Durchschnitt gemäß Buchstabe a von Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 geltenden nationalen Obergrenze gemäß Anhang II und der Zahl der Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 1 erhalten haben, festgesetzt.

Der nationale Durchschnitt gemäß Buchstabe b von Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 geltenden nationalen Obergrenze gemäß Anhang II und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Der nationale Durchschnitt gemäß Buchstabe b von Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 geltenden nationalen Obergrenze gemäß Anhang II und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 angemeldet worden sind, festgesetzt.

2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf nicht niedriger als 500 EUR und nicht höher als 1 000 EUR sein. Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 1 wird, wenn die Anwendung von Absatz 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1 000 EUR führt, eine Auf- bzw. Abrundung auf den Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen.

2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf nicht niedriger als 500 EUR und nicht höher als 1 500 EUR sein. Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 1 wird, wenn die Anwendung von Absatz 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1 500 EUR führt, eine Auf- bzw. Abrundung auf den Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen.

3. Abweichend von Absatz 2 kann in Kroatien, Zypern und Malta der Betrag nach Absatz 1 auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR festgesetzt werden.

3. Abweichend von Absatz 2 kann in Kroatien, Zypern und Malta der Betrag nach Absatz 1 auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR festgesetzt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 51

Artikel 51

Finanzbestimmungen

Finanzbestimmungen

1. Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten die Beträge, auf die die Kleinlandwirte als Basisprämie gemäß Titel III Kapitel 1, als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 2 sowie gegebenenfalls als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 3, als Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 4 und als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV Anrecht hätten, von den für die einzelnen genannten Zahlungen verfügbaren Gesamtbeträgen ab.

1. Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten die Beträge, auf die die Kleinlandwirte als Basisprämie gemäß Titel III Kapitel 1, als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 2 sowie gegebenenfalls als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 3, als Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 4 und als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV Anrecht hätten, von den für die einzelnen genannten Zahlungen verfügbaren Gesamtbeträgen ab.

Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinlandwirteregelung zustehenden Zahlungen und dem gemäß Unterabsatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird dadurch finanziert, dass eine lineare Kürzung aller gemäß Artikel 25 zu gewährenden Zahlungen vorgenommen wird.

Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinlandwirteregelung zustehenden Zahlungen und dem gemäß Unterabsatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird dadurch finanziert, dass eine lineare Kürzung aller gemäß Artikel 25 zu gewährenden Zahlungen vorgenommen wird.

 

Die Mitgliedstaaten, die von der Option gemäß Artikel 20 Absatz 1 Gebrauch machen, können auf regionaler Ebene unterschiedliche Verringerungssätze anwenden.

Die Berechnungselemente, auf deren Grundlage die Beträge nach Unterabsatz 1 ermittelt werden, bleiben für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Regelung unverändert.

Die Berechnungselemente, auf deren Grundlage die Beträge nach Unterabsatz 1 ermittelt werden, bleiben für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Regelung unverändert.

2. Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kleinlandwirteregelung zustehenden Zahlungen 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der nach Maßgabe dieses Titels zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung des genannten Prozentsatzes zu gewährleisten.

2. Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kleinlandwirteregelung zustehenden Zahlungen 15 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der nach Maßgabe dieses Titels zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung des genannten Prozentsatzes zu gewährleisten.

Or. en

 

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

Or. en

 

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die in dringenden Fällen zur Lösung spezifischer Probleme erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Maßnahmen können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

1. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die in dringenden Fällen zur Lösung spezifischer Probleme erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese delegierten Rechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.

Or. en

 

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit der Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 56 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

2. Wenn im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 1 Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 55 genannte Verfahren auf die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Or. en

 

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.

2. Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung an die Kommission erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Or. en

 

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 55a

 

Dringlichkeitsverfahren

 

1. Delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung des delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren erläutert.

 

2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 55 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.

Or. en

 

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 58a

 

Berichterstattung

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. März 2017 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, dem sie erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beifügt.

Or. en

 

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

 

 

Vorschlag der Kommission

 

 

 

 

 

 

 

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2014

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

Belgien

553 521

544 065

534 632

525 205

525 205

525 205

Bulgarien

655 661

737 164

810 525

812 106

812 106

812 106

Tschechische Republik

892 698

891 875

891 059

890 229

890 229

890 229

Dänemark

942 931

931 719

920 534

909 353

909 353

909 353

Deutschland

5 275 876

5 236 176

5 196 585

5 156 970

5 156 970

5 156 970

Estland

108 781

117 453

126 110

134 749

134 749

134 749

Irland

1 240 652

1 239 027

1 237 413

1 235 779

1 235 779

1 235 779

Griechenland

2 099 920

2 071 481

2 043 111

2 014 751

2 014 751

2 014 751

Spanien

4 934 910

4 950 726

4 966 546

4 988 380

4 988 380

4 988 380

Frankreich

7 732 611

7 694 854

7 657 219

7 619 511

7 619 511

7 619 511

Kroatien

111 900

130 550

149 200

186 500

223 800

261 100

Italien

4 023 865

3 963 007

3 902 289

3 841 609

3 841 609

3 841 609

Zypern

52 273

51 611

50 950

50 290

50 290

50 290

Lettland

163 261

181 594

199 895

218 159

218 159

218 159

Litauen

396 499

417 127

437 720

458 267

458 267

458 267

Luxemburg

34 313

34 250

34 187

34 123

34 123

34 123

Ungarn

1 298 104

1 296 907

1 295 721

1 294 513

1 294 513

1 294 513

Malta

5 316

5 183

5 050

4 917

4 917

4 917

Niederlande

806 975

792 131

777 320

762 521

762 521

762 521

Österreich

707 503

706 850

706 204

705 546

705 546

705 546

Polen

3 038 969

3 066 519

3 094 039

3 121 451

3 121 451

3 121 451

Portugal

573 046

585 655

598 245

610 800

610 800

610 800

Rumänien

1 472 005

1 692 450

1 895 075

1 939 357

1 939 357

1 939 357

Slowenien

141 585

140 420

139 258

138 096

138 096

138 096

Slowakei

386 744

391 862

396 973

402 067

402 067

402 067

Finnland

533 932

534 315

534 700

535 075

535 075

535 075

Schweden

710 853

711 798

712 747

713 681

713 681

713 681

Vereinigtes Königreich

3 624 384

3 637 210

3 650 038

3 662 774

3 662 774

3 662 774

 

 

Geänderter Text

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

Belgien

554.701

548.646

542.261

535.640

535.640

535.640

Bulgarien

657.571

735.055

805.495

814.887

814.887

814.887

Tschechische Republik

891.307

892.742

893.686

894.054

894.054

894.054

Dänemark

940.086

929.824

919.002

907.781

907.781

907.781

Deutschland

5.237.224

5.180.053

5.119.764

5.057.253

5.057.253

5.057.253

Estland

113.168

125.179

137.189

149.199

149.199

149.199

Irland

1.236.214

1.235.165

1.233.425

1.230.939

1.230.939

1.230.939

Griechenland

2.098.834

2.075.923

2.051.762

2.026.710

2.026.710

2.026.710

Spanien

4.939.152

4.957.834

4.973.833

4.986.451

4.986.451

4.986.451

Frankreich

7.655.794

7.572.222

7.484.090

7.392.712

7.392.712

7.392.712

Kroatien

111 900

130 550

149 200

186 500

223 800

261 100

Italien

4.024.567

3.980.634

3.934.305

3.886.268

3.886.268

3.886.268

Zypern

52.155

51.585

50.985

50.362

50.362

50.362

Lettland

176.500

206.565

236.630

266.695

266.695

266.695

Litauen

402.952

426.070

449.189

472.307

472.307

472.307

Luxemburg

33.943

33.652

33.341

33.015

33.015

33.015

Ungarn

1.295.776

1.297.535

1.298.579

1.298.791

1.298.791

1.298.791

Malta

5.365

5.306

5.244

5.180

5.180

5.180

Niederlande

809.722

800.883

791.561

781.897

781.897

781.897

Österreich

706.071

706.852

707.242

707.183

707.183

707.183

Polen

3.079.652

3.115.887

3.152.121

3.188.356

3.188.356

3.188.356

Portugal

582.466

598.550

614.635

630.719

630.719

630.719

Rumänien

1.485.801

1.707.131

1.928.460

2.002.237

2.002.237

2.002.237

Slowenien

140.646

139.110

137.491

135.812

135.812

135.812

Slowakei

391.608

397.576

403.543

409.511

409.511

409.511

Finnland

533.451

535.518

537.295

538.706

538.706

538.706

Schweden

709.922

712.820

715.333

717.357

717.357

717.357

Vereinigtes Königreich

3.652.541

3.655.113

3.657.684

3.660.255

3.660.255

3.660.255

Or. en