EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina auszusprechen
21.5.2013 - (D025828/03 – 2013/2598(RPS))
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Matthias Groote
B7‑0251/2013
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina auszusprechen
(D025828/03 – 2013/2598(RPS))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina (D025828/03),
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung (EU) Nr. …/.. der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 52 der genannten Verordnung angegebene Ausschuss am 5. März 2013 abgegeben hat,
– in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 16. Mai 2013, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf für eine Verordnung aussprechen wird,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 20. Mai 2013,
– unter Hinweis auf Artikel 5 a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[2],
– gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
1. erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung der Kommission und, zur Information, dem Rat zu übermitteln.