ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Zustrom von Migranten über das Mittelmeer, mit besonderem Augenmerk auf die tragischen Ereignisse vor Lampedusa
16.10.2013 - (2013/2827(RSP))
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Daniel Cohn-Bendit, Hélène Flautre, Franziska Keller, Jean Lambert, Judith Sargentini, Jean-Jacob Bicep, Rebecca Harms im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0474/2013
B7‑0480/2013
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Zustrom von Migranten über das Mittelmeer, mit besonderem Augenmerk auf die tragischen Ereignisse vor Lampedusa
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[1],
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2013 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (COM(2013)0197),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union[2],
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. März 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: auf dem Weg zu einer verstärkten Partnerschaft“ (JOIN/2013/0004),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – südliche Dimension[3],
– unter Hinweis auf die mündliche Anfrage vom 20. Mai 2013 zu dem Thema „Permanentes Umsiedlungssystem der Union auf freiwilliger Basis“,
– unter Hinweis auf den Bericht seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über den Besuch seiner Delegation auf Lampedusa im November 2011,
– gestützt auf Artikel 77 und 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass bei dem Unglück vor Lampedusa am 3. Oktober 2013 mehr als 300 Migranten ums Leben gekommen sind;
B. in der Erwägung, dass laut der Internationalen Organisation für Migration seit 1993 mehr als 20 000 Menschen auf See gestorben sind, was ein erneuter Hinweis darauf ist, dass die EU ihren Ansatz im Bereich der Migrations- und Asylpolitik unbedingt überprüfen muss, um alles dafür zu tun, dass Menschen in Gefahr vor dem Tod gerettet werden, sowie darauf, dass die Mitgliedstaaten ihren auf internationaler Ebene niedergelegten Pflichten in Bezug auf die Seenotrettung nachkommen müssen;
C. in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats im April 2012 die Entschließung 1872(2012) mit dem Titel „Tod im Mittelmeer: Wer trägt die Verantwortung?“ angenommen hat, in der die Schlussfolgerung gezogen wird, dass der Staat, der als erster um Hilfe ersucht wird, für die Koordinierung des Such- und Rettungseinsatzes zuständig ist, wenn eine Such- und Rettungszone nicht überwacht ist, weil der für die betreffende Zone zuständige Staat seiner rechtlichen Verpflichtung, Hilfe zu leisten, nicht nachkommt;
D. in der Erwägung, dass auf der Ebene der EU nach wie vor Unklarheit dahingehend herrscht, wie sich die Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Beteiligten (NATO, Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), Mitgliedstaaten) aufteilen, was die Leistung von Hilfe für Schiffe in Seenot und die Zuständigkeit für die Koordinierung eines Such- und Rettungseinsatzes angeht;
E. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt[4] bei Fischern und anderen Seeleuten in Bezug auf ihre Verantwortung und die Wahrscheinlichkeit, straflos zu bleiben, wenn sie auf See Menschenleben retten, zu Unsicherheit geführt hat;
F. in der Erwägung, dass in den Rechtsvorschriften der EU bereits einige Instrumente, beispielsweise der Visakodex und der Schengener Grenzkodex, vorgesehen sind, die eine Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ermöglichen;
G. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, die Mittel, die im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit zur Verfügung stehen werden, sowie die im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme „Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen“ zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, wobei sich Letztere unter anderem auf folgende Maßnahmen erstreckt: Unterstützung von Personen, die das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bereits als Flüchtlinge anerkannt hat; Unterstützung von Sofortmaßnahmen für Flüchtlingsgruppen, denen Vorrang eingeräumt wird, da sie bewaffneten Angriffen oder einer extremen, lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt sind; erforderlichenfalls Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Unterstützung in Notsituationen für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und seine Verbindungsorganisationen in den Mitgliedstaaten und auf EU‑Ebene;
H. in der Erwägung, dass die EU derzeit mit Ländern des südlichen Mittelmeerraums über Mobilitätspartnerschaften verhandelt, die auch den Grenzschutz betreffen; in der Erwägung, dass Italien und Libyen im Juli 2013 nach der im April 2012 unterzeichneten Vereinbarung beschlossen haben, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Migrationskontrolle zu intensivieren; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten (Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal) und Libyen im September 2013 beschlossen haben, im Rahmen des SEAHORSE‑Netzwerks Mittelmeer gemeinsam tätig zu werden;
1. vertritt die Auffassung, dass Europa die Ereignisse vor Lampedusa als echtes Alarmsignal auffassen sollte, und dass weitere Tragödien nur verhindert werden können, wenn auf politischer Ebene eingeräumt wird, dass die Pflicht zur Hilfeleistung und Rettung Vorrang vor allen anderen Bestimmungen und Gesetzen genießt, und ein koordinierter Ansatz verabschiedet wird, der auf Solidarität und Verantwortung beruht und sich auf gemeinsame Instrumente stützt;
2. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich auf, bei der Migrationskontrolle erst mit den Nachbarstaaten zusammenzuarbeiten, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie die Menschenrechte von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden achten, und zwar unter anderem, indem sie ein wirksames System zur Prüfung von Asylgesuchen und zum Schutz von Asylsuchenden aufbauen; fordert, dass die finanzielle Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen erhöht wird; empfiehlt, dass Libyen und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ein Sitzabkommen schließen; fordert vermehrte technische Hilfe, einschließlich Personalressourcen, für eine bessere Prüfung von Flüchtlingen und eine Vereinfachung der Neuansiedlung;
3. fordert in Bezug auf EU‑interne Maßnahmen, die Mittel des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen zu erhöhen;
4. betont, dass die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, sowie von Asylsuchenden eine der konkretesten Formen der Solidarität und der gemeinsamen Übernahme von Verantwortung darstellt; betont, dass Projekte wie das Pilotprojekt zur Umsiedlung innerhalb der EU aus Malta (EUREMA), in dessen Rahmen Personen, die internationalen Schutz genießen, von Malta in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt wurden und nach wie vor werden, sowie dessen Verlängerung von Bedeutung sind, und spricht sich dafür aus, mehr Initiativen dieser Art auszuarbeiten; bedauert, dass dieses Projekt nicht so erfolgreich ist, wie erwartet, da die Mitgliedstaaten zögern, daran teilzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv und im Geiste der Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung am EUREMA‑Projekt zu beteiligen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen dauerhaften, wirksamen EU‑internen Umsiedlungsmechanismus vorzulegen;
5. fordert Frontex auf, die Mitgliedstaaten in Situationen an den EU‑Außengrenzen, die eine vermehrte technische und operative Hilfe erfordern, zu unterstützen, wobei zu berücksichtigen ist, dass derartige Situationen auch humanitäre Notfälle und Fälle der Seenotrettung umfassen können (Artikel 2 der Frontex‑Verordnung); fordert Frontex nachdrücklich auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um ihre Grundrechtsstrategie im Mittelmeerraum umzusetzen, und in diesem Rahmen insbesondere den Grundrechtebeauftragten aufzufordern, die Mission Hermes unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Katastrophen im Kanal von Sizilien zu bewerten;
6. betont insbesondere, dass im Bereich Asyl gemeinsam Verantwortung übernommen werden muss, und empfiehlt, einen finanziell gut ausgestatteten Mechanismus zu schaffen, in dessen Rahmen Asylsuchende und Personen, die internationalen Schutz genießen, anhand objektiver Kriterien die Möglichkeit gewährt wird, zu wählen, wo sie einen Antrag stellen möchten, um den Druck abzubauen, der auf Mitgliedstaaten mit einem absolut oder proportional höheren Aufkommen an Asylsuchenden und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, liegt;
7. weist erneut darauf hin, dass die Solidarität der EU damit einhergehen muss, dass sie auch Verantwortung übernimmt; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet sind, Migranten in Seenot Hilfe zu leisten; fordert die Mitgliedstaaten, die ihren auf internationaler Ebene niedergelegten Verpflichtungen bisher nicht nachgekommen sind, auf, Schiffe mit Migranten nicht mehr zurückzuweisen;
8. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, jegliche Bestimmungen, gemäß deren sich Personen strafbar machen, wenn sie Migranten auf See helfen, abzuschaffen oder aufzuheben; fordert den Rat auf, die Richtlinie 2002/90/EG zu überprüfen, um klarzustellen, dass humanitäre Hilfe, die gegenüber Migranten, die sich auf See in Gefahr befinden, geleistet wird, zu begrüßen ist und eine Handlung darstellt, die in keiner Weise sanktioniert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Bestimmungen außer Kraft zu setzen, gemäß deren die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder der Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet strafbar ist;
9. ist besorgt darüber, dass immer mehr Menschen ihr Leben riskieren, indem sie sich auf gefährliche Bootsüberfahrten über das Mittelmeer begeben, um in die EU zu gelangen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, in deren Rahmen Asylsuchenden ein sicherer Zugang zum Asylsystem der Union ermöglicht wird und sie sich nicht an Schlepper oder kriminelle Netzwerke wenden und ihr Leben aufs Spiel setzen müssen;
10. betont, dass es bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Migranten einer kohärenteren Vorgehensweise und mehr Solidarität mit den Mitgliedstaaten bedarf, die diesbezüglich besonders stark belastet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Bestimmungen der einzelnen Instrumente des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt werden;
11. fordert in Bezug auf Italien, Griechenland und Malta, dass Überstellungen gemäß der Dublin‑II‑Verordnung ausgesetzt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Rechte der Asylsuchenden gewahrt bleiben; vertritt die Auffassung, dass den Mitgliedstaaten, die als Einreisepunkte in die EU dienen, im Rahmen der die Dublin‑II‑Verordnung[5], die dafür maßgeblich ist, welcher Mitgliedstaat für einen Asylantrag zuständig ist, eine unverhältnismäßig große Last aufgebürdet wird, und dass es in ihrem Rahmen nicht möglich ist, die Zuständigkeit für Asylfälle gerecht zwischen den Mitgliedstaaten aufzuteilen; weist darauf hin, dass das Dublin‑II‑System, so wie es bisher im Rahmen der sehr unterschiedlichen Asylsysteme und einer unzureichenden Umsetzung des gemeinsamen Besitzstandes in diesem Bereich angewendet worden ist, dazu geführt hat, dass Asylsuchende ungleich behandelt werden, und sich negativ auf die Zusammenführung von Familien und die Integration ausgewirkt hat; betont darüber hinaus, dass das System in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Kosteneffizienz Mängel aufweist, da über die Hälfte der vereinbarten Überstellungen nicht vorgenommen und nach wie vor viele Mehrfachanträge gestellt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Asylsuchende, die aufgrund der Dublin‑II‑Verordnung in einen Mitgliedstaat rückgeführt werden, nicht aus ebendiesem Grund diskriminiert werden;
12. vertritt die Auffassung, dass eine sichere und rechtmäßige Einreise in die EU ein wirksameres Instrument ist als eine unrechtmäßige Einreise, da Letztere mit den hohen Risiken verbunden ist, die Menschenschmuggel, Menschenhandel und Seenot mit sich bringen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Personen, die internationalen Schutz benötigen, die Einreise im Rahmen des Visasystems zu gewähren, und insbesondere Artikel 25 des Visakodex anzuwenden, der besagt, dass ein Mitgliedstaat ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen kann, wenn er es aus humanitären Gründen für erforderlich hält, oder Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex, der besagt, dass ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen gestatten kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre konsularischen Kapazitäten in Regionen mit einem hohen Flüchtlingsaufkommen mit kompetenten Mitarbeitern zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Möglichkeiten zu ermitteln, mit denen Migranten eine rechtmäßige Einreise in die EU ermöglicht werden kann, und diesem Vorhaben Vorrang einzuräumen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Abschluss der Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung[6] Vorrang einzuräumen; fordert die EU auf, einen Zeitplan für die Schaffung eines Systems für legale Zuwanderung in die EU auszuarbeiten;
13. weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, an die zuständigen nationalen Asylbehörden verwiesen werden, Zugang zu gerechten und effizienten Asylverfahren erhalten und unter menschenwürdigen Bedingungen aufgenommen werden sollten;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die aktuelle Lage auch weiterhin zu beobachten und Notfallpläne auszuarbeiten, in deren Rahmen auch die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes[7] angewendet werden kann, wenn dies notwendig sein sollte;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit den geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen und den Rechtsvorschriften der EU zu achten; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Praxis der missbräuchlichen und langwierigen Inhaftierung, in deren Rahmen gegen das Völkerrecht und das EU‑Recht verstoßen wird, unverzüglich ein Ende zu machen, insbesondere, was Minderjährige angeht, und weist darauf hin, dass die Inhaftierung von Migranten ausschließlich als letztes Mittel angeordnet werden darf, ihr ein Verwaltungsbeschluss vorausgehen und sie ordnungsgemäß begründet und zeitlich befristet sein muss;
16. hält die Mitgliedstaaten an, auf akute Notlagen zu reagieren, indem eine über die bestehenden nationalen Quoten hinausgehende Neuansiedlung genehmigt und der Aufenthalt aus humanitären Gründen gestattet wird; hält die Mitgliedstaaten an, die verbleibenden Mittel der Vorbereitenden Maßnahme/dem Pilotprojekt Neuansiedlung zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Beitrag festzulegen und den Betrag je Person anzuheben;
17. fordert die Union auf, den neuen Bestimmungen für Einsätze auf See, die von Frontex koordiniert werden, rasch zuzustimmen, damit auf der Ebene der EU wirksame, koordinierte Rettungsmaßnahmen geschaffen werden und dafür gesorgt ist, dass Einsätze in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Bestimmungen und Normen in Bezug auf die Menschenrechte und das Flüchtlingsrecht sowie mit den Verpflichtungen im Rahmen des Seerechts durchgeführt werden; pflichtet dem Argument, dass die Bestimmungen über Such- und Rettungseinsätze für gemeinsame Aktionen rechtlich bindend sein sollten, bei, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dies durchzusetzen;
18. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuarbeiten, dass wirksame und verlässliche Mechanismen geschaffen werden, mit denen Orte ermittelt werden können, an denen gerettete Flüchtlinge und Migranten sicher von Bord gehen können; weist erneut darauf hin, dass sich sichere Orte dadurch auszeichnen, dass dort die Sicherheit und der Schutz der Grundrechte geretteter Personen nicht gefährdet sind, wozu auch die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zählt;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, Profilerstellungs- und Verweismechanismen zu schaffen, in deren Rahmen Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, gerechte, effiziente Asylverfahren eröffnet werden, und dabei auf der Grundlage zu arbeiten, dass das Anlanden nicht automatisch dazu führt, dass dem Staat, dessen Hoheitsgebiet die auf See geretteten Personen betreten, die alleinige Verantwortung für die Bearbeitung und Lösungsfindung obliegt;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
- [1] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
- [2] ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1.
- [3] ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 114.
- [4] ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.
- [5] Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).
- [6] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung (COM(2010)0379).
- [7] Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).