Entschließungsantrag - B7-0264/2013Entschließungsantrag
B7-0264/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Waffenausfuhren und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates

5.6.2013 - (2013/2657(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Sabine Lösing, Willy Meyer, Takis Hadjigeorgiou, Marie-Christine Vergiat, Younous Omarjee im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0258/2013

Verfahren : 2013/2657(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0264/2013
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B7‑0264/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Waffenausfuhren und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates

(2013/2657(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,

–   unter Hinweis auf den dreizehnten und vierzehnten Jahresbericht der Ratsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM)[1],

–   unter Hinweis auf die Liste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP sowie auf die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15./16. Dezember 2005 angenommen worden ist[2],

–   unter Hinweis auf das Wassenaar-Arrangement vom 12. Mai 1996 über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie die 2011 und 2012 aktualisierten Listen über diese Güter und Technologien und Munition[3],

–   unter Hinweis auf die Annahme des Vertrags über den weltweiten Waffenhandel durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. April 2013,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich die Ausfuhr und Verbringung von Waffen auf die Sicherheit von Menschen, die Menschenrechte, die Demokratie, die verantwortungsvolle Staatsführung und die sozioökonomische Entwicklung auswirken, und in der Erwägung, dass die Politik der Europäischen Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern daher gestärkt werden muss und in ein transparentes, wirksames, allgemein anerkanntes und genau bestimmtes Rüstungskontrollsystem eingebettet werden sollte;

B.  in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP einen rechtsverbindlichen Rahmen darstellt, in dem acht Kriterien festgelegt sind, und in der Erwägung, dass bei Nichterfüllung dieser Kriterien keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden sollte (im Falle der Kriterien 1–4) oder dies zumindest erwogen werden sollte (Kriterien 5–8);

C. in der Erwägung, dass mit diesen Kriterien unter anderem Waffenausfuhren verhindert werden sollen, die zur Verschärfung von Konflikten (Kriterien 3 und 4) oder zur Verletzung von Menschenrechten oder zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht führen (Kriterium 2) oder die sich negativ auf die Entwicklungsperspektiven eines Empfängerlandes auswirken (Kriterium 8); in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt keine Einschränkungen des Geltungsbereichs enthält und die acht Kriterien dementsprechend auch für innereuropäische Ausfuhren ebenso wie für Rüstungstransfers in eng mit der Europäischen Union assoziierte Staaten gelten;

D. in der Erwägung, dass die acht Kriterien lediglich Mindeststandards darstellen und Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, auf einzelstaatlicher Ebene eine restriktivere Politik bei Rüstungskontrollmaßnahmen zu verfolgen;

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts zwar die Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen berücksichtigen können, diese Faktoren jedoch die Anwendung der im Gemeinsamen Standpunkt dargelegten Kriterien nicht beeinträchtigen dürfen;

F.  in der Erwägung, dass sich eine gewisse Tendenz zu einem stärkeren Prüf- und Berichtssystem beobachten lässt, seit dem Rat Jahresberichte gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vorgelegt werden; in der Erwägung, dass es jedoch kein standardisiertes Prüf- und Berichtssystem gibt und die Mitgliedstaaten die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts bei der Bewilligung bzw. Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung derselben Kategorien von Militärgütern für dieselben Zielländer unterschiedlich anwenden und auslegen; ferner in der Erwägung, dass aus diesem Grund legislative und operative Hindernisse überwunden werden müssen, um eine bessere und ambitionierte Anwendung der acht Kriterien durch sämtliche Mitgliedstaaten zu erreichen;

G. in der Erwägung, dass die Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts in wissenschaftlichen Arbeiten erörtert wurde und Beiträge aus der Zivilgesellschaft dazu veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass es keine Möglichkeit gibt, die Einhaltung der acht Kriterien unabhängig prüfen zu lassen;

H. in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen verabschiedet wurden, so etwa das Feuerwaffen-Protokoll der Vereinten Nationen; in der Erwägung, dass Bereiche wie die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten, die Lizenzproduktion außerhalb der Europäischen Union und die Kontrolle der Endanwender auf die Tagesordnung gesetzt und teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt selbst aufgenommen wurden;

I.   in der Erwägung, dass in der EU die Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates geregelt ist; in der Erwägung, dass im Februar 2012 im Rahmen des Wassenaar-Arrangements eine aktualisierte Fassung der Liste für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck angenommen wurde, die meisten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere im Bereich der Überwachungstechnik, jedoch nach wie vor von keinem rechtlich bindenden Ausfuhrkontrollsystem erfasst werden;

J.   in der Erwägung, dass sowohl die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union als auch die EU-Liste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck viele Überwachungstechnologien, viele rechnergestützte Überwachungsanwendungen und viele andere Güter nicht enthalten, die in vielen Empfängerländern bei repressiven Maßnahmen gegen die inländische Bevölkerung eingesetzt werden;

K. in der Erwägung, dass Entwicklungsländer weiterhin das Hauptziel der Waffenverkäufe von Waffenlieferanten ins Ausland darstellen; in der Erwägung, dass zwischen 2004 und 2011 zwei Drittel aller weltweiten Waffenlieferabkommen mit Entwicklungsländern geschlossen wurden; in der Erwägung, dass durch unverantwortliche Waffenlieferungen und rüstungsbezogene Schulden in vielen Entwicklungsländern die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele behindert wird;

L.  in der Erwägung, dass die Europäische Union im Jahr 2011 Ausfuhrgenehmigungen für Waffen im Wert von insgesamt 37,52 Mrd. EUR erteilt hat;

M. in der Erwägung, dass Ereignisse wie der Arabische Frühling im Nahen Osten und in Nordafrika den Blick erneut auf die Problematik im Zusammenhang mit der Demokratisierung und den Verantwortlichkeiten in Menschenrechtsangelegenheiten gelenkt haben, was den Waffenhandel mit diesen Ländern betrifft; in der Erwägung, dass durch die Ereignisse des Arabischen Frühlings nochmals belegt wurde, dass der Gemeinsame Standpunkt und seine acht Kriterien wie auch breiter angelegte internationale Übereinkommen wie der Vertrag über den Waffenhandel absolut notwendig und wichtig sind; in der Erwägung, dass durch eine weitsichtige Herangehensweise in Bezug auf künftige Initiativen und Berichte lehrreiche Schlüsse aus diesen Ereignissen gezogen werden könnten, insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe von gehandelten Waffen an nichtstaatliche Akteure, wie dies in Libyen der Fall war;

N. in der Erwägung, dass die Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas in den vergangenen Jahren zu den wichtigsten Abnehmern europäischer Rüstungsgüter zählten und nach wie vor zählen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Jahr 2010 Waffen im Wert von insgesamt 8,3243 Mrd. EUR und im Jahr 2011 im Wert von noch immer insgesamt 7,9752 Mrd. EUR mit der Begründung in die Länder des Nahen Ostens und Nordafrikas exportiert haben, dies fördere die politische Stabilität[4]; in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten zwischen 2006 und 2010 allein für Libyen Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt 1,056 Mrd. EUR erteilt haben, während im selben Zeitraum 54 Anfragen für Waffenausfuhren nach Libyen aufgrund der Kriterien 2, 7 und 5 (Kriterium 2 war dabei am häufigsten) verweigert wurden[5];

O. in der Erwägung, dass Transparency International den internationalen Waffenhandel als eines der drei Geschäftsfelder mit dem höchsten Anteil an Korruption weltweit bezeichnet;

1.  stellt fest, dass die EU-Mitgliedstaaten zusammengenommen nach Angaben des Stockholmer Friedensforschungsinstituts (SIPRI) mit nur geringem Abstand zu den Vereinigten Staaten der weltweit zweitgrößte Rüstungsexporteur sind und dass ein stetig wachsender Anteil an Waffen (61 % im Jahr 2011) in Länder außerhalb der EU geliefert wird;

2.  begrüßt, dass europäische und außereuropäische Staaten dem Kontrollsystem für Waffenausfuhren auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts und des Vertrag über den Waffenhandel beigetreten sind; nimmt jedoch mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich angewandt und ausgelegt werden; fordert daher eine standardisierte, einheitliche und überarbeitete Auslegung und Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts mit all seinen Verpflichtungen und die Schaffung eines Mechanismus, an den Mitgliedstaaten ihre Sicherheitsbedenken bei Waffenausfuhren richten können; stellt fest, dass die EU als einziger Staatenverbund über einen weltweit einmaligen rechtsverbindlichen Rahmen verfügt, durch den die Waffenausfuhrkontrolle verbessert wird, auch in Bezug auf Krisengebiete, Länder mit fragwürdiger Menschenrechtsbilanz und Länder, in denen nachweislich die Gefahr einer nicht autorisierten Umleitung der verbrachten Güter an andere Endanwender besteht;

3.  ist der Auffassung, dass Kriterium 8 aufgrund der negativen Auswirkungen von Rüstungsausgaben auf die Entwicklungschancen ärmerer Empfängerländer aufgewertet werden sollte, indem Genehmigungen für Waffenausfuhren automatisch verweigert werden, wenn diese der Entwicklung entgegenstehen;

4.  weist erneut darauf hin, dass der Kauf von Waffen in intransparenten Verfahren erheblich zur Überschuldung einiger Staaten, auch einer Reihe von Mitgliedstaaten, beigetragen hat; fordert daher mit Nachdruck mehr Transparenz beim Kauf und Verkauf von Waffen und die Aufnahme von Informationen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Waffen in den Jahresbericht der EU;

5.  ist der Ansicht, dass ein standardisiertes Prüf- und Berichtssystem geschaffen werden sollte, mit dem sich in einer öffentlichen Bewertung feststellen lässt, ob und in welchem Maße sich einzelne EU-Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Risiken von Ausfuhren und bei Ausfuhrentscheidungen von den acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts haben leiten lassen, so dass daraus abgeleitet werden kann, inwieweit die einzelstaatlichen Behörden die Kriterien zur Anwendung gebracht haben; hält es für wichtig, dass das besagte System auf dem Grundsatz der Transparenz beruht;

6.  fordert, dass im Zuge der Überarbeitung der Wortlaut des Gemeinsamen Standpunkts klarer und weniger zweideutig gefasst wird, damit die Kriterien einheitlich ausgelegt und angewandt werden; dringt insbesondere darauf, Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts zu befolgen; fordert, dass zu Kriterium 2 und Kriterium 7 ausführlichere Anleitungen in den Anwenderleitfaden aufgenommen werden und dass die Anhänge I bis IV aktualisiert werden, einschließlich eines Verweises auf die EU-Länderstrategien für Menschenrechte;

7.  fordert die Aufnahme des Instrumentariums für die Zeit nach der Aufhebung eines Waffenembargos in den Gemeinsamen Standpunkt, das folgende Maßnahmen einschließen oder anstoßen sollte: a) regelmäßige Bewertungen unter Einbeziehung anderer zuständiger Einheiten und Arbeitsgruppen der Europäischen Union neben COARM sowie unter Einbeziehung der einzelstaatlichen Regierungen und Behörden, um klarzustellen, ob die Europäische Union erneut ein Embargo verhängen sollte, ob sie es im Rahmen bestimmter Maßnahmen aufrechterhalten sollte oder ob sie die Kontrollen weiter normalisieren sollte, b) Anwendung einer Politik, bei der die Verweigerung der Lieferung an ein ehemaliges Embargoland vorbehalten bleibt, c) Anwendung des Äquivalents zum bereits bestehenden Mechanismus für Verweigerungsmitteilungen und Konsultationen in Bezug auf alle potenziellen Lieferungen in ehemalige Embargoländer, d) Erstellung von Berichten zu einzelnen Lieferungen zur Einbindung in den konsolidierten Bericht, e) Vorbehalt des Rechts der Mitgliedstaaten, nach den Lieferungen Untersuchungen zur Prüfung der Endverwendung vorzunehmen, und f) Ausweitung der Überprüfung der Endverwendung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in unter Embargo stehenden Ländern, um diese Länder einzubeziehen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf Ausfuhrkontrollen und die Anwendung der acht Kriterien Gütern, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können, wie z. B. Überwachungstechnik, und ebenso Ersatzteilen und Produkten, die zur Cyber-Kriegsführung geeignet sind oder für Menschenrechtsverletzungen ohne Todesfolge eingesetzt werden können, größere Aufmerksamkeit zu schenken;

9.  fordert darüber hinaus eine bessere Anwendung der Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und regt an, die acht Kriterien im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts auch auf Dienstleistungen, Kenntnisse und Schulungen im Zusammenhang mit Waffenausfuhren auszuweiten; fordert, bei geplanten Ausfuhren von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck die Vereinbarkeit mit den acht Kriterien zu prüfen, sofern es Gründe für die Annahme gibt, dass die Ausfuhr solcher Güter und Technologien gegen eines der acht Kriterien verstößt;

10. äußert sein Bedauern darüber, dass im Jahr 2010 nur 63 % der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollständige Datensätze zu ihren Waffenausfuhren übermittelt haben; stellt fest, dass die Länder, die wiederholt unvollständige Angaben zu ihren Ausfuhren machen, gleichzeitig zu den größten Rüstungsexportländern sowohl in der EU als auch weltweit zählen;

11. stellt fest, dass sich in den einzelnen Mitgliedstaaten die Datenerhebungsverfahren in Bezug auf Waffenausfuhren und die Praxis bei der Veröffentlichung der erfassten Datensätze voneinander unterscheiden, so dass der COARM-Jahresbericht standardisierte Informationen zu den erteilten Ausfuhrgenehmigungen enthält, bestimmte wichtige Informationen zu den tatsächlichen Waffenausfuhren jedoch fehlen; fordert dementsprechend die Einführung eines standardisierten Verfahrens für die Übermittlung von Berichten mit Informationen über die tatsächlichen Ausfuhren, das in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist; begrüßt die Initiativen der Mitgliedstaaten, mit denen Verbesserungen mit dem Ziel herbeigeführt werden sollen, genaue, aktuelle und vollständige Informationen zu übermitteln und zu veröffentlichen; fordert, dass die einzelnen Verweigerungen von Genehmigungen im COARM-Jahresbericht aufgeführt und mit einem Hinweis darauf versehen werden, aufgrund welcher Kriterien die Verweigerung ausgesprochen wurde und um welchen Mitgliedstaat es sich handelt;

12. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche und aktuellere Informationen bereitzustellen, die bei Bedarf als Grundlage für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von Ländern herangezogen werden könnten, bei denen Waffenausfuhren und -lieferungen einen Verstoß gegen eines oder mehrere der acht Kriterien darstellen würden, und die als Grundlage für ein besseres Verständnis und bessere Kontrollen seitens der nationalen und gemeinsam vereinbarten internationalen Aufsichtsstellen dienen und auch im COARM-Jahresbericht aufbereitet werden könnten; regt in diesem Zusammenhang an, einen Kontrollmechanismus für die Zeit nach der Ausfuhr einzurichten;

13. fordert, dass im COARM-Jahresbericht auch Informationen über den Zielort innereuropäischer Ausfuhren, über die möglicherweise problematische Weiterverbringung in Drittstaaten und über die Lizenzproduktion außerhalb der EU aufgeführt werden; regt außerdem an, dass die Probleme in Bezug auf Waffenausfuhren, die in den vorherigen Berichten ermittelt worden waren, und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen diese Probleme im COARM-Jahresbericht weiterverfolgt werden;

14. stellt fest, dass Regierungsbeamte, die für die nationalen Ausfuhrgenehmigungen verantwortlich sind, während der COARM-Sitzungen in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates regelmäßiger konsultiert werden sollten, weil sie einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts und zur Verbesserung der Qualität der ausgetauschten Informationen leisten können; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass an den Konsultationen auch Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Interessenträger teilnehmen sollten, wenn das Thema Waffenausfuhrkontrolle behandelt wird;

15. betont die wichtige Aufgabe, die der Zivilgesellschaft, den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament bei der Umsetzung und Durchsetzung der im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts vereinbarten Standards auf innerstaatlicher und europäischer Ebene und bei der Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems zukommt; fordert daher einen transparenten und stabilen Kontrollmechanismus, mit dem die Rolle der Parlamente und der Zivilgesellschaft gestärkt wird;

16. nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der Kriterien nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft wird, dass es keine Möglichkeit gibt, die Einhaltung der acht Kriterien unabhängig prüfen zu lassen und dass es bei Verstößen gegen die acht Kriterien durch einen Mitgliedstaat keine Konsequenzen gibt; ist der Auffassung, dass Mittel und Wege zur unabhängigen Prüfung von Verstößen gegen den Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen werden sollten; ist der Ansicht, dass die nationalen Parlamente oder bestimmte parlamentarische Gremien wie etwa parlamentarische Kontrollkommissionen für eine wirksame Überwachung der Anwendung der Kriterien Sorge tragen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine einheitliche und ambitionierte Anwendung der acht Kriterien durch alle Mitgliedstaaten anzustreben; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, ein deutlich höheres Maß an Transparenz zu fördern, indem sie rascher vollständige Datensätze zu den Waffenausfuhren aller Mitgliedstaaten veröffentlichen; hält es in diesem Zusammenhang für sehr wichtig, mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten;

17. erklärt erneut seine uneingeschränkte Unterstützung für einen stabilen und rechtsverbindlichen Vertrag über den Waffenhandel unter der Federführung der Vereinten Nationen, in dem der internationale Handel mit und die Verbringung von konventionellen Waffen geregelt werden; betont daher, dass dieses Ziel eine der Prioritäten der europäischen Außenpolitik sein muss;

18. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für Stabilität in Bezug auf die Teilnahme am Vertrag und in Bezug auf seine Anwendung einzutreten und sich nicht für einen schwachen, auf allgemeinem Konsens basierenden Vertrag auszusprechen; legt zudem sämtlichen Staaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nahe, seine Bestimmungen auf möglichst viele Kategorien konventioneller Waffen anzuwenden;

19. betont die Bedeutung von Mechanismen für die Transparenz und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die wirksame Umsetzung von internationalen Übereinkommen über die Rüstungskontrolle; fordert daher einen Mechanismus für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Vertragsstaaten, was die Entscheidungen über die Ausfuhr, Einfuhr und Verbringung von Waffen anbelangt, sowie strenge und klare Bestimmungen über öffentlich zugängliche, jährliche Berichte der Vertragsstaaten über sämtliche Entscheidungen zu Waffenlieferungen, darunter Informationen über den Typ, die Menge und die Empfänger von für die Verbringung zugelassenen Rüstungsgütern und über die Umsetzung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags;

20. betont und begrüßt, dass der Vertrag ein ausdrückliches Verbot der Lieferung bestimmter konventioneller Waffen, darunter Kleinwaffen und leichte Waffen, für den Fall enthält, dass derartige Lieferungen einen Verstoß gegen Sanktionen und insbesondere Waffenembargos nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen darstellen, dass sie – insbesondere in Bezug auf die Lieferung von oder den illegalen Handel mit konventionellen Waffen – im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen des Ausfuhrstaats im Rahmen internationaler Übereinkommen stehen oder dass Erkenntnisse darüber vorliegen, dass mit den ausgeführten Waffen und Gütern ein Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung verübt werden könnten;

21. ist der Auffassung, dass die Europäische Union ihrer größeren Verantwortung für Frieden und Sicherheit sowohl in Europa als auch weltweit nachkommen sollte, indem weitere Initiativen zur Rüstungsbegrenzung und Abrüstung angeregt werden, und dass sie bei der Nichtverbreitung von Waffen, der weltweiten Abrüstung und der Kontrolle von Waffenlieferungen aktiver tätig werden sollte;

22. ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine umfassende Konversionsstrategie ausarbeiten sollte; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass im Zuge dieser Strategie ein Plan dafür entwickelt wird, wie die Produktion von Rüstungsgütern schnellstmöglich auf die Produktion ziviler Güter umgestellt werden kann;

23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.