ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien
10.9.2013 - (2013/2819(RSP))
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Ulrike Lunacek, Malika Benarab-Attou, Iñaki Irazabalbeitia Fernández, Rebecca Harms, Barbara Lochbihler, Raül Romeva i Rueda, Judith Sargentini, Bart Staes, Tarja Cronberg im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0413/2013
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zur Lage in Syrien[1], seine Entschließung vom 13. September 2012 zu Syrien[2] und seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Lage syrischer Flüchtlinge in den Nachbarländern[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Atomwaffen im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen (MVW) freien Nahen Ostens[4],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen, die der Rat Auswärtige Angelegenheiten und der Europäische Rat seit Beginn der Krise Anfang 2011 zu Syrien abgegeben haben,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, im Vorfeld des Gipfeltreffens der G20 vom 5. September 2013,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 21. und 23. August 2013,
– unter Hinweis auf die Erklärungen, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, seit dem Angriff auf Ghuta vom 21. August 2013 abgegeben hat,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Nr. 2059 vom 20. Juli 2012, Nr. 2043 vom 21. April 2012 und Nr. 2042 vom 14. April 2012,
– unter Hinweis auf die Resolution Nr. 377 der Vollversammlung der Vereinten Nationen von 1950 („Union für die Erhaltung des Friedens“) und die Resolution Nr. 67/183 zur Menschenrechtslage in Syrien,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zu Syrien, einschließlich seiner Resolution vom 22. März 2013,
– unter Hinweis auf die Erklärung des UNHCR vom 3. September 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien vom 4. Juni 2013,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen sowie das humanitäre Völkerrecht, denen Syrien beigetreten ist,
– unter Hinweis auf das Schlusskommuniqué der Aktionsgruppe für Syrien (das „Genfer Kommuniqué”) vom 30. Juni 2012,
– unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, das Genfer Protokoll von 1925 und das Chemiewaffenübereinkommen von 1993,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
– unter Hinweis auf die freigegebenen Geheimdienstberichte, die von den französischen, deutschen, britischen und US-amerikanischen Behörden Anfang September 2013 veröffentlicht wurden,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 21. August 2013 hunderte syrische Zivilisten in Ghuta im Osten von Damaskus getötet oder verletzt wurden; in der Erwägung, dass die Regierungen zahlreicher Länder, darunter die Vereinigten Staaten, einige EU-Mitgliedstaaten, die Türkei und andere regionale Akteure das syrische Regime beschuldigt haben, chemische Kampfstoffe gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt zu haben; in der Erwägung, dass diese Anschuldigungen vom Assad-Regime zurückgewiesen und von mehreren seiner Verbündeten, darunter Russland und der Iran, angezweifelt worden sind;
B. in der Erwägung, dass ein Team von Chemiewaffeninspektoren der Vereinten Nationen in der Lage war, vor Ort Proben zu entnehmen und Beweismaterial zu sammeln, allerdings erst einige Tage nach dem mutmaßlichen Chemiewaffenangriff, während dem das Gebiet von Truppen des Regimes massiv unter Beschuss genommen wurde; in der Erwägung, dass erwartet wird, dass das UN-Ermittlungsteam dem UN-Sicherheitsrat in Kürze Bericht erstattet; in der Erwägung, dass der Auftrag des Ermittlungsteams darin besteht, die Verwendung von Chemiewaffen nachzuweisen, und nicht etwa darin, herauszufinden, wer dafür verantwortlich war; in der Erwägung, dass der UN-Generalsekretär Ban Ki-moon mehrfach gefordert hat, etwaige Maßnahmen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen durchzuführen;
C. in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Türkei – Barak Obama, David Cameron, François Hollande and Tayyip Erdoğan – das syrische Regime eines groß angelegten Chemiewaffenangriffs auf Ghuta beschuldigt und ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht haben, einen begrenzten Vergeltungsschlag durchzuführen, um das Assad-Regime für den Einsatz von Chemiewaffen zur Verantwortung zu ziehen, von derartigen Aktionen abzuschrecken und seine Fähigkeit zu mindern, weitere Angriffe durchzuführen; in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs ihre Bereitschaft bekundet haben, diese Militärschlage außerhalb des UN-Rahmens durchzuführen; in der Erwägung, dass der britische Premierminister Cameron mit seinem Antrag auf Genehmigung eines Militäreinsatzes im britischen Parlament gescheitert ist und daher eine Beteiligung seines Landes an einem Militärschlag unter Führung der Vereinigten Staaten ausgeschlossen hat;
D. in der Erwägung, dass die Arabische Liga die Vereinten Nationen und die gesamte internationale Gemeinschaft am 1. September 2013 aufgefordert hat, ihren völkerrechtlichen Pflichten nachzukommen und die „notwendigen Maßnahmen“ gegen die syrische Regierung zu ergreifen;
E. in der Erwägung, dass in der Charta der Vereinten Nationen zwei Ausnahmen von dem Verbot der Gewaltanwendung vorgesehen sind, nämlich Selbstverteidigung und Genehmigung durch den UN-Sicherheitsrat; in der Erwägung, dass die Doktrin der humanitären Intervention nach Völkergewohnheitsrecht nicht anerkannt ist; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung (R2P) die internationale Gemeinschaft dazu verpflichtet, eine Bevölkerung vor den schlimmsten Verbrechen zu schützen; in der Erwägung, dass durchgreifende Maßnahmen im Rahmen des R2P ebenfalls vom UN-Sicherheitsrat genehmigt werden müssen;
F. in der Erwägung, dass Syrien nicht Vertragspartei des Chemiewaffenübereinkommen ist, gemäß dem die Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Überstellung und Verwendung von Chemiewaffen verboten ist, in der Erwägung, dass Syrien dem Genfer Protokoll von 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen beigetreten ist; in der Erwägung, dass Syrien im Juli 2012 eingeräumt hat, ein Chemiewaffenlager zu besitzen;
G. in der Erwägung, dass der russische Außenminister Sergei Lawrow am 9. September 2013 vorgeschlagen hat, dass Assad-Regime davon zu überzeugen, sein Chemiewaffenarsenal auszuhändigen, damit es unter internationaler Aufsicht vernichtet wird, und dem Chemiewaffenübereinkommen beizutreten; in der Erwägung, dass der Präsident der Vereinigten Staaten, Barack Obama diesen Vorschlag als möglichen Durchbruch begrüßt hat;
H. in der Erwägung, dass sich die kritischen Zustände in Bezug auf die Menschenrechte und die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt haben und dass der Einsatz von Waffengewalt stark zugenommen hat und immer mehr Landesteile erfasst; in der Erwägung, dass die Truppen der syrischen Regierung in dicht besiedelten Wohngebieten noch immer systematisch Gewalt anwenden; in der Erwägung, dass der militärische Flügel der Hisbollah, der von der EU als terroristische Organisation eingestuft wird, die syrische Regierung seit Frühjahr 2013 unterstützt; in der Erwägung, dass wiederholten Berichten zufolge auch die Truppen der Opposition – wenngleich in geringerem Maße – gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verstoßen; in der Erwägung, dass die Zunahme der dschihadistischen Kräfte innerhalb der militärischen Opposition sehr besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass die syrischen Kurden durch Angriffe beider Seiten immer stärker in den Konflikt hineingezogen werden, wie etwa unlängst die Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Demokratischen Einheitspartei (PYD) und islamistischen Rebellengruppen im Norden Syriens gezeigt haben; in der Erwägung, dass der Kurdische Nationalrat am 28. August 2013 zusammen mit der Syrischen Nationalen Koalition ein Abkommen unterzeichnet hat, in dem die Rechte der kurdischen Bürger garantiert werden und so der Weg für die Mitgliedschaft des Rates geebnet worden ist;
I. in der Erwägung, dass Schätzungen der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte vom September 2013 zufolge seit Beginn des Konflikts 110 000 Menschen ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass es sich bei der Mehrzahl der Opfer um Zivilpersonen handelt;
J. in der Erwägung, dass der syrische Konflikt die Stabilität der gesamten Region gefährdet und sich die Gewalt bis in die Nachbarländer –insbesondere in den Libanon, nach Jordanien, in die Türkei und in den Irak– ausbreitet; in der Erwägung, dass sich externe Akteure durch die Unterstützung einer der Seiten immer stärker in den Konflikt einmischen;
K. in der Erwägung, dass nach Angaben des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCR) die Nachbarländer einen dramatischen Anstieg an Flüchtlingen aus Syrien verzeichnen – derzeit liegt die Zahl der Flüchtlinge bei über zwei Millionen – und es zusätzlich 4,25 Mio. Binnenvertriebene gibt; in der Erwägung, dass über 97 % der syrischen Flüchtlinge von Ländern in der unmittelbaren Nachbarschaft aufgenommen werden, was mit einer nicht zu bewältigenden Belastung für deren Infrastruktur, Wirtschaft und Gesellschaft einhergeht; in der Erwägung, dass sich den Statistiken des UNHCR vom 3. September 2013 zufolge 716 000 syrische Flüchtlinge im Libanon, 515 000 in Jordanien, 460 000 in der Türkei, 168 000 im Irak und 110 000 in Ägypten aufhalten; in der Erwägung, dass der Konflikt die 525 000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien besonders empfindlich trifft; in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Gruppe, einen sicheren Aufenthaltsort außerhalb Syriens zu finden, sehr begrenzt sind; in der Erwägung, dass ihre Flucht in Nachbarländer, insbesondere nach Jordanien, die Gefahr einer Destabilisierung zusätzlich erhöht;
L. in der Erwägung, dass die EU bislang der größte Geber ist und im Rahmen der humanitären Hilfe Mittel in Höhe von 515 Mio. EUR über das ECHO sowie in Höhe von 493 Mio. EUR über die EU-Mitgliedstaaten bereitstellt;
1. verurteilt den Angriff auf syrische Zivilisten in der Damaszener Vorstadt Ghuta vom 21. August 2013, bei dem hunderte Zivilisten starben und Tausende verletzt wurden; weist darauf, hin, dass es sich dabei um das jüngste Beispiel der Gräueltaten handelt, die seit 2011 in Form mehrerer Massaker in Syrien begangen wurden;
2. ist der Ansicht, dass der Einsatz von Chemiewaffen durch das Assad-Regime oder andere Kriegsteilnehmer – sollte er bestätigt werden – Maßnahmen erfordert, die im Verhältnis zu einem derart abscheulichen Verbrechen stehen;
3. hebt hervor, wie wichtig es ist, das weltweite Verbot von Chemiewaffen gemäß dem Völkerrecht aufrechtzuerhalten, und dass eine derartige Tat, die einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt, Gegenmaßnahmen erfordert;
4. ist der festen Überzeugung, dass es zwingender Beweise dafür bedarf, wer für das Massaker in Ghuta verantwortlich ist, damit die internationale Gemeinschaft vereint nach einer wirksamen Antwort auf eines der schwerwiegendsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit seit Jahrzehnten suchen kann;
5. weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es ist, dass die UN-Waffeninspektoren ihre Ermittlungen beenden und die Ergebnisse dem UN-Sicherheitsrat mitteilen können; bedauert, dass der Sicherheitsrat seinen Pflichten als letzter Garant für Frieden und Sicherheit in der Welt bisher nicht nachgekommen ist; fordert Russland und China diesbezüglich mit Nachdruck zur konstruktiven Mitwirkung auf, damit zügig eine Einigung auf einen gemeinsamen Standpunkt zu Syrien erzielt und dafür gesorgt werden kann, dass die für den Schutz der Zivilbevölkerung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden;
6. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten – insbesondere die im Sicherheitsrat vertretenen Staaten – auf, eine Resolution des UN-Sicherheitsrates zur Lage in Syrien zur Vorlage beim Internationalen Strafgerichtshof vorzuschlagen und zu unterstützen; spricht sich dafür aus, dass sich die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten für die Förderung der Rechenschaftspflicht in Bezug auf alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen, die von staatlichen wie nichtstaatlichen Akteuren im syrischen Konflikt begangen worden sind – darunter der Einsatz von Chemiewaffen und die Hinrichtung von Gefangenen – einsetzen sollte;
7. betont, dass jegliche militärische Intervention in Syrien – mit oder ohne Genehmigung der Vereinten Nationen – zwangsläufig schwerwiegende und unvorhersehbare Konsequenzen hat und dass eine Verschlimmerung der Lage vor Ort, insbesondere in humanitärer Hinsicht, nicht ausgeschlossen werden kann;
8. ist der Auffassung, dass eine militärische Intervention nicht gerechtfertigt ist, wenn dadurch kein echter Schutz erreicht werden kann oder wenn absehbar ist, dass sich die Lage durch eine Intervention noch verschlimmert; betont, dass eine militärische Intervention, die auf einen begrenzten Schutz der Bevölkerung abzielt, nicht zu rechtfertigen ist, wenn dadurch ein noch größerer Konflikt entsteht;
9. ist der Überzeugung, dass keine militärische Maßnahme für sich allein genommen den zukünftigen Einsatz von Chemiewaffen verhindern oder den syrischen Konflikt lösen kann; ist jedoch der Auffassung, dass das Ausbleiben einer entschiedenen internationalen Antwort auf einen bestätigten Einsatz von Chemiewaffen mit der beängstigenden Aussicht eines uneingeschränkten Kriegs mit Chemiewaffen in Syrien einhergehen würde; bekräftigt, dass nur mit einem strategischen weltweiten Ansatz, bei dem der humanitären und politischen Dimension Rechnung getragen wird, ein Ende der Gewalt und der unzähligen Menschenrechtverletzungen erreicht und der Übergang zur Demokratie in Syrien gefördert werden kann;
10. fordert alle Seiten auf, die diplomatischen Bemühungen im Sinne des sogenannten Genf-II-Prozesses fortzusetzen, um unter der aktiven Führung des Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga, Lakhdar Brahimi, zu einer Lösung zu gelangen, bei der der Wunsch der syrischen Bevölkerung nach Demokratie geachtet wird; hebt hervor, dass sich beide Seiten zu einer uneingeschränkten Beteiligung ohne Vorbedingungen bereiterklären sollten; betont, dass die EU besonders darauf achten sollte, Russland und dem Iran entgegenzukommen und einen die ganze Region erfassenden Deeskalationsprozess zu fördern;
11. betont, dass die Situation in Syrien einen zügigen, gemeinsamen und konsequenten Ansatz der EU-Mitgliedstaaten erforderlich macht; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, eine Sondertagung des Rates der Außenminister einzuberufen, um über die Lage in Syrien zu beraten und mögliche Maßnahmen zu prüfen, die die EU beschließen könnte, um die demokratischen Kräfte der syrischen Opposition effizienter zu unterstützen, die Zivilbevölkerung zu schützen und den Dialog sowie einen gemeinsamen Ansatz mit anderen internationalen Akteuren wie Russland, dem Iran oder der Arabischen Liga zu fördern;
12. fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die VP/HV auf, die Initiative zu ergreifen und die Einberufung einer Tagung der UN-Vollversammlung zu Syrien zu fordern, um die derzeitige Pattsituation im Sicherheitsrat zu überwinden und alle diplomatischen Mittel auszuschöpfen, um zu einer politischen Lösung zu gelangen; begrüßt unter Vorbehalt den russischen Vorschlag, die syrischen Chemiewaffen unter internationale Aufsicht zu stellen, und fordert das syrische Regime auf, den Vorschlag ernsthaft anzunehmen, womit in der aktuellen Krise ein Durchbruch erreicht werden könnte;
13. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit der Unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien und begrüßt ihren jüngsten Bericht;
14. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihrer humanitären Verantwortung gerecht zu werden und ihre Hilfe für die syrischen Flüchtlinge zu verstärken; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, Hürden zu beseitigen, die Flüchtlinge daran hindern, in der EU Schutz zu suchen; ist besorgt über Berichte, wonach syrische Flüchtlinge in der EU übermäßig lange Zeit in Flüchtlingszentren festgehalten werden; verurteilt Mitgliedstaaten wie vor allem Griechenland, die gegen das Völkerrecht und das EU-Recht verstoßen und Flüchtlinge zurückführen; fordert die Kommission auf, die Praktiken der Mitgliedstaaten und von Frontex – vor allem an der Grenze zwischen der EU und der Türkei – genau zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen zur Anwendung zu bringen; fordert die Kommission auf, unverzüglich ein System der permanenten freiwilligen Umsiedlung vorzuschlagen, um für eine bessere Aufteilung der Verantwortung und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen; bedauert, dass der UNHCR bisher weniger als die Hälfte der Mittel in Höhe von 3 Mrd. EUR, die er benötigt, um die grundlegenden Bedürfnisse der Flüchtlinge zu decken, erhalten hat; fordert eine bessere Streuung der humanitären Korridore, um den Zugang zu internationaler Hilfe und Präsenz vor Ort in Gebieten, die sich nicht in der Kontrolle des Regimes befinden, zu verbessern; bedauert die Aussetzung der ägyptischen Visumsfreiheit für syrische Bürger und fordert die ägyptischen Behörden auf, die Rechte der Flüchtlinge zu achten;
15. ist der festen Überzeugung, dass die EU den weltweiten Aufschrei in Bezug auf Syrien längerfristig dazu nutzen sollte, auf eine Reform des UN-Sicherheitsrats zugunsten der UN-Vollversammlung zu drängen, und mutige diplomatische Initiativen zu ergreifen, um die Nichtverbreitungsbemühungen voranzubringen – unter anderem durch die Förderung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens voranzubringen – insbesondere, indem die seit langem aufgeschobene Konferenz zu diesem Thema abgehalten wird –, die Förderung der Ratifizierung und Umsetzung entsprechender internationaler Instrumente, die Bekämpfung des Einsatzes von weißem Phosphor und abgereichertem Uran und die Verstärkung der Bemühungen, die Anzahl der Chemiewaffenlager in der Welt zu verringern;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Arabischen Liga sowie der Regierung und dem Parlament Syriens zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0057.
- [2] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0351.
- [3] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0223.
- [4] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0028.