Entschließungsantrag - B7-0164/2013Entschließungsantrag
B7-0164/2013

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG AN DEN RAT zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit

12.4.2013

eingereicht gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Geschäftsordnung

Laima Liucija Andrikienė im Namen der PPE-Fraktion

B7‑0164/2013

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Strategierahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, den der Rat am 28. Juni 2012 festgelegt hat,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Dezember 2010 zum Jahresbericht 2009 über die Menschenrechtslage in der Welt und die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union[1] sowie vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht 2012 über die Menschenrechtslage in der Welt und die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union[2],

–   gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass zu den Leitprinzipien der EU für ihr gesamtes außenpolitisches Handeln die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit gehören und dass es sich bei der Religions- und Glaubensfreiheit um eine wesentliche Grundfreiheit handelt;

B.  in der Erwägung, dass es wiederholt ein ambitioniertes Instrumentarium zur Förderung der Religions- und Glaubensfreiheit als Teil der Außenpolitik der EU gefordert hat;

C. in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der EU, gemäß dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie Leitlinien zur Religions- und Glaubensfreiheit zu aufzustellen, begrüßt und betont hat, dass das Europäische Parlament und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung dieser Leitlinien einbezogen werden müssen;

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

     a)  Handlungsbedarf

Religions- und Glaubensfreiheit stellt unter allen Menschenrechten ein wesentliches Grundrecht dar, das eingehalten werden muss. Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung gibt es nach wie vor in allen Erdteilen, und Personen, die bestimmten Religionsgemeinschaften, auch religiösen Minderheiten, angehören werden noch in vielen Ländern weiterhin ihre Menschenrechte verweigert.

b)  Zweck und Anwendungsbereich

Zum Zweck und zum Anwendungsbereich der EU-Leitlinien gehören die Förderung und der Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit, die durchgängige Berücksichtigung der Religions- und Glaubensfreiheit in der Menschenrechtspolitik der EU sowie die Aufstellung klarer Maßstäbe, Kriterien und Normen, damit die Förderung der Religions- und Glaubensfreiheit in der Arbeit von staatlichen Beamten und EU-Beamten besser zur Geltung kommt.

c)  Begriffsbestimmungen

Der Erfolg der Umsetzung der Leitlinien hängt von der Klarheit der verwendeten Definitionen ab, unter anderem in Bezug auf das Recht auf religiöse Erziehung von Kindern, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, das Recht auf Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen, das Asylrecht und das Grundrecht auf Schutz des Eigentums.

d)  Operative Leitlinien

Die den EU-Maßnahmen zur Religions- und Glaubensfreiheit zugrunde liegenden wesentlichen Grundsätze und die vorrangigen Anwendungsbereiche für diese Maßnahmen sind in Teil 2 des Entwurfs der EU-Leitlinien festgelegt. Die Leitlinien stützen sich auf das internationale Recht und auf von der internationalen Gemeinschaft anerkannte und von den Mitgliedstaaten ratifizierte Verträge.

e)  Gemeinschaftliche Dimension der Religions- und Glaubensfreiheit

Ein unentbehrlicher Teil der Religions- und Glaubensfreiheit ist das Recht dieser Freiheit gemeinsam mit anderen Ausdruck zu geben. Das schließt die Freiheit, ein, religiöse Stätten zu errichten und zu erhalten, angemessene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit einzurichten und aufrechtzuerhalten und ohne die Einmischung des Staates Leiter für diese Einrichtungen zu benennen.

f)   Unterstützung der Zivilgesellschaft und Zusammenarbeit mit ihr

Die Unterstützung der Zivilgesellschaft und die Zusammenarbeit mit ihr bei der Umsetzung der Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung für die Förderung und den Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit.

g)  Verwendung der Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe der EU

Die Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe der EU sollten sowohl als Anreiz als auch als Abschreckungsmaßnahmen (Einfrieren von Mitteln) in Bezug auf die Religions- und Glaubensfreiheit in den bestimmten Ländern verwendet werden und in engem Zusammenhang mit der Bewertung der gesamten Menschenrechtslage vor Ort stehen.

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.