Entschließungsantrag - B7-0427/2013Entschließungsantrag
B7-0427/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien

10.9.2013 - (2013/2819(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Guy Verhofstadt, Ramon Tremosa i Balcells, Graham Watson, Marietje Schaake, Johannes Cornelis van Baalen, Edward McMillan-Scott, Jelko Kacin, Charles Goerens, Hannu Takkula, Louis Michel, Philippe De Backer, Phil Bennion im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0413/2013

Verfahren : 2013/2819(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0427/2013
Eingereichte Texte :
B7-0427/2013
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B7‑0427/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Syrien

(2013/2819(RSP))
 

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zur Lage in Syrien[1], seine Entschließung vom 13. September 2012 zu Syrien[2] und seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Lage syrischer Flüchtlinge in den Nachbarländern[3],

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 23. Januar, 18. Februar, 11. März, 22. April, 27. Mai, 24. Juni, 9. Juli, 22. Juli und 7. September 2013 zu Syrien; in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu Syrien vom 8. Februar 2013,

–   in Kenntnis der Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Catherine Ashton, vom 9. Mai, vom 14. und 24. Juni und vom 23. August 2013, in Kenntnis der Erklärungen des für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständigen Mitglieds der Europäischen Kommission, insbesondere vom 3. September 2013,

–   unter Hinweis auf die Resolution Nr. 1540 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. April 2004 und auf die zahlreichen Erklärungen des UN-Generalsekretärs und seines Sprechers, insbesondere vom 25., 26. und 28. August und vom 2. und 3. September 2013,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien vom 18. Juli 2013,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Barack Obama, vom 31. August 2013,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen des UNHCR zur Zahl der syrischen Flüchtlinge vom 3. September 2013,

–   unter Hinweis auf das Schlusskommuniqué der Aktionsgruppe für Syrien (das „Genfer Kommuniqué”) vom 30. Juni 2012,

–   unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, insbesondere auf das Genfer Protokoll zum Haager Übereinkommen über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und auf die im Chemiewaffenübereinkommen festgelegten Normen,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass laut Schätzung der Vereinten Nationen vom September 2013 im Verlaufe der vergangenen zwei Jahre mindestens 100 000 Menschen, und zwar überwiegend Zivilisten, der Gewalt in Syrien zum Opfer gefallen sind; in der Erwägung, dass es laut Angaben des UN-Büros für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten (OCHA) in Syrien 4,25 Millionen Binnenvertriebene gibt, während sich außerdem mehr als zwei Millionen syrische Flüchtlinge hauptsächlich in der Türkei, in Jordanien, im Libanon und im Irak aufhalten, mehr als die Hälfte von ihnen Kinder im Alter von unter 17 Jahren, was zu einer nie dagewesenen regionalen Krise, zu ernsten Herausforderungen und zu Instabilität führt;

B.  in der Erwägung, dass in der Resolution Nr. 1540 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. April 2004 bekräftigt wird, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen eine Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit darstellt;

C. in der Erwägung, dass der Einsatz chemischer Waffen in Syrien, das Verhalten des Regimes und seine Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden müssen, für die das Regime zur Verantwortung gezogen werden muss, und dass sie eine schwerwiegende Bedrohung der Stabilität in der Region und des Weltfriedens darstellen; in der Erwägung, dass ein breites Spektrum an Vergeltungsmaßnahmen, Sanktionen und Formen der Druckausübung zur Verfügung steht und auch die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs in Frage kommt, um sämtliche Verbrechen zu ahnden, die nachweislich von Baschar Al-Assad, den niemand von seiner Verantwortung freizusprechen versucht, begangen worden sind;

D. in der Erwägung, dass die Unfähigkeit des Assad-Regimes zur Sicherung seiner Vorräte an Chemiewaffen eine ebenso große Gefahr darstellt, sowohl für Syrien wie auch für die Region;

E.  in der Erwägung, dass sich der Präsident der Vereinigten Staaten entschlossen hat, den Kongress der Vereinigten Staaten um die Billigung der Anwendung von Gewalt zu ersuchen; in der Erwägung, dass das britische Unterhaus am 29. August 2013 einen Antrag des Premierministers David Cameron auf grundsätzliche Unterstützung der Intervention in Syrien abgelehnt hat;

F.  in der Erwägung, dass laut den Vereinigten Staaten die Ziele der militärischen Angriffe darin bestehen werden, auf den Einsatz von Chemiewaffen zu reagieren, abzuschrecken und die Fähigkeit zum zukünftigen Einsatz solcher Waffen durch die syrische Regierung herabzusetzen;

G. in der Erwägung, dass der Einsatz von Chemiewaffen von der EU und der internationalen Gemeinschaft nicht unbeantwortet bleiben darf, da sie verpflichtet sind zu reagieren, um die Zivilbevölkerung zu schützen und jede Gefahr eines weiteren Chemiewaffeneinsatzes auszuschalten;

H. in der Erwägung, dass am 21. August 2013 in den Außenbezirken von Damaskus ein großangelegter chemischer Angriff stattfand, durch den Hunderte Menschen, darunter zahlreiche Frauen und Kinder, getötet wurden; in der Erwägung, dass der Angriff einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht, ein Kriegsverbrechen und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt; in der Erwägung, dass die Informationen, die aus unterschiedlichsten Quellen stammen, diesen Angriff bestätigen und anscheinend eindeutige Beweise dafür liefern, dass die syrische Regierung für diese Angriffe verantwortlich ist, da nur sie über chemische Kampfstoffe und über die Mittel zu ihrer Ausbringung in hinreichenden Mengen verfügt;

I.   in der Erwägung, dass die Haltung und die Vetos Russlands und Chinas den UN-Sicherheitsrat daran gehindert haben, einen gemeinsamen Standpunkt zur Krise in Syrien einzunehmen;

J.   in der Erwägung, dass die Arabische Liga am 1. September 2013 die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft dringend aufgefordert hat, ihrer Verantwortung gemäß der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht gerecht zu werden, indem sie die notwendigen Abschreckungsmaßnahmen gegen das syrische Regime ergreifen; in der Erwägung, dass die Arabische Liga 2011 die Mitgliedschaft Syriens ausgesetzt und am 26. März 2013 die Nationale Koalition der syrischen Oppositions- und Revolutionskräfte als Vertretung Syriens anerkannt hat;

K. in der Erwägung, dass vor dem Angriff auf die Damaszener Vorstadt Ghuta vom 21. August 2013 einer UN-Ermittlungsgruppe unter Leitung des schwedischen Wissenschaftlers Dr. Åke Sellström gestattet wurde, nach Syrien einzureisen, um zu untersuchen, ob Chemiewaffen eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass es mehrere Tage dauerte, bis die syrische Regierung der Gruppe erlaubte, den Ort des Angriffs von Ghuta zur betreten; in der Erwägung, dass die Untersuchungsgruppe Proben genommen hat, die im Verlauf der nächsten Wochen außerhalb Syriens untersucht werden; in der Erwägung, dass die UN-Gruppe Syrien am 31. August 2013 verlassen hat;

L.  in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 27. Mai 2013 der Verlängerung restriktiver Maßnahmen gegen Syrien und insbesondere der Aufhebung des Waffenembargos zugestimmt hat, wodurch der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Militärausrüstung oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung durch EU-Mitgliedstaaten ermöglicht werden, wenn sie für die Nationale Koalition der syrischen Oppositions- und Revolutionskräfte und für den Schutz von Zivilisten bestimmt sind;

M. in der Erwägung, dass die Zahl syrischer Flüchtlinge und bedürftiger Menschen dramatisch ansteigt, während sich die politische und humanitäre Lage jeden Tag, den der bewaffnete Konflikt andauert, verschlechtert; in der Erwägung, dass die EU insgesamt 1,3 Mrd. EUR an humanitärer Unterstützung geleistet hat, um Syrien und seinen Nachbarländern, in denen sich mehr als 2 Millionen syrische Flüchtlinge aufhalten, zu helfen;

N. in der Erwägung, dass die wachsende Rolle extremistischer Gruppen und Milizen Grund zu ernsthafter Besorgnis liefert und im Zusammenhang mit den Maßnahmen der EU in Bezug auf Syrien und die Region umfassend bewertet werden muss;

1.  verurteilt auf das Schärfste die Massentötung von Zivilisten in Syrien und den Chemiewaffenangriff des Assad-Regimes vom 21. August 2013 in der Damaszener Vorstadt Ghuta, dem, laut westlichen Geheimdienstinformationen, mindestens 1 400 Menschen, darunter 400 Kinder, zum Opfer fielen; weist mit großer Sorge darauf hin, dass dies die größte Massentötung mit Chemiewaffen seit dem von den Kräften Saddam Husseins verübten Angriff auf die Zivilbevölkerung im Nordirak ist; weist Präsident al-Assad auf seine Verpflichtungen gemäß dem Genfer Protokoll über den Nichteinsatz chemischer Waffen hin und fordert den syrischen Staat auf, sich genau an seine Verpflichtungen nach internationalem Recht zu halten;

2.  verurteilt die außergerichtlichen Exekutionen und alle anderen Formen von Menschenrechtsverletzungen, die von extremistischen Gruppen und Kampfverbänden verübt werden, die Widerstand gegen das Assad-Regime leisten;

3.  bringt seine Besorgnis über die fortwährende Gewalt in Syrien zum Ausdruck und fordert sämtliche Akteure auf, ihr unverzüglich ein Ende zu setzen; nimmt die Rolle der verschiedenen regionalen Akteure zur Kenntnis, einschließlich der Waffenlieferanten, und ist besorgt über die Ausstrahlungswirkung des syrischen Konflikts auf die Nachbarländer;

4.  spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; erklärt zum wiederholten Male seine Solidarität mit den Syrern in ihrem Kampf für Freiheit, Würde und Demokratie und würdigt ihren Mut und ihre Entschlossenheit, insbesondere den der Frauen und Kinder;

5.  hebt hervor, dass die internationale Gemeinschaft angesichts dieses abscheulichen Einsatzes von Chemiewaffen nicht untätig bleiben kann; ist der Ansicht, dass eine klare und konsequente Reaktion und, falls erforderlich, eine begrenzte und angemessene Anwendung von Gewalt von grundlegender Bedeutung sind, um deutlich zu machen, dass solche Verbrechen nicht hinnehmbar sind und keinesfalls unbestraft bleiben können; ist der Auffassung, dass eine solche Strategie mit dem Ziel der EU, einen Prozess hin zu einer politischen Verhandlungslösung des Konflikts in Gang zu setzen, in Einklang steht und dass verhindert werden muss, dass ein schrecklicher Präzedenzfall für eine erneute Anwendung von Chemiewaffen in Syrien oder an einem anderen Ort geschaffen wird;

6.  fordert die Vereinten Nationen auf, die eingehende Untersuchung des Einsatzes chemischer Waffen in Syrien rasch abzuschließen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; ersucht die Mitglieder des UN-Sicherheitsrats, die Massentötungen in Syrien auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Untersuchungsgruppe der Vereinten Nationen zu erörtern und zu erwägen, welche Maßnahmen in der Konsequenz ergriffen werden müssen, um auf den Einsatz von Chemiewaffen in Syrien zu reagieren;

7. äußert sein Bedauern darüber, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bisher nicht in der Lage war, tätig zu werden, und dass er sich nicht auf eine Resolution einigen konnte, durch die stärkerer und wirksamerer Druck ausgeübt worden wäre, um der Gewalt in Syrien ein Ende zu setzen; fordert insbesondere Russland und China auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und dazu beizutragen, dass ein gemeinsamer Standpunkt eingenommen werden kann; weist darauf hin, dass es trotz der fortgesetzten diplomatischen Bemühungen unwahrscheinlich ist, dass der Widerstand im Sicherheitsrat gegen die Billigung militärischer Maßnahmen gegen das Assad-Regime überwunden werden kann; bekräftigt, dass es die Forderung der Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofes mit der Lage in Syrien durch den Sicherheitsrat für förmliche Ermittlungen nachdrücklich billigt;

8.  fordert die EU auf, bei der Wiederaufnahme der diplomatischen Bemühungen sämtlicher Parteien in Bezug auf den Konflikt in Syrien Führungskraft zu zeigen, um eine unverzügliche und konstruktive Beteiligung am Genf-II-Prozess zu erreichen, der zu einer politischen Lösung der Syrienkrise führen sollte;

9.  ist der Ansicht, dass die internationale Gemeinschaft eine politische Verhandlungslösung für Syrien erarbeiten sollte, durch die der Gewalt ein Ende gesetzt, weitere Chemiewaffeneinsätze verhindert und ein echter Übergang zur Demokratie unter syrischer Führung gefördert wird, der die legitimen Forderungen des syrischen Volkes erfüllt und auf einem integrativen Dialog beruht, in den alle demokratischen Kräfte und Elemente der syrischen Gesellschaft einbezogen sind, um einen Prozess tiefgehender demokratischer Reformen in Gang zu setzen, in dessen Rahmen auch der notwendigen nationalen Aussöhnung Rechnung getragen wird und die Achtung der Rechte und Freiheiten ethnischen, religiösen, kulturellen und anderen Minderheiten sichergestellt ist;

10. ist der Ansicht, dass die Strategie zum Erzielen einer politischen Verhandlungslösung für den Konflikt in Syrien Folgendes einschließen sollte: (1) die Bereitstellung aller Arten von Unterstützung für den Obersten Syrischen Militärrat und andere syrische Organisationen, die Gegner der Regierung Baschar Al-Assads sind, gründlich und vollständig überprüft worden sind und die von der EU vertretenen demokratischen Werte und Interessen teilen; (2) die Bereitstellung aller Formen von Unterstützung für die syrische politische Opposition, einschließlich der oppositionellen Koalition; (3) Bemühungen zur Isolierung der extremistischen und terroristischen Gruppen in Syrien, um zu verhindern, dass sie Einfluss auf die zukünftigen Übergangsregierungen und regulären Regierungen Syriens nehmen; (4) die Koordinierung mit den Verbündeten und Partnern; sowie (5) Bemühungen, die Unterstützung seitens der Regierungen des Iran und anderer Staaten für das syrische Regime zu begrenzen;

11. betont, dass die EU eine besondere Verantwortung für Stabilität und Sicherheit in ihrer Nachbarschaft hat, und weist darauf hin, dass die Lage in Syrien einen kohärenten gemeinsamen Ansatz der EU-Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der NATO erfordert; fordert deshalb die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Vorfeld der Entscheidung, welche Maßnahmen die EU beschließen sollte, um auf den Einsatz von Chemiewaffen durch das Assad-Regime zu reagieren, intensive diplomatische Bemühungen zu starten, Erkenntnisse der militärischen Nachrichtendienste zusammenzuführen, die politischen Folgen aller militärischen Operationen und den genauen Charakter, die Ziele und die Dauer von Militärinterventionen gründlich zu analysieren; fordert, dass sich die EU-Diplomatie auf alle relevanten regionalen Akteure konzentrieren sollte, einschließlich Russlands, des Iran, Israels und der Türkei, und dass ihr Ziel die Erarbeitung von Optionen für eine dauerhafte politische Lösung des Syrienkonflikts auf der Grundlage von pluralistischer Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sein sollte;

12. bekräftigt seine Forderung, dass Präsident Assad und sein Regime unverzüglich abtreten, damit ein friedlicher, integrativer, praktikabler und demokratischer, von Syrien selbst angeführter Übergang sobald wie möglich stattfinden kann;

13. zeigt sich tief besorgt über die anhaltende humanitäre Krise in Syrien und über deren Auswirkungen auf die angrenzenden Länder; erinnert daran, dass die Regierung Assad die Hauptverantwortung für das Wohlergehen ihrer Bürger trägt; fordert eine Verstärkung der humanitären Hilfe für die Bevölkerung Syriens und seiner Nachbarländer, insbesondere des Libanon und Jordaniens; unterstützt und begrüßt die erheblichen Beiträge der Kommission und der Mitgliedstaaten zu den internationalen humanitären Hilfsprogrammen; fordert die VP/HR und den EAD auf, in Bezug auf den Zustrom von Flüchtlingen in die Mitgliedstaaten geeignete und verantwortungsvolle Maßnahmen zu ergreifen, um den Druck auf die Nachbarländer zu verringern; fordert die VP/HR und den EAD auf, Druck auf die Länder auszuüben, die Hilfe zugesagt, aber die versprochenen Mittel nie überwiesen haben;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament der Türkei, der Regierung und dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika, der Regierung und dem Parlament des Haschemitischen Königreichs Jordanien, der Regierung und dem Parlament der Republik Libanon, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Arabischen Liga, der Nationalen Koalition der syrischen Oppositions- und Revolutionskräfte und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.