ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Aussetzung des SWIFT-Abkommens infolge der Überwachungsmaßnahmen der NSA
16.10.2013 - (2013/2831(RSP))
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Birgit Sippel im Namen der S&D-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0468/2013
B7‑0468/2013
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung des SWIFT-Abkommens infolge der Überwachungsmaßnahmen der NSA
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 87 AEUV,
– gestützt auf Artikel 225 AEUV,
– gestützt auf Artikel 226 AEUV,
– gestützt auf Artikel 218 AEUV,
– gestützt auf Artikel 234 AEUV,
– gestützt auf Artikel 314 AEUV,
– unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger[1],
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2010/412/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus[2] und der dazugehörigen Erklärungen der Kommission und des Rates,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zu dem geplanten internationalen Abkommen, demgemäß dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Empfehlungen der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus[6] und auf die Empfehlungen seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7 0224/2010),
– unter Hinweis auf die Berichte vom 30. März 2011 (SEC(2011)0438) und vom 14. Dezember 2012 (SWD(2012)0454) über die gemeinsame Überprüfung der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus,
– unter Hinweis auf den Bericht vom 1. März 2011 über die im November 2010 von der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vorgenommene Überprüfung der Umsetzung des TFTP-Abkommens durch Europol,
– unter Hinweis auf die öffentliche Erklärung der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 14. März 2012 zu der Umsetzung des TFTP-Abkommens,
– unter Hinweis auf die von der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol am 18. März 2013 vorgenommene Bewertung des Ergebnisses der dritten Überprüfung der Umsetzung der Befugnisse, die Europol im Rahmen des TFTP-Abkommens übertragen wurden,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Vertreters der niederländischen Datenschutzbehörde, Paul Breitbarth, vom 18. April 2011 an den Vorsitzenden der Delegation des gemeinsamen Überprüfungsteams für das TFTP-Abkommen,
– unter Hinweis auf das im Namen der Artikel 29‑Datenschutzgruppe an die stellvertretende Staatssekretärin des US-Finanzministeriums, Melissa A. Hartman, gerichtete Schreiben von Jacob Kohnstamm vom 7. Juni 2011,
– unter Hinweis auf das im Namen der Artikel 29‑Datenschutzgruppe an den Vorsitzenden des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, Juan Fernando López Aguilar, gerichtete Schreiben von Jacob Kohnstamm vom 21. Dezember 2012,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Mitglieds der Kommission Malmström an den für Terrorismus und Geldwäsche zuständigen Ministerialdirektor des US-Finanzministeriums, David Cohen, vom 12. September 2013 und auf das Antwortschreiben des Ministerialdirektors Cohen vom 18. September 2013,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 mit dem Titel „Optionen für ein EU-System zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung“ (COM(2011)0429),
– unter Hinweis auf die schriftlichen Anfragen E‑11200/2010, E‑2166/2011, E‑2762/2011, E‑2783/2011, E‑3148/2011, E‑3778/2011, E‑3779/2011, E‑4483/2011, E‑6633/2011, E‑8044/2011, E‑8752/2011, E‑617/2012, E‑2349/2012, E‑3325/2012, E‑7570/2012 und E‑000351/2013,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus, nachstehend „das Abkommen, am 1. August 2010 in Kraft getreten ist;
B. in der Erwägung, dass Presseberichten zufolge die nationale Sicherheitsbehörde der USA (NSA) direkten Zugang zu den Datenverarbeitungssystemen mehrerer privater Unternehmen gehabt hat und ihr von einem derzeit unter das Abkommen fallenden Anbieter internationaler Finanztransaktionsdienste direkter Zugang zu Finanztransaktionsdaten und damit verbundenen Daten eingeräumt wurde;
C. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres damit beauftragt hat, diesen Sachverhalt zusammen mit den nationalen Parlamenten und der von der Kommission gebildeten EU‑US‑Sachverständigengruppe eingehend zu untersuchen und bis Jahresende Bericht zu erstatten;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, nachdem es das vorläufige TFTP-Abkommen abgelehnt hatte, dem gegenwärtigen Abkommen nur deswegen mehrheitlich zugestimmt hat, weil es verbesserte Garantien für den Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre von EU-Bürgern vorsah;
E. in der Erwägung, dass das US-Finanzministerium zahlreiche einschlägigen Informationen zu diesem Abkommen als „EU Geheim“ eingestuft hat;
F. in der Erwägung, dass nach Auffassung der Artikel 29-Datenschutzgruppe das gegenwärtige Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang ungeeignet sein könnte und dass es in der Praxis unter Umständen nicht möglich ist, das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung wahrzunehmen;
G. in der Erwägung, dass die Kommission der Auffassung ist, dass das Abkommen zwar strenge Garantien in Bezug auf die Datenübermittlung vorsieht, langfristig jedoch in der EU ein System eingerichtet werden sollte, durch das die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU ermöglicht wird;
H. in der Erwägung, dass die Kommission aufgefordert war, dem Parlament und dem Rat spätestens am 1. August 2011 einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU sowie spätestens am 1. August 2013 einen Fortschrittsbericht zum Aufbau eines vergleichbaren EU-Systems gemäß Artikel 11 des Abkommens vorzulegen;
I. in der Erwägung, dass die Kommission, statt einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU zu unterbreiten, am 13. Juli 2011 die einzelnen Maßnahmen vorgestellt hat, die sie im Hinblick auf die Errichtung eines solchen rechtlichen und technischen Rahmens ergriffen hat, wobei sie ohne Angabe von Details über die vorläufigen Ergebnisse und über theoretische Optionen für ein EU-System zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung informierte;
J. in der Erwägung, dass nie ein Bericht über die Fortschritte bei der Entwicklung eines vergleichbaren EU-Systems im Sinne von Artikel 11 des Abkommens vorgelegt wurde;
K. in der Erwägung, dass weder die Gespräche zwischen den Dienststellen der Kommission und der US-Regierung noch der bloße Rückgriff auf Erklärungen der Vereinigten Staaten als Ermittlungen angesehen werden können;
1. ist der Auffassung, dass das wichtigste Ziel der EU darin besteht, die Freiheit des Einzelnen zu fördern, und dass aus diesem Grund Sicherheitsmaßnahmen (auch Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung) zum Schutz dieser Freiheit im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und unter Einhaltung der aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen umgesetzt werden müssen, was auch die Rechte auf Privatsphäre und auf Datenschutz beinhaltet;
2. bekräftigt, dass es den im Namen der Terrorismusbekämpfung durchgeführten massenhaften Datenaustausch mit den Vereinigten Staaten und mit allen Drittstaaten grundsätzlich ablehnt und dass alle ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und den Grundrechten, einschließlich der mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz zusammenhängenden Grundrechte, vereinbar sein sollten;
3. ist äußerst besorgt über die vor Kurzem bekannt gewordenen Dokumente über die Tätigkeiten der NSA im Hinblick auf den direkten Zugang zu Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten, was einen klaren Verstoß gegen das Abkommen, insbesondere dessen Artikel 1, darstellen würde, falls sich die Informationen als zutreffend herausstellen sollten;
4. erwartet, dass alle Parteien des Abkommens dafür Sorge tragen, dass
a) ausnahmslos alle Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten, die nach Artikel 1 des Abkommens im Gebiet der EU gespeichert werden, von dem Abkommen und insbesondere den in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Garantien erfasst werden,
b) Ersuchen nach Artikel 4 nicht allgemein, sondern so eng wie möglich gefasst werden;
c) die in Artikel 4 verwendete Formulierung „so eng wie möglich“ in gleicher Weise ausgelegt wird wie derzeit gemäß Artikel 5;
d) die Anzahl der abgerufenen Zahlungsverkehrsdaten veröffentlicht wird;
e) das Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Sperrung in der Praxis in vollem Umfang wahrgenommen werden kann;
f) die von der Kommission benannte ständige Aufsichtsbehörde in vollem Umfang in der Lage ist, alle innerhalb der übermittelten Daten getätigten Suchabfragen sowohl in Echtzeit als auch rückwirkend zu überprüfen, alle Suchabfragen, die gegen Artikel 5 verstoßen könnten, zu stoppen, diese Suchabfragen in Frage zu stellen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Nachweis für den Bezug zum Terrorismus einzufordern;
5. weist darauf hin, dass Abkommen über den Datenaustausch mit den USA auf einem kohärenten rechtlichen Rahmen zum Datenschutz begründet sein müssen, durch den rechtlich verbindliche Standards zum Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt werden, die auch Zweckbeschränkung, Datenminimierung, Information, Zugang, Berichtigung, Löschung und Rechtsbehelfe umfassen;
6. ist besorgt darüber, dass das Abkommen nicht gemäß seinen Bestimmungen, insbesondere in den Artikeln 1, 4, 12, 13, 15 und 16, umgesetzt wurde; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag zur Aussetzung des Abkommens vorzulegen;
7. betrachtet die Mitteilung der Kommission zum Thema „Optionen für ein EU-System zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung“ nicht als geeignete Grundlage für weitere eingehende Gespräche; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich einen Vorschlag für einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU zu unterbreiten;
8. fordert die drei Organe nachdrücklich auf, sorgfältig zu prüfen, wie sich künftige Optionen des Datenaustauschs, die die Datenschutzgrundsätze, und insbesondere die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, umfassend achten, auf die Menschenrechte auswirkt;
9. weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit jeder Maßnahme, die die Grundrechte und -freiheiten einschränkt, dem gesamten Korpus der bestehenden Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und schweren Verbrechen Rechnung getragen werden muss; ist daher der Auffassung, dass pauschale Bezugnahmen auf die Bekämpfung von Terrorismus oder schweren Verbrechen nicht ausreichen, um Sicherheitsmaßnahmen zu rechtfertigen;
10. erwartet, dass jeder Legislativvorschlag für einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU gewährleisten wird, dass
a) die EU-Datenschutzvorschriften vollständig eingehalten werden;
b) keine Daten des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) und keine anderen nationalen Finanzdaten extrahiert werden, wobei es keine Rolle spielt, durch welches System sie verarbeitet werden;
c) keine Daten ohne vorherige Zustimmung extrahiert oder gespeichert werden;
11. fordert angesichts dessen, dass die Kommission das Abkommen vorübergehend aussetzt, bis die folgenden Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen über seine Wiederinkraftsetzung erfüllt sind:
a) vollständige und umfassende Klärung des tatsächlichen Sachverhalts im Hinblick auf den nicht genehmigten Zugang zu den unter dieses Abkommen fallenden Finanzdaten durch US-amerikanische Regierungsstellen oder gleichwertige Stellen außerhalb des Abkommens oder unter Verstoß gegen das Abkommen,
b) erforderlichenfalls vollständige Entschärfung der Situation;
c) Durchführung einer umfassenden Analyse der Umsetzung der Artikel 1, 4, 12, 13, 15 und 16 des Abkommens und Suche nach einer Lösung für eine ordnungsgemäße Umsetzung,
d) Vorlage eines Legislativvorschlags der Kommission für einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extrahierung von Daten auf dem Gebiet der Union;
12. fordert in Anbetracht der vorgenannten Umstände, dass der Rat und die Mitgliedstaaten eine Untersuchung der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem unerlaubten Zugriff auf unter dieses Abkommen fallende Zahlungsverkehrsdaten durch das Europol-Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität genehmigen;
13. fordert den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres dazu auf, im Rahmen seiner Sonderuntersuchung der Massenüberwachung von EU-Bürgern dem Verdacht eines illegalen Zugriffs auf unter dieses Abkommen fallende Zahlungsverkehrsdaten weiter nachzugehen;
14. ist der Ansicht, dass die Kommission – obwohl das Parlament nach Artikel 218 AEUV formal nicht befugt ist, die Aussetzung oder Kündigung eines internationalen Abkommens in die Wege zu leiten – tätig werden muss, wenn das Parlament seine Unterstützung für ein bestimmtes Abkommen zurückzieht; weist darauf hin, dass das Parlament der Reaktion der Kommission und des Rates in Bezug auf dieses Abkommen bei künftigen Entscheidungen über seine Zustimmung zu internationalen Abkommen Rechnung tragen wird;
15. fordert, dass dem Parlament unverzüglich alle maßgeblichen Informationen und Unterlagen zur Prüfung bereitgestellt werden;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und Europol zu übermitteln.